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Wel­che Rechts­schutz­ver­si­che­rung zahlt bei Straftaten?

Übli­cher­wei­se ent­fällt der Ver­si­che­rungs­schutz in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung, wenn wegen einer Straf­tat gegen die ver­si­cher­te Per­son ermit­telt wird, und die Straf­tat in der Regel auch nur vor­sätz­lich und nicht fahr­läs­sig began­gen wor­den sein kann.

Wird der ver­si­cher­ten Per­son eine fahr­läs­sig began­ge­ne Straf­tat vor­ge­wor­fen, wie z.B. fahr­läs­si­ge Kör­per­ver­let­zung, so über­nimmt der Rechts­schutz­ver­si­che­rer übli­cher­wei­se zunächst die Kos­ten. Soll­te es aber zu einer Ver­ur­tei­lung wegen Vor­satz kom­men, so wird der Rechts­schutz­ver­si­che­rer die Kos­ten wie­der zurückfordern.

Im Bereich des Ver­kehrs­straf­rechts über­nimmt die Rechts­schutz­ver­si­che­rung übli­cher­wei­se im Rah­men des Ver­kehrs-Rechts­schutz, die Kos­ten bei fahr­läs­si­gen und vor­sätz­li­chen Delik­ten. Dies kön­nen sein Straf­ta­ten wie z.B. Trun­ken­heit im Stra­ßen­ver­kehr oder Unfall­flucht.
Soll­te die ver­si­cher­te Per­son jedoch spä­ter wegen Vor­satz durch das Gericht ver­ur­teilt wer­den, so for­dert der Rechts­schutz­ver­si­che­rer die bereits bezahl­ten Kos­ten vom Ver­si­che­rungs­neh­mer zurück.

Ein spe­zi­el­ler Straf-Rechts­schutz, wel­cher als zusätz­li­cher Bau­stein zu Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wer­den kann,  sichert Sie auch bei dem Vor­wurf einer vor­sätz­lich began­ge­nen Tat ab.

Hier­zu über­nimmt der Straf­rechts­schutz u.a. fol­gen­de Kosten:

  • Anwalts­kos­ten
  • Ver­fah­rens­kos­ten
  • Rei­se- und Dolmetscherkosten

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