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Wel­che Ände­run­gen sind wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit Ihrer Wohn­mo­bil­ver­si­che­rung möglich?

Wenn Sie Ihr Wohn­mo­bil ver­kau­fen, geht die Kfz-Haft­pflicht- und Kas­ko­ver­si­che­rung zunächst auf den Käu­fer Ihres Wohn­mo­bils über. Sofern der Käu­fer sofort bei einem ande­ren Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men eine neue Wohn­mo­bil­ver­si­che­rung abschließt, gilt dies auto­ma­tisch als Kün­di­gung Ihres bestehen­den Wohnmobil-Versicherungsvertrag.

Sie haben auch die Mög­lich­keit wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit Ihr Wohn­mo­bil vor­über­ge­hend abzu­mel­den bzw. still­zu­le­gen. Wenn Sie min­des­tens für zwei Wochen Ihr Wohn­mo­bil poli­zei­lich abmel­den (vor­über­ge­hen­de Still­le­gung), so kann der Ver­si­che­rungs­schutz für Ihr Wohn­mo­bil für die Zeit der Still­le­gung, auf Antrag unter­bro­chen wer­den. Der Ver­si­che­rungs­ver­trag läuft dann wei­ter und ver­län­gert sich um die Zeit der Still­le­gung, für die aller­dings kein Bei­trag erho­ben wird, obwohl in die­ser Zeit eine soge­nann­te Ruhe­ver­si­che­rung besteht.

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