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Was pas­siert wenn ich die eVB nicht nutze?

Die elek­tro­ni­sche Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung (eVB-Num­mer) ist eine Bestä­ti­gung für die Zulas­sungs­stel­le, dass für das zuzu­las­sen­de Fahr­zeug eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung besteht. Sie wird benö­tigt, um ein Fahr­zeug zuzu­las­sen, umzu­mel­den oder einen Hal­ter­wech­sel durchzuführen.

Wenn Sie die eVB-Num­mer nicht nut­zen, also kein Fahr­zeug damit anmel­den, pas­siert in der Regel nichts. Die eVB-Num­mer ver­fällt nach einer bestimm­ten Zeit, in der Regel nach weni­gen Mona­ten, und hat dann kei­ne Gül­tig­keit mehr. Der Zeit­raum, für den eine eVB-Num­mer gül­tig ist, kann von Ver­si­che­rung zu Ver­si­che­rung vari­ie­ren, liegt aber häu­fig bei etwa 6 Monaten.

Soll­ten Sie die eVB-Num­mer in die­sem Zeit­raum nicht genutzt haben, benö­ti­gen Sie für eine Fahr­zeug­zu­las­sung eine neue eVB-Num­mer. Das Aus­stel­len einer eVB-Num­mer ist in der Regel kos­ten­los, und Sie kön­nen sie bei Ihrer Ver­si­che­rung jeder­zeit neu anfordern.

Bit­te beach­ten Sie, dass Sie ohne eine gül­ti­ge eVB-Num­mer kein Fahr­zeug zulas­sen kön­nen. Die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist in Deutsch­land gesetz­lich vor­ge­schrie­ben und die eVB-Num­mer ist der Nach­weis dafür, dass Sie die­se Ver­si­che­rung für Ihr Fahr­zeug abge­schlos­sen haben.

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