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Wel­che Ände­run­gen sind wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit in der Lkw Ver­si­che­rung möglich?

Wenn Sie Ihren Lie­fer­wa­gen oder Trans­por­ter ver­kau­fen, geht die Kfz-Haft­pflicht- und Fahr­zeug­ver­si­che­rung kraft Gesetz auf den Käu­fer über. Schließt der Käu­fer sofort bei einem ande­ren Ver­si­che­rer eine Kfz-Ver­si­che­rung ab, gilt dies auto­ma­tisch als Kün­di­gung des bis­he­ri­gen Kfz-Versicherungsvertrag.

Mel­den Sie Ihren Lie­fer­wa­gen oder Trans­por­ter min­des­tens für zwei Wochen poli­zei­lich ab (Still­le­gung), kann der Ver­si­che­rungs­schutz auf Antrag für die Zeit der Still­le­gung unter­bro­chen wer­den. Der Ver­trag läuft dann wei­ter und ver­län­gert sich um die Zeit der Still­le­gung, für die aller­dings kein Bei­trag berech­net wird, obwohl in die­ser Zeit eine soge­nann­te Ruhe­ver­si­che­rung besteht.

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