Suche

Wer haftet bei thermischem Glasbruch?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 03. Juni 2023
Von Andreas Quast Aktualisiert:
✓ Direkte Antwort

Bei thermischem Glasbruch haftet der Eigentümer oder Mieter des betroffenen Gebäudes, da dieser für die Instandhaltung der Verglasungen verantwortlich ist. Ausnahmen entstehen nur durch nachweisbare Herstellungs- oder Installationsfehler. Eine Glasversicherung deckt thermische Schäden zuverlässig ab und ist die beste Absicherung gegen diese Kosten.

Bei ther­mi­schem Glas­bruch haf­tet der Eigen­tü­mer oder Mie­ter des betrof­fe­nen Gebäu­des, da die­ser für die Instand­hal­tung der Ver­gla­sun­gen ver­ant­wort­lich ist. Aus­nah­men ent­ste­hen nur durch nach­weis­ba­re Her­stel­lungs- oder Instal­la­ti­ons­feh­ler. Eine Glas­ver­si­che­rung deckt ther­mi­sche Schä­den zuver­läs­sig ab und ist die bes­te Absi­che­rung gegen die­se Kosten.

Recht­li­che Haf­tungs­re­ge­lung bei ther­mi­schem Glasbruch

Ther­mi­scher Glas­bruch ent­steht durch extre­me Tem­pe­ra­tur­schwan­kun­gen – etwa wenn kal­tes Was­ser auf son­nen­erwärm­te Fens­ter trifft oder eisi­ge Luft auf geheiz­te Schei­ben trifft. Da es sich um einen inne­ren Man­gel ohne exter­ne mecha­ni­sche Ein­wir­kung han­delt, erkennt die Haus­rat­ver­si­che­rung die­sen Scha­den nicht an. Der Eigen­tü­mer oder Mie­ter trägt die vol­le Haf­tung und damit auch die Repa­ra­tur­kos­ten. In Miet­woh­nun­gen soll­ten Mie­ter über­prü­fen, ob der Miet­ver­trag Haf­tungs­er­leich­te­run­gen oder Aus­nah­men für Glas­schä­den ent­hält – in man­chen Fäl­len trägt der Ver­mie­ter einen Teil der Kos­ten. Eigen­tums­haus­häl­ter pro­fi­tie­ren von einer spe­zia­li­sier­ten Glas­ver­si­che­rung, die ther­mi­sche Brü­che oft bereits ab ca. 50–120 Euro pro Jahr abdeckt, je nach Grö­ße und Verglasungstyp.

Gewerb­li­che Gebäu­de und Vertragsregelung

In Büros, Ein­zel­han­dels­flä­chen und ande­ren gewerb­li­chen Objek­ten regeln Miet­ver­trä­ge und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen die Haf­tungs­ver­tei­lung. Häu­fig haf­tet der Mie­ter oder Päch­ter für Instand­hal­tung und Repa­ra­tu­ren, sofern der Ver­trag nicht aus­drück­lich anders vor­sieht. Im Gegen­satz dazu sind Gebäu­de­ei­gen­tü­mer oft durch sepa­ra­te Glas­ver­si­che­run­gen für Gewer­be geschützt. Öffent­li­che Gebäu­de nut­zen spe­zia­li­sier­te Ver­si­che­rungs­lö­sun­gen. Gewer­be­trei­ben­de soll­ten ihre Ver­trags­be­stim­mun­gen gründ­lich prü­fen und die rich­ti­ge Glas­ver­si­che­rung wäh­len – vie­le Stan­dard-Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen decken ther­mi­sche Brü­che nicht ab.

Regress­for­de­run­gen gegen Her­stel­ler und Installateure

War ein Pro­duk­ti­ons­feh­ler oder unsach­ge­mä­ße Ver­ar­bei­tung die Ursa­che des Glas­bruchs, kön­nen Ansprü­che gegen den Glas­her­stel­ler oder die Instal­la­ti­ons­fir­ma gel­tend gemacht wer­den. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn das Glas bereits werk­sei­tig span­nungs­be­haf­tet war oder feh­ler­haft ein­ge­baut wur­de. Nach deut­schem BGB gilt eine zwei­jäh­ri­ge Gewähr­leis­tungs­frist ab Lie­fe­rung – vor­aus­ge­setzt, der Man­gel war zum Zeit­punkt der Über­ga­be vor­han­den. Der Nach­weis ist jedoch schwie­rig und zeit­in­ten­siv, daher emp­fiehlt sich eine umfas­sen­de Glas­ver­si­che­rung als prak­ti­sche­re Lösung.

Check­lis­te: Schutz vor Haftungsrisiken

  • Glas­ver­si­che­rung abschlie­ßen: Dies ist die zuver­läs­sigs­te Metho­de, um Kos­ten bei ther­mi­schem Glas­bruch zu ver­mei­den – prü­fen Sie, dass ther­mi­sche Schä­den expli­zit ein­ge­schlos­sen sind
  • Miet­ver­trag ana­ly­sie­ren: Klä­ren Sie schrift­lich, wel­che Par­tei für Glas­schä­den haf­tet, und doku­men­tie­ren Sie even­tu­el­le Sondervereinbarungen
  • Qua­li­fi­zier­te Fach­be­trie­be nut­zen: Las­sen Sie Fens­ter und Ver­gla­sun­gen aus­schließ­lich von zer­ti­fi­zier­ten Fach­be­trie­ben mit Gewähr­leis­tung installieren
  • Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen über­prü­fen: Lesen Sie die Bedin­gun­gen genau durch – man­che Tari­fe schlie­ßen ther­mi­sche Brü­che oder bestimm­te Glas­ty­pen aus
  • Schä­den sofort doku­men­tie­ren: Foto­gra­fie­ren Sie Glas­bruch detail­liert und mel­den Sie den Scha­den unver­züg­lich der Versicherung
  • Regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung: Kon­trol­lie­ren Sie Ihre Fens­ter auf Ris­se und Span­nun­gen, beson­ders bei älte­ren Verglasungen
Glasversicherung – Tarife vergleichen & sparen Kostenloser Vergleich · Unverbindlich · Sofortangebot
Zum Vergleichsrechner →

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen