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Wel­che Berei­che sind bei der Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung ausgeschlossen?

Wie bei jeder Ver­si­che­rung gibt es auch bei der Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung bestimm­te Aus­schlüs­se, bei denen der Ver­si­che­rungs­schutz nicht greift. Die­se Aus­schlüs­se sind wich­tig zu ken­nen, um zu ver­mei­den, dass man in bestimm­ten recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen ohne den erhoff­ten Ver­si­che­rungs­schutz dasteht.

Hier sind die typi­schen Aus­schlüs­se bei einer Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung:

1. Vor­sätz­li­che Rechtsverstöße

Rechts­strei­tig­kei­ten, die durch vor­sätz­li­che Hand­lun­gen des Ver­si­cher­ten oder sei­ner Mit­ar­bei­ter ver­ur­sacht wer­den, sind grund­sätz­lich nicht ver­si­chert. Dies gilt ins­be­son­de­re für Fäl­le, in denen absicht­lich gegen Geset­ze ver­sto­ßen wurde.

Bei­spie­le:

  • Der Geschäfts­füh­rer eines Unter­neh­mens wird wegen vor­sätz­li­cher Steu­er­hin­ter­zie­hung angeklagt.
  • Ein Mit­ar­bei­ter han­delt bewusst rechts­wid­rig, etwa bei einem Betrugs­fall gegen­über einem Geschäftspartner.

2. Lau­fen­de oder abseh­ba­re Rechtsstreitigkeiten

Die Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung deckt in der Regel kei­ne Rechts­strei­tig­kei­ten ab, die bereits vor dem Abschluss der Ver­si­che­rung begon­nen haben oder die bei Abschluss der Ver­si­che­rung bereits abseh­bar waren.

Bei­spie­le:

  • Ein Streit mit einem Geschäfts­part­ner ist bereits im Gan­ge, bevor die Ver­si­che­rung abge­schlos­sen wird.
  • Es ist abseh­bar, dass ein Mit­ar­bei­ter eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erhe­ben wird, und der Ver­si­che­rungs­schutz wird erst nach dem Kon­flikt abgeschlossen.

3. Ver­trags­stra­fen und Bußgelder

Ver­trags­stra­fen, Buß­gel­der, Ord­nungs­gel­der und sons­ti­ge Ver­wal­tungs­stra­fen sind in der Regel nicht abge­deckt. Das bedeu­tet, dass die Ver­si­che­rung zwar die Kos­ten für die Ver­tei­di­gung in einem Straf­ver­fah­ren über­nimmt, nicht aber die Kos­ten für Geld­stra­fen oder Sank­tio­nen, die im Zuge eines sol­chen Ver­fah­rens ver­hängt werden.

Bei­spie­le:

  • Ein Unter­neh­men muss eine Ver­trags­stra­fe zah­len, weil es gegen ver­trag­li­che Ver­pflich­tun­gen ver­sto­ßen hat.
  • Das Unter­neh­men wird zu einer Geld­stra­fe wegen eines Ver­sto­ßes gegen Arbeits­schutz­vor­schrif­ten verurteilt.

4. Patent­recht und Urheberrecht

Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Paten­ten, Urhe­ber­rech­ten, Mar­ken­rech­ten oder Design­rech­ten sind oft vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen. Unter­neh­men, die in die­sen Berei­chen tätig sind, müs­sen daher in der Regel eine spe­zi­el­le Ver­si­che­rung abschlie­ßen, um die­se Risi­ken abzudecken.

Bei­spie­le:

  • Ein Unter­neh­men wird wegen einer Urhe­ber­rechts­ver­let­zung verklagt.
  • Ein Wett­be­wer­ber wirft dem Unter­neh­men die Ver­let­zung eines Patents vor.

5. Bau­recht und Bauverträge

In vie­len Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­run­gen sind Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Bau­recht oder Bau­ver­trä­gen aus­ge­schlos­sen. Dies betrifft ins­be­son­de­re Unter­neh­men in der Bau- oder Immo­bi­li­en­bran­che. Für sol­che Fäl­le gibt es sepa­ra­te Bau­ver­si­che­run­gen oder spe­zi­el­le Rechtsschutzbausteine.

Bei­spie­le:

  • Ein Bau­un­ter­neh­men wird wegen Män­geln bei der Errich­tung eines Gebäu­des verklagt.
  • Strei­tig­kei­ten um die Durch­set­zung von Bau­ver­trä­gen oder um Bau­ab­nah­men sind nicht abgedeckt.

6. Kapi­tal­an­la­gen und spe­ku­la­ti­ve Geschäfte

Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Kapi­tal­an­la­gen, Finanz­pro­duk­ten oder spe­ku­la­ti­ven Geschäf­ten sind in der Regel nicht ver­si­chert. Dies betrifft ins­be­son­de­re Inves­ti­tio­nen in Akti­en, Immo­bi­li­en­fonds oder ande­re spe­ku­la­ti­ve Anlagen.

Bei­spie­le:

  • Ein Unter­neh­men ver­liert Geld durch eine fehl­ge­schla­ge­ne Kapi­tal­an­la­ge und möch­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen.
  • Strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten oder Wert­pa­pier­han­del sind nicht abgedeckt.

