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Wel­che Schä­den sind nicht durch die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abgedeckt?

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung deckt vie­le ver­schie­de­ne Schä­den am Gebäu­de ab, dar­un­ter Feu­er, Sturm, Hagel und Lei­tungs­was­ser­schä­den. Es gibt jedoch bestimm­te Schä­den, die in der Regel nicht von der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­deckt sind. Hier eine Über­sicht über die wich­tigs­ten Ausschlüsse:

1. Schä­den durch gro­be Fahr­läs­sig­keit (wenn kein Ver­zicht im Ver­trag ent­hal­ten ist)

  • Wenn der Scha­den durch gro­be Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht wur­de, kann die Ver­si­che­rung die Leis­tung kür­zen oder kom­plett ver­wei­gern. Bei­spie­le sind das Nicht­be­hei­zen eines Hau­ses im Win­ter oder das offe­ne Las­sen von Fens­tern wäh­rend eines Sturms.

2. Vor­sätz­lich ver­ur­sach­te Schäden

  • Schä­den, die vor­sätz­lich durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder ande­re Per­so­nen ver­ur­sacht wur­den, wer­den nicht über­nom­men. Bei­spiels­wei­se wird ein absicht­lich geleg­ter Brand oder mut­wil­li­ge Zer­stö­rung durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer nicht bezahlt.

3. Schä­den durch nor­ma­le Abnut­zung und Alterung

  • Schä­den, die durch den nor­ma­len Ver­schleiß eines Gebäu­des ent­ste­hen, wie ver­al­te­te Rohr­lei­tun­gen oder mor­sche Dach­bal­ken, wer­den nicht abge­deckt. Die­se Art von Schä­den fällt in die Ver­ant­wor­tung des Eigen­tü­mers zur regel­mä­ßi­gen Wartung.

4. Schä­den an beweg­li­chen Gegenständen

  • Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung deckt nur die Bau­sub­stanz ab. Beweg­li­che Gegen­stän­de, wie Möbel, elek­tro­ni­sche Gerä­te oder per­sön­li­che Besitz­tü­mer, sind durch die Haus­rat­ver­si­che­rung abge­si­chert, nicht durch die Wohngebäudeversicherung.

5. Schä­den durch Über­schwem­mun­gen, Erd­be­ben und ande­re Naturgefahren

  • Natur­ge­fah­ren wie Über­schwem­mun­gen, Erd­be­ben, Erd­rut­sche oder Lawi­nen sind nicht stan­dard­mä­ßig in der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ent­hal­ten. Um sich gegen die­se Risi­ken abzu­si­chern, muss eine Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung als Zusatz­bau­stein abge­schlos­sen werden.

6. Schä­den durch Tiere

  • Schä­den, die von Tie­ren ver­ur­sacht wer­den, sind oft nur ein­ge­schränkt oder gar nicht abge­deckt. Zum Bei­spiel kön­nen Schä­den durch Nage­tie­re, Insek­ten­be­fall oder Vogel­schlag aus­ge­schlos­sen sein.

7. Bau­män­gel und unsach­ge­mä­ße Bauausführung

  • Wenn ein Scha­den auf Bau­män­gel oder unsach­ge­mä­ße Bau­aus­füh­rung zurück­zu­füh­ren ist, über­nimmt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kei­ne Kos­ten. Für sol­che Schä­den haf­tet der Bau­un­ter­neh­mer oder der Bau­herr selbst.

8. Schä­den durch Kriegs­er­eig­nis­se oder Atomkatastrophen

  • Schä­den, die durch Kriegs­er­eig­nis­se, inne­re Unru­hen oder nuklea­re Kata­stro­phen ver­ur­sacht wer­den, sind grund­sätz­lich ausgeschlossen.

Fazit:

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung deckt vie­le typi­sche Schä­den ab, aber bestimm­te Risi­ken wie Natur­ka­ta­stro­phen, gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Schä­den durch Ver­schleiß sind nicht ent­hal­ten. Um den opti­ma­len Schutz zu gewähr­leis­ten, soll­te der Ver­si­che­rungs­um­fang regel­mä­ßig über­prüft und gege­be­nen­falls durch zusätz­li­che Bau­stei­ne wie die Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung erwei­tert wer­den. Ein Ver­gleich der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen kann hel­fen, die pas­sen­den Optio­nen zu finden.

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