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Wel­che Ver­si­che­rung zahlt bei Glas­bruch am Lkw?

Schä­den an den Fens­tern oder Schei­ben eines Lkw kön­nen schnell teu­er wer­den. Die Teil­kas­ko­ver­si­che­rung über­nimmt in der Regel die Kos­ten für Glas­bruch am Lkw. Dabei ist es wich­tig zu wis­sen, wel­che Schä­den genau abge­deckt sind und wel­che Bedin­gun­gen gel­ten. Hier sind die wich­tigs­ten Details dazu, wie Glas­bruch­schä­den durch die Teil­kas­ko ver­si­chert sind.

1. Was deckt die Teil­kas­ko bei Glas­bruch ab?

Die Teil­kas­ko­ver­si­che­rung über­nimmt die Kos­ten für Schä­den an den Fens­tern und Schei­ben des Lkw. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob der Scha­den durch einen Unfall, einen Stein­schlag oder ande­re äuße­re Ein­flüs­se ver­ur­sacht wurde.

  • Front‑, Sei­ten- und Heck­schei­ben: Die Teil­kas­ko deckt Schä­den an der Wind­schutz­schei­be, den Sei­ten­schei­ben und der Heck­schei­be ab.
  • Glas­dä­cher und Dach­fens­ter: Schä­den an Glas­dä­chern oder Pan­ora­m­a­dä­chern, falls vor­han­den, sind eben­falls abgedeckt.
  • Glas­bruch durch Stein­schlag: Häu­fi­ge Schä­den wie Stein­schlä­ge, die Ris­se in der Wind­schutz­schei­be ver­ur­sa­chen, sind durch die Teil­kas­ko abgesichert.

2. Repa­ra­tur oder Aus­tausch der Scheibe?

Je nach Art und Umfang des Scha­dens wird die Wind­schutz­schei­be ent­we­der repa­riert oder aus­ge­tauscht. Vie­le Ver­si­che­rer über­neh­men die Kos­ten für die Repa­ra­tur ohne Anrech­nung der Selbst­be­tei­li­gung, wenn es sich um einen klei­nen Scha­den handelt.

  • Repa­ra­tur: Klei­ne­re Schä­den, wie ein Stein­schlag, kön­nen oft repa­riert wer­den, ohne die Schei­be kom­plett aus­zu­tau­schen. In die­sen Fäl­len ent­fällt häu­fig die Selbstbeteiligung.
  • Aus­tausch: Wenn der Scha­den zu groß ist oder die Schei­be geris­sen ist, muss sie ersetzt wer­den. Die Kos­ten für den Aus­tausch über­nimmt die Teil­kas­ko, aller­dings fällt hier die Selbst­be­tei­li­gung an.

3. Selbst­be­tei­li­gung bei Glasbruch

Bei einem Schei­ben­aus­tausch wird in der Regel die Selbst­be­tei­li­gung fäl­lig, die im Ver­trag ver­ein­bart wur­de. Vie­le Ver­si­che­rer ver­zich­ten jedoch auf die Selbst­be­tei­li­gung, wenn die Schei­be nur repa­riert und nicht aus­ge­tauscht wer­den muss.

  • Ver­zicht auf Selbst­be­tei­li­gung bei Repa­ra­tur: Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten an, die Selbst­be­tei­li­gung zu erlas­sen, wenn die Schei­be repa­riert wer­den kann und kein Aus­tausch erfor­der­lich ist.
  • Selbst­be­tei­li­gung bei Aus­tausch: Wenn die Schei­be kom­plett ersetzt wer­den muss, zah­len Sie die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung. Die rest­li­chen Kos­ten über­nimmt die Versicherung.

4. Glas­bruch durch Vandalismus

Wenn der Glas­bruch durch Van­da­lis­mus ver­ur­sacht wur­de, über­nimmt die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung die Kos­ten für die Repa­ra­tur oder den Aus­tausch. In sol­chen Fäl­len greift die Teil­kas­ko nicht, da Van­da­lis­mus nur durch die Voll­kas­ko abge­deckt ist.

  • Van­da­lis­mus­schä­den: Wenn die Schei­ben durch mut­wil­li­ge Zer­stö­rung, z. B. durch Ein­schla­gen, beschä­digt wur­den, greift die Vollkasko.
  • Selbst­be­tei­li­gung bei Voll­kas­ko: Bei Van­da­lis­mus­schä­den müs­sen Sie die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung zahlen.

5. Beson­de­re Glas­ar­ten und Sonderausstattungen

Wenn Ihr Lkw mit beson­de­ren Glas­ar­ten aus­ge­stat­tet ist, wie z. B. einem Pan­ora­ma­dach oder spe­zi­al­be­schich­te­ten Schei­ben, soll­ten Sie prü­fen, ob die­se eben­falls durch die Teil­kas­ko­ver­si­che­rung abge­deckt sind. Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten erwei­ter­te Tari­fe an, die sol­che Son­der­aus­stat­tun­gen mit einschließen.

  • Pan­ora­ma­dach und Spe­zi­al­glas: Schä­den an spe­zi­el­len Glas­ar­ten, wie getön­ten oder spe­zi­al­be­schich­te­ten Schei­ben, kön­nen je nach Ver­si­che­rungs­ta­rif eben­falls abge­deckt sein.

6. Vor­ge­hens­wei­se bei Glasbruch

Wenn ein Glas­bruch an Ihrem Lkw auf­tritt, soll­ten Sie den Scha­den schnellst­mög­lich Ihrer Ver­si­che­rung mel­den und die Repa­ra­tur in einer Fach­werk­statt durch­füh­ren lassen.

  • Scha­den­mel­dung: Infor­mie­ren Sie Ihre Ver­si­che­rung sofort über den Glas­bruch und klä­ren Sie, ob der Scha­den repa­riert oder die Schei­be aus­ge­tauscht wer­den muss.
  • Fach­werk­statt wäh­len: Vie­le Ver­si­che­rer haben Part­ner­werk­stät­ten, die auf den Aus­tausch von Fahr­zeug­schei­ben spe­zia­li­siert sind. Die­se Werk­stät­ten füh­ren die Repa­ra­tur oft schnel­ler durch und rech­nen direkt mit der Ver­si­che­rung ab.

Fazit

Die Teil­kas­ko­ver­si­che­rung deckt Schä­den durch Glas­bruch an den Schei­ben eines Lkw ab, unab­hän­gig davon, ob der Scha­den durch einen Unfall, einen Stein­schlag oder ande­re Ein­flüs­se ver­ur­sacht wur­de. Klei­ne­re Schä­den kön­nen oft repa­riert wer­den, ohne dass eine Selbst­be­tei­li­gung fäl­lig wird, wäh­rend bei einem Schei­ben­aus­tausch die ver­ein­bar­te Selbst­be­tei­li­gung anfällt. Schä­den durch Van­da­lis­mus wer­den durch die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung abge­deckt. Ein Lkw Ver­si­che­rungs­ver­gleich hilft Ihnen, die pas­sen­de Ver­si­che­rung mit opti­ma­lem Schutz gegen Glas­bruch zu finden.

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