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Wer haf­tet bei Gefälligkeitsschäden?

Gefäl­lig­keits­schä­den sind Schä­den, die durch eine frei­wil­li­ge Gefäl­lig­keit ver­ur­sacht wer­den, d.h. wenn eine Per­son einer ande­ren Per­son einen Gefal­len tut und dabei einen Scha­den ver­ur­sacht. In der Regel haf­tet die Per­son, die den Scha­den ver­ur­sacht hat, für den ent­stan­de­nen Schaden.

Nach dem Bür­ger­li­chen-Gesetz-Buch (BGB§ 823 haf­tet man immer für einen Scha­den, den man ver­ur­sacht hat. Falls es sich bei dem ver­ur­sach­ten Scha­den jedoch um eine Gefäl­lig­keit han­deln soll­te, dann gel­ten ande­re Haftungsregelungen:

Die Haf­tung ist dann zwi­schen den ein­zel­nen Par­tei­en beschränkt, da bei­den Par­tei­en bewusst war, dass es sich um eine Gefäl­lig­keit gehan­delt hat. Die Beschrän­kung der Haf­tung gilt all­ge­mein aber nur bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit. Die meis­ten Gefäl­lig­keits­schä­den pas­sie­ren übli­cher­wei­se auf­grund leich­ter Fahr­läs­sig­keit. Daher wur­de bereits gericht­lich ent­schie­den, dass der Ver­ur­sa­cher bei einem sol­chen Gefäl­lig­keits­scha­den bzw. Freund­schafts­dienst nicht für den ver­ur­sach­ten Scha­den haf­ten muss.

Da in die­sem Fall also gesetz­lich kein Haf­tungs­an­spruch besteht, gibt es übli­cher­wei­se auch kei­nen Anspruch an eine Ver­si­che­rungs­leis­tung aus der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Für die Pri­va­te Haft­pflicht Ver­si­che­rung bedeu­tet das, das, dass der Scha­den nicht über­nom­men wer­den muss.

Um sol­che Scha­den­fäl­le auch mit abzu­si­chern, emp­fiehlt es sich Gefäl­lig­keits­schä­den mit in die Pri­vat­haft­pflicht ein­schlie­ßen zu lassen.

Gute Pri­vat­haft­pflicht Ver­si­che­run­gen haben die­sen Ein­schluß bereits in Ihrem übli­chen Bedin­gun­gen eingeschlossen.

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