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Wer haftet bei Schäden am Gemeinschaftseigentum?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 17. September 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Bei Schäden am Gemeinschaftseigentum haftet grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), nicht der einzelne Eigentümer. Die Kosten werden über die Wohngebäudeversicherung der Gemeinschaft oder die Instandhaltungsrücklage gedeckt – es sei denn, ein Dritter oder ein fahrlässiger Eigentümer hat den Schaden verursacht.

Bei Schä­den am Gemein­schafts­ei­gen­tum haf­tet grund­sätz­lich die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG), nicht der ein­zel­ne Eigen­tü­mer. Die Kos­ten wer­den über die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Gemein­schaft oder die Instand­hal­tungs­rück­la­ge gedeckt – es sei denn, ein Drit­ter oder ein fahr­läs­si­ger Eigen­tü­mer hat den Scha­den verursacht.

Haf­tung und Ver­ant­wor­tung im Überblick

Das Gemein­schafts­ei­gen­tum einer WEG umfasst alle Gebäu­de­tei­le, die nicht zum Son­der­ei­gen­tum ein­zel­ner Eigen­tü­mer gehö­ren. Dazu zäh­len das Dach, Fas­sa­de, Kel­ler­räu­me, Trep­pen­haus, Auf­zü­ge und die gesam­te Haus­tech­nik (Hei­zung, Rohr­lei­tun­gen, Elek­tro­lei­tun­gen). Für Schä­den an die­sen Kom­po­nen­ten trägt die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft die Ver­ant­wor­tung und die damit ver­bun­de­nen Kosten.

Die finan­zi­el­le Deckung erfolgt typi­scher­wei­se durch die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der WEG, die Schä­den durch Feu­er, Sturm, Hagel, Lei­tungs­was­ser und wei­te­re Risi­ken abdeckt. Sind die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen erschöpft oder liegt ein nicht ver­si­cher­ter Scha­den vor, greift die Instand­hal­tungs­rück­la­ge (gesetz­lich vor­ge­schrie­ben). Reicht die­se nicht aus, wer­den die Kos­ten per Son­der­um­la­ge auf alle Eigen­tü­mer nach ihren Mit­ei­gen­tums­an­tei­len verteilt.

Aus­nah­men: Wer haf­tet bei fahr­läs­si­ger Beschädigung?

Es gibt wich­ti­ge Aus­nah­me­fäl­le, in denen nicht die gesam­te Gemein­schaft haftet:

  • Schä­den durch Drit­te: Ver­ur­sacht ein Hand­wer­ker, Lie­fe­rant oder Besu­cher einen Scha­den am Gemein­schafts­ei­gen­tum, haf­tet der Ver­ur­sa­cher über sei­ne Haftpflichtversicherung.
  • Fahr­läs­sig­keit eines Son­der­ei­gen­tü­mers: Beschä­digt ein Eigen­tü­mer fahr­läs­sig das Gemein­schafts­ei­gen­tum (z. B. durch unsach­ge­mä­ße Repa­ra­tu­ren in der eige­nen Woh­nung, die zu Was­ser­schä­den füh­ren), kann die WEG den Scha­den gegen die­sen Eigen­tü­mer gel­tend machen.
  • Man­geln­de Sorg­falts­pflicht: Ver­säumt ein Eigen­tü­mer erfor­der­li­che Mel­dun­gen oder Inspek­tio­nen, die Fol­ge­schä­den hät­ten ver­hin­dern kön­nen, trägt er Mitverantwortung.

Prak­ti­sche Tipps für Wohnungseigentümer

  • Über­prü­fen Sie die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der WEG auf Ver­si­che­rungs­sum­me und Selbstbeteiligung.
  • Mel­den Sie Män­gel am Gemein­schafts­ei­gen­tum sofort dem Ver­wal­ter, um Fol­ge­schä­den zu vermeiden.
  • Doku­men­tie­ren Sie Schä­den durch Fotos und schrift­li­che Mel­dung – dies ist wich­tig für Versicherungsansprüche.
  • Ach­ten Sie auf die Rück­la­gen­ent­wick­lung bei der jähr­li­chen Eigen­tü­mer­ver­samm­lung, um Son­der­um­la­gen zu minimieren.
  • Holen Sie bei grö­ße­ren Schä­den meh­re­re Kos­ten­vor­anschlä­ge ein, bevor Arbei­ten beauf­tragt werden.
  • Klä­ren Sie in schrift­li­cher Form, wer Kos­ten trägt, beson­ders bei Schä­den, die durch Ihre Woh­nung ent­stan­den sind.
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