7. Eigen­mäch­ti­ge Hand­lun­gen ohne Zustim­mung der Versicherung

Wenn ein Unter­neh­men ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung der Ver­si­che­rung eigen­mäch­tig einen Rechts­streit beginnt, kön­nen die ent­stan­de­nen Kos­ten nicht von der Ver­si­che­rung über­nom­men wer­den. Die Ver­si­che­rung ver­langt in der Regel, dass sie über den Rechts­fall infor­miert wird und die Deckungs­zu­sa­ge erteilt, bevor Schrit­te ein­ge­lei­tet werden.

Bei­spie­le:

  • Das Unter­neh­men beauf­tragt einen Anwalt und reicht eine Kla­ge ein, ohne zuvor die Ver­si­che­rung zu informieren.
  • Eine recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung wird eigen­stän­dig geführt, und die Ver­si­che­rung erfährt erst spä­ter davon.

8. Wett­be­werbs­recht und Kartellrecht

Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit dem Wett­be­werbs­recht oder Kar­tell­recht sind häu­fig vom Schutz aus­ge­schlos­sen. Dies betrifft vor allem Unter­neh­men, die in stark wett­be­werbs­ori­en­tier­ten Bran­chen tätig sind und mög­li­cher­wei­se in Aus­ein­an­der­set­zun­gen über unlau­te­ren Wett­be­werb oder Preis­ab­spra­chen ver­wi­ckelt werden.

Bei­spie­le:

  • Ein Unter­neh­men wird wegen unlau­te­ren Wett­be­werbs oder Ver­leum­dung verklagt.
  • Vor­wür­fe im Zusam­men­hang mit Kar­tell­bil­dun­gen oder Preis­ab­spra­chen sind nicht abgedeckt.

9. Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Gesellschaftern

Kon­flik­te zwi­schen Gesell­schaf­tern oder Geschäfts­füh­rern eines Unter­neh­mens sind oft vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen. Sol­che Strei­tig­kei­ten, die im Zusam­men­hang mit inter­nen Unter­neh­mens­an­ge­le­gen­hei­ten ste­hen, fal­len in der Regel nicht unter die Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung.

Bei­spie­le:

  • Ein Streit zwi­schen den Gesell­schaf­tern eines Unter­neh­mens über die Auf­tei­lung von Gewin­nen oder die Aus­rich­tung des Unternehmens.
  • Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen Geschäfts­füh­rern oder Mit­glie­dern des Vorstands.

10. For­de­rungs­aus­fäl­le und Insolvenzen

Stan­dard­mä­ßig deckt die Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung kei­ne For­de­rungs­aus­fäl­le oder Insol­ven­zen ab. Soll­te ein Kun­de oder Geschäfts­part­ner zah­lungs­un­fä­hig wer­den, greift die Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung nicht, um die­se Ver­lus­te zu decken. Es gibt jedoch spe­zi­el­le For­de­rungs­aus­fall­ver­si­che­run­gen oder Kre­dit­ver­si­che­run­gen für sol­che Fälle.

Bei­spie­le:

  • Ein Kun­de zahlt eine hohe Rech­nung nicht, weil er insol­vent ist.
  • Das Unter­neh­men erlei­det finan­zi­el­le Ver­lus­te auf­grund der Insol­venz eines Geschäftspartners.

11. Berufs- oder Disziplinarverfahren

Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit Berufs- oder Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren, die gegen eine natür­li­che Per­son in Aus­übung eines spe­zi­el­len Berufs erho­ben wer­den, sind häu­fig aus­ge­schlos­sen. Dies betrifft ins­be­son­de­re Ver­fah­ren gegen Ange­hö­ri­ge bestimm­ter Beru­fe wie Ärz­te, Anwäl­te oder Beamte.

Bei­spie­le:

  • Ein Arzt wird in einem Berufs­ver­fah­ren wegen eines Behand­lungs­feh­lers zur Ver­ant­wor­tung gezogen.
  • Ein Beam­ter muss sich in einem Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren wegen eines Ver­sto­ßes gegen sei­ne Dienst­pflich­ten verantworten.

Fazit: Was ist bei der Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung ausgeschlossen?

Die Gewer­be­rechts­schutz­ver­si­che­rung bie­tet zwar einen umfas­sen­den Schutz vor recht­li­chen Risi­ken im Geschäfts­all­tag, es gibt jedoch eini­ge wich­ti­ge Aus­schlüs­se, die Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­men ken­nen soll­ten. Vor­sätz­li­che Rechts­ver­stö­ße, bereits lau­fen­de Strei­tig­kei­ten, Ver­trags­stra­fen, Buß­gel­der und bestimm­te Rechts­be­rei­che wie Patent­recht, Kapi­tal­an­la­gen oder Bau­recht sind in der Regel nicht ver­si­chert. Um einen opti­ma­len Schutz zu gewähr­leis­ten, soll­ten Unter­neh­men die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen genau prü­fen und gege­be­nen­falls zusätz­li­che Poli­cen für spe­zi­el­le Risi­ken abschlie­ßen, die in der Stan­dard­ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen sind.

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