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Wel­che Frist gilt für den Wider­ruf einer Zahnzusatzversicherung?

Wider­rufs­recht bei der Zahnzusatzversicherung

Gesetz­li­che Grundlage

Nach § 8 VVG und § 355 BGB hast du bei jeder pri­va­ten Kran­ken­zu­satz- oder Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht. Die Frist beginnt erst, wenn dir

  • der Ver­si­che­rungs­schein (Poli­ce),

  • die Ver­trags­be­din­gun­gen,

  • die Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen sowie

  • eine ord­nungs­ge­mä­ße Widerrufsbelehrung

in Text­form (z. B. PDF-Mail) zuge­gan­gen sind. Fehlt eines die­ser Doku­men­te oder ist die Beleh­rung feh­ler­haft, ver­län­gert sich das Recht auf maxi­mal zwölf Mona­te und 14 Tage.


Wie du rich­tig widerrufst

Form: Text genügt – E‑Mail, Fax oder klas­si­scher Brief. Ein Ein­schrei­ben ist emp­feh­lens­wert, aber nicht zwin­gend.
Inhalt: Nen­ne dei­nen Namen, die Ver­si­che­rungs­num­mer, das Datum des Ver­trags­be­ginns und for­mu­lie­re klar: „Hier­mit wider­ru­fe ich mei­nen Ver­si­che­rungs­ver­trag frist­ge­recht.“
Adres­sat: Wider­ruf geht an die im Ver­si­che­rungs­schein genann­te Post- oder Mail­an­schrift des Versicherers.

Vie­le digi­ta­le Anbie­ter akzep­tie­ren den Wider­ruf sogar per Kun­den­por­tal-Upload oder Chat. Hebe die Ver­sand- bzw. Sende­bestätigung unbe­dingt auf.


Was pas­siert nach dem Widerruf?

  • Prämien­erstattung: Bereits gezahl­te Bei­trä­ge über­weist der Ver­si­che­rer inner­halb von 14 Tagen zurück.

  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz: Leis­tun­gen zwi­schen Abschluss und Wider­ruf ent­fal­len, es sei denn, du hast aus­drück­lich einen „sofor­ti­gen Schutz“ ver­langt und bereits Kos­ten ver­ur­sacht. Dann darf der Ver­si­che­rer den antei­li­gen Bei­trag für die­sen Zeit­raum behalten.

  • SCHUFA-Neu­tra­li­tät: Ein frist­ge­rech­ter Wider­ruf hat kei­ner­lei Ein­fluss auf dei­ne Bonität.


Wider­rufs­frist cle­ver nutzen

Situa­ti­on Dein Vor­teil Tipp
Du fin­dest bin­nen zwei Wochen einen bes­se­ren Tarif Kos­ten­lo­ser Wech­sel möglich ver­gleich sofort mit Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung Vergleiche
Spon­ta­ne Unsi­cher­heit über Gesundheitsfragen Ein­fach wider­ru­fen, Fra­gen klä­ren las­sen, neu beantragen Gesund­heits­fra­gen beim zwei­ten Antrag exakt beantworten
Finan­zi­el­le Eng­päs­se direkt nach Abschluss Ver­trag rück­gän­gig machen, ohne Kün­di­gungs­fris­ten abzuwarten pla­ne Jah­res­zah­lung erst, wenn Bud­get wirk­lich passt

Ver­wechs­lungs­ge­fahr: Kün­di­gung ≠ Widerruf

Eine regu­lä­re Kün­di­gung been­det den Ver­trag erst zum Ablauf der Versicherungs­periode (oft nach 12 Mona­ten) und kann an Bindungs­fristen gebun­den sein. Beim Wider­ruf erlischt der Ver­trag rück­wir­kend – als hät­te er nie bestanden.


Fazit – 14 Tage Zeit für eine risi­ko­freie Entscheidung

Du kannst jede neu abge­schlos­se­ne Zahn Ersatz Ver­si­che­rung oder umfas­sen­de Zahn­arzt­ver­si­che­rung inner­halb von 14 Tagen ohne Anga­be von Grün­den wider­ru­fen. Nut­ze die Frist, um Kon­di­tio­nen, Zahn­staf­fel und offe­ne Mate­ri­al­lis­ten in Ruhe mit ande­ren Ange­bo­ten zu ver­glei­chen oder offe­ne Gesund­heits­fra­gen zu klä­ren. Ent­schei­dest du dich dann doch für einen Sofort­schutz-Tarif wie die Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung ohne War­te­zeit, schließt du ihn ein­fach neu ab – natür­lich wie­der mit vol­lem Widerrufsrecht.

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