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Wer haf­tet bei Glas­bruch in Mietwohnung?

  1. Mie­ter­haf­tung: In den meis­ten Fäl­len liegt die Haf­tung für Glas­bruch in einer Miet­woh­nung beim Mie­ter. Der Mie­ter ist grund­sätz­lich dafür ver­ant­wort­lich, das gemie­te­te Objekt in einem guten Zustand zu hal­ten und Schä­den zu ver­mei­den. Wenn bei­spiels­wei­se ein Fens­ter durch Fahr­läs­sig­keit oder unsach­ge­mä­ße Nut­zung bricht, kann der Mie­ter für die Repa­ra­tur oder den Ersatz des Gla­ses haft­bar sein.
  2. Ver­mie­ter­haf­tung: Es gibt jedoch Aus­nah­me­fäl­le, in denen der Ver­mie­ter für den Glas­bruch ver­ant­wort­lich sein kann. Dies kann der Fall sein, wenn der Glas­bruch auf struk­tu­rel­le Män­gel oder eine Ver­sa­gen des Gebäu­des zurück­zu­füh­ren ist. Der Ver­mie­ter ist grund­sätz­lich dafür ver­ant­wort­lich, das Miet­ob­jekt in einem siche­ren Zustand zu hal­ten und not­wen­di­ge Repa­ra­tu­ren durch­zu­füh­ren. Es ist wich­tig, den Miet­ver­trag und die gel­ten­den Geset­ze zu über­prü­fen, um die genaue Haf­tungs­ver­tei­lung zu verstehen.
  3. Ver­si­che­rung: Je nach den Bedin­gun­gen Ihrer Ver­si­che­rungs­po­li­ce kön­nen Glas­schä­den in einer Miet­woh­nung mög­li­cher­wei­se durch eine Glas­ver­si­che­rung oder eine Gebäu­de­ver­si­che­rung abge­deckt sein. Die genau­en Bedin­gun­gen und Deckungs­um­fän­ge kön­nen jedoch von Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men zu Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men unter­schied­lich sein. Es ist rat­sam, Ihre Ver­si­che­rungs­po­li­cen zu über­prü­fen und sich bei Fra­gen direkt an Ihren Ver­si­che­rungs­an­bie­ter zu wen­den, um Infor­ma­tio­nen zur Abde­ckung von Glas­bruch und zur Haf­tungs­fra­ge zu erhalten.

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