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Wel­che Ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten bei Frost­schä­den am Gebäude?

Die Kos­ten bei Frost­schä­den am Gebäu­de wer­den in der Regel von der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung über­nom­men, vor­aus­ge­setzt, der Scha­den ent­steht durch Lei­tungs­was­ser. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn durch Frost Was­ser­lei­tun­gen oder Hei­zungs­roh­re plat­zen und dadurch Schä­den am Gebäu­de ver­ur­sacht werden.

Typi­sche Frost­schä­den, die von der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­deckt werden:

  1. Gebro­che­ne Was­ser­lei­tun­gen: Wenn Was­ser­roh­re durch Frost plat­zen und Was­ser aus­tritt, deckt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Repa­ra­tur­kos­ten für die Roh­re und die durch das aus­ge­tre­te­ne Was­ser ver­ur­sach­ten Schä­den an Wän­den, Böden oder Decken.
  2. Schä­den an Hei­zungs­an­la­gen: Frost kann auch Schä­den an Hei­zungs­an­la­gen ver­ur­sa­chen, die über die Gebäu­de­ver­si­che­rung abge­deckt sind.

Was wird nicht abgedeckt?

  • Frost­schä­den durch Fahr­läs­sig­keit: Wenn der Scha­den durch fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten ver­ur­sacht wur­de (z. B. bei man­geln­der Behei­zung oder feh­len­den Frost­schutz­maß­nah­men), kann die Ver­si­che­rung die Zah­lung ver­wei­gern oder einschränken.
  • Haus­rat: Beweg­li­che Gegen­stän­de, die durch den Frost­scha­den in Mit­lei­den­schaft gezo­gen wer­den (z. B. Möbel oder elek­tro­ni­sche Gerä­te), sind über die Haus­rat­ver­si­che­rung ver­si­chert, nicht über die Gebäudeversicherung.

Fazit:

Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung deckt Frost­schä­den an Roh­ren und Gebäu­de­tei­len ab, sofern der Scha­den nicht durch Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht wur­de. Um sicher­zu­stel­len, dass alle rele­van­ten Schä­den abge­deckt sind, kann ein Ver­gleich der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen sinn­voll sein.

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