- Privathaushalt: In einem Privathaushalt liegt die Haftung in der Regel beim Eigentümer oder Mieter des Hauses. Wenn beispielsweise ein Fenster durch eine plötzliche Änderung der Temperatur, wie extremer Hitze- oder Kälteschock, bricht, ist der Hausbesitzer oder Mieter für die Reparatur oder den Ersatz des Glases verantwortlich.
- Gewerbliches oder öffentliches Gebäude: In gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden kann die Haftung je nach Vertrag und Vereinbarungen zwischen den Gebäudeeigentümern und den Mietern oder Pächtern variieren. In einigen Fällen kann der Eigentümer die Verantwortung für den thermischen Glasbruch übernehmen, während in anderen Fällen der Mieter oder Pächter die Haftung tragen kann. Es ist wichtig, die spezifischen Bestimmungen der Miet- oder Pachtverträge zu überprüfen, um die Haftungsverteilung zu verstehen.
- Hersteller oder Lieferant: Wenn der thermische Glasbruch aufgrund eines Herstellungsfehlers oder einer fehlerhaften Installation des Glases auftritt, kann der Hersteller oder Lieferant des Glases für den Schaden haftbar sein. In solchen Fällen können Ansprüche auf Gewährleistung oder Produkthaftung geltend gemacht werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Haftungsverteilung von den spezifischen Umständen und den geltenden Gesetzen abhängen kann. Im Fall von thermischem Glasbruch ist es ratsam, einen qualifizierten Rechtsberater zu konsultieren, um die rechtlichen Aspekte und die mögliche Haftung zu klären.
Es ist auch wichtig, den Versicherungsschutz zu berücksichtigen. Je nach Versicherungspolice und den Bedingungen der Glasversicherung können thermische Glasbrüche abgedeckt sein.