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Wer haftet bei Gefälligkeitsschäden?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 24. April 2023
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Bei Gefälligkeitsschäden haftet der Verursacher grundsätzlich nicht, wenn nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Das BGB schränkt die Haftung bei kostenlosen Gefälligkeiten ein – das Risiko tragen beide Parteien bewusst. Allerdings bieten moderne Privathaftpflichtversicherungen zunehmend expliziten Gefälligkeitsschadenschutz an, dessen Geltung vom konkreten Versicherungsvertrag abhängt.

Bei Gefäl­lig­keits­schä­den haf­tet der Ver­ur­sa­cher grund­sätz­lich nicht, wenn nur leich­te Fahr­läs­sig­keit vor­liegt. Das BGB schränkt die Haf­tung bei kos­ten­lo­sen Gefäl­lig­kei­ten ein – das Risi­ko tra­gen bei­de Par­tei­en bewusst. Aller­dings bie­ten moder­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen zuneh­mend expli­zi­ten Gefäl­lig­keits­scha­den­schutz an, des­sen Gel­tung vom kon­kre­ten Ver­si­che­rungs­ver­trag abhängt.

Recht­li­che Grund­la­gen: Wann Gefäl­lig­keits­schä­den haft­bar sind

Gefäl­lig­keits­schä­den ent­ste­hen bei unent­gelt­li­cher Hil­fe­leis­tung – bei­spiels­wei­se wenn der Freund beim Umzug Möbel beschä­digt, die Nach­ba­rin beim Baby­sit­ting einen Unfall ver­ur­sacht oder ein Bekann­ter beim kos­ten­lo­sen Fahr­rad­re­pa­rie­ren Elek­tronik­schä­den anrichtet.

Nach § 823 Abs. 1 BGB wür­de nor­ma­ler­wei­se jeder Schä­di­ger voll­stän­dig haf­ten. Bei Gefäl­lig­kei­ten greift jedoch eine gesetz­li­che Haf­tungs­be­schrän­kung: Ent­steht der Scha­den durch leich­te Fahr­läs­sig­keit allein, ent­fällt der Scha­dens­er­satz­an­spruch kom­plett. Die Recht­spre­chung begrün­det dies damit, dass der Geschä­dig­te die unent­gelt­li­che Natur akzep­tier­te und das Risi­ko bewusst trug. Ent­schei­dend ist die Abgrenzung:

  • Leich­te Fahr­läs­sig­keit: Kei­ne Haf­tung – der Geschä­dig­te trägt das Risiko
  • Gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz: Vol­le Haf­tung bleibt bestehen, unab­hän­gig von Versicherungsschutz
  • Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten: Beson­de­re Pflich­ten (z. B. beim Kin­der­auf­pas­sen) kön­nen zu Haf­tung auch bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit führen

Ver­si­che­rungs­schutz für Gefäl­lig­keits­schä­den: Aktu­el­le Ent­wick­lung 2026

Stan­dard-Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen schlos­sen Gefäl­lig­keits­schä­den lan­ge aus – schließ­lich bestand kein gesetz­li­cher Haf­tungs­an­spruch. Seit 2024/2025 bie­ten füh­ren­de Ver­si­che­rer jedoch optio­na­le oder sogar stan­dard­mä­ßig ein­ge­schlos­se­ne Gefäl­lig­keits­scha­den­pa­ke­te an. Die­se decken Schä­den bei all­täg­li­chen Gefäl­lig­kei­ten ab und erwei­tern den Ver­si­che­rungs­schutz über die gesetz­li­che Haf­tung hinaus.

Wich­ti­ge Ein­schrän­kun­gen: Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt übli­cher­wei­se nur bei leich­ter bis mitt­le­rer Fahr­läs­sig­keit. Gro­be Fahr­läs­sig­keit, bewuss­tes Fehl­ver­hal­ten oder fahr­läs­si­ge Ver­let­zung von Sicher­heits­pflich­ten wer­den typi­cal­ly aus­ge­schlos­sen. Zusätz­lich gel­ten oft Höchst­gren­zen pro Scha­den – häu­fig zwi­schen 5.000 und 15.000 Euro – sowie sepa­ra­te Jah­res­höchst­leis­tun­gen. Über­prü­fen Sie Ihre aktu­el­le Poli­ce auf die­se Details.

Prak­ti­sche Check­lis­te zum Schutz vor Gefälligkeitsschäden

  • Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen gezielt prü­fen: Suchen Sie nach „Gefäl­lig­keits­schä­den” oder „Gefäl­lig­keits­scha­den­schutz” in Ihren Ver­trags­be­din­gun­gen – dies muss expli­zit auf­ge­führt sein
  • Deckungs­sum­me und Ein­zel­fall­gren­zen kon­trol­lie­ren: Klä­ren Sie, wel­che Höchst­leis­tung pro Scha­den und im Jahr ver­si­chert ist
  • Aus­schlüs­se beach­ten: Prü­fen Sie, ob bestimm­te Tätig­kei­ten (z. B. Kin­der­be­treu­ung, hand­werk­li­che Arbei­ten) aus­ge­schlos­sen sind
  • Vor Hil­fe­leis­tung kom­mu­ni­zie­ren: Infor­mie­ren Sie Geschä­dig­te vor­ab über Ihre Versicherungsgrenzen
  • Schä­den sofort doku­men­tie­ren: Foto­gra­fie­ren Sie Schä­den und mel­den Sie die­se umge­hend dem Ver­si­che­rer – auch bei Unsicherheit
  • Tarif­ver­gleich nut­zen: Machen Sie Gefäl­lig­keits­scha­den­schutz gezielt zum Aus­wahl­kri­te­ri­um beim Wechsel
  • Rechts­schutz­ver­si­che­rung erwä­gen: Die­se hilft bei Haf­tungs­strei­tig­kei­ten und Scha­dens­er­satz­kla­gen erheblich
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