Gefälligkeitsschäden sind Schäden, die durch eine freiwillige Gefälligkeit verursacht werden, d.h. wenn eine Person einer anderen Person einen Gefallen tut und dabei einen Schaden verursacht. In der Regel haftet die Person, die den Schaden verursacht hat, für den entstandenen Schaden.
Nach dem Bürgerlichen-Gesetz-Buch (BGB) § 823 haftet man immer für einen Schaden, den man verursacht hat. Falls es sich bei dem verursachten Schaden jedoch um eine Gefälligkeit handeln sollte, dann gelten andere Haftungsregelungen:
Die Haftung ist dann zwischen den einzelnen Parteien beschränkt, da beiden Parteien bewusst war, dass es sich um eine Gefälligkeit gehandelt hat. Die Beschränkung der Haftung gilt allgemein aber nur bei leichter Fahrlässigkeit. Die meisten Gefälligkeitsschäden passieren üblicherweise aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Daher wurde bereits gerichtlich entschieden, dass der Verursacher bei einem solchen Gefälligkeitsschaden bzw. Freundschaftsdienst nicht für den verursachten Schaden haften muss.
Da in diesem Fall also gesetzlich kein Haftungsanspruch besteht, gibt es üblicherweise auch keinen Anspruch an eine Versicherungsleistung aus der Privathaftpflichtversicherung. Für die Private Haftpflicht Versicherung bedeutet das, das, dass der Schaden nicht übernommen werden muss.
Um solche Schadenfälle auch mit abzusichern, empfiehlt es sich Gefälligkeitsschäden mit in die Privathaftpflicht einschließen zu lassen.
Gute Privathaftpflicht Versicherungen haben diesen Einschluß bereits in Ihrem üblichen Bedingungen eingeschlossen.