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Wel­che Ver­si­che­rung über­nimmt Schä­den durch frem­de Pferde?

Schä­den, die durch frem­de Pfer­de ver­ur­sacht wer­den, kön­nen in der Regel durch ver­schie­de­ne Arten von Ver­si­che­run­gen abge­deckt wer­den, je nach den Umstän­den des Scha­dens. Hier sind die wich­tigs­ten Ver­si­che­rungs­ar­ten, die für sol­che Schä­den in Fra­ge kommen:

1. Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Hal­ters des frem­den Pferdes

Die Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist die Ver­si­che­rung, die spe­zi­ell dafür gedacht ist, Schä­den abzu­de­cken, die ein Pferd an Drit­ten ver­ur­sacht. Wenn ein frem­des Pferd Schä­den ver­ur­sacht, bei­spiels­wei­se auf einer Wei­de, bei einem Aus­ritt oder durch das Aus­bre­chen aus einem Stall, ist der Hal­ter des Pfer­des für die Schä­den haft­bar. Die Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Hal­ters über­nimmt die Kos­ten für Per­so­nen- oder Sach­schä­den, die durch das frem­de Pferd ver­ur­sacht werden.

  • Bei­spiel: Ein frem­des Pferd bricht in dei­nen Gar­ten ein und beschä­digt den Zaun oder zer­stört Pflan­zen. Der Hal­ter des Pfer­des muss sei­ne Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung nut­zen, um die Kos­ten zu decken.

2. Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung (im Sonderfall)

In bestimm­ten Fäl­len, wenn kein Pfer­de­haft­pflicht­schutz besteht oder das Pferd nicht dau­er­haft dem Besit­zer gehört (z. B. in einem tem­po­rä­ren Reit­be­tei­li­gungs­ver­hält­nis oder in Pfle­ge), könn­te auch eine Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Hal­ters grei­fen. Dies gilt jedoch nur in Aus­nah­me­fäl­len, da Pfer­de in der Regel als beson­ders haft­pflich­ti­ge Tie­re gel­ten und eine Pfer­de­haft­pflicht vor­ge­schrie­ben ist.

  • Bei­spiel: Jemand rei­tet ohne Haft­pflicht­ver­si­che­rung und das Pferd ver­ur­sacht einen Scha­den. Hier könn­te, unter bestimm­ten Bedin­gun­gen, die Pri­vat­haft­pflicht des Rei­ters für den Scha­den aufkommen.

3. Fremd­rei­ter­schutz der Pferdehaftpflichtversicherung

Vie­le Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen beinhal­ten einen Fremd­rei­ter­schutz, der Schä­den abdeckt, wenn jemand ande­res als der Eigen­tü­mer das Pferd rei­tet oder führt. Falls also eine Per­son, die das frem­de Pferd rei­tet, einen Unfall ver­ur­sacht, greift die­ser Schutz, um die anfal­len­den Kos­ten zu übernehmen.

  • Bei­spiel: Eine Reit­be­tei­li­gung rei­tet ein frem­des Pferd, und es kommt zu einem Unfall, bei dem eine drit­te Per­son ver­letzt wird. Die Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Hal­ters deckt den Scha­den, weil der Fremd­rei­ter­schutz greift.

Fazit:

Wenn ein frem­des Pferd Schä­den ver­ur­sacht, ist in der Regel die Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Hal­ters zustän­dig. Es ist wich­tig, sicher­zu­stel­len, dass die­se Ver­si­che­rung besteht, da der Hal­ter nach deut­schem Recht unein­ge­schränkt haft­bar ist. Ein Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung Ver­gleich hilft, den pas­sen­den Schutz zu finden.

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