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Wel­che Ver­si­che­rung zahlt bei Ein­bruchs­schä­den am Gebäude?

Bei Ein­bruchs­schä­den am Gebäu­de über­nimmt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Kos­ten für Beschä­di­gun­gen an der Bau­sub­stanz, die durch einen Ein­bruch ent­ste­hen. Dies umfasst zum Beispiel:

Was deckt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei Einbruchsschäden?

  1. Beschä­di­gun­gen an Türen und Fens­tern:
    • Wenn Ein­bre­cher Türen, Fens­ter oder Schlös­ser gewalt­sam öff­nen, zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Repa­ra­tur­kos­ten oder den Ersatz für die­se Gebäudeteile.
  2. Van­da­lis­mus­schä­den:
    • Wenn wäh­rend des Ein­bruchs das Gebäu­de mut­wil­lig beschä­digt wird, z. B. durch Zer­schla­gen von Fens­tern oder Wän­den, deckt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die­se Van­da­lis­mus­schä­den eben­falls ab.
  3. Not­ver­gla­sun­gen und Sofort­maß­nah­men:
    • Soll­te nach einem Ein­bruch eine Sofort­maß­nah­me erfor­der­lich sein, wie z. B. das pro­vi­so­ri­sche Ver­schlie­ßen von Fens­tern oder das Aus­tau­schen von Schlös­sern, über­nimmt die Ver­si­che­rung die­se Kos­ten ebenfalls.

Was deckt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nicht?

  • Beweg­li­che Gegen­stän­de wie Möbel, elek­tro­ni­sche Gerä­te oder Schmuck, die gestoh­len oder beschä­digt wur­den, sind nicht durch die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­si­chert. Hier greift die Haus­rat­ver­si­che­rung, die die­se Gegen­stän­de gegen Ein­bruch­dieb­stahl schützt.

Fazit:

Bei Ein­bruchs­schä­den am Gebäu­de über­nimmt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die Repa­ra­tur- und Fol­ge­kos­ten für Beschä­di­gun­gen an der Bau­sub­stanz. Für gestoh­le­ne oder beschä­dig­te beweg­li­che Gegen­stän­de ist die Haus­rat­ver­si­che­rung zustän­dig. Ein Ver­gleich der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen hilft, den pas­sen­den Schutz zu finden.

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