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Wer haf­tet bei ther­mi­schem Glasbruch?

  1. Pri­vat­haus­halt: In einem Pri­vat­haus­halt liegt die Haf­tung in der Regel beim Eigen­tü­mer oder Mie­ter des Hau­ses. Wenn bei­spiels­wei­se ein Fens­ter durch eine plötz­li­che Ände­rung der Tem­pe­ra­tur, wie extre­mer Hit­ze- oder Käl­te­schock, bricht, ist der Haus­be­sit­zer oder Mie­ter für die Repa­ra­tur oder den Ersatz des Gla­ses verantwortlich.
  2. Gewerb­li­ches oder öffent­li­ches Gebäu­de: In gewerb­li­chen oder öffent­li­chen Gebäu­den kann die Haf­tung je nach Ver­trag und Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Gebäu­de­ei­gen­tü­mern und den Mie­tern oder Päch­tern vari­ie­ren. In eini­gen Fäl­len kann der Eigen­tü­mer die Ver­ant­wor­tung für den ther­mi­schen Glas­bruch über­neh­men, wäh­rend in ande­ren Fäl­len der Mie­ter oder Päch­ter die Haf­tung tra­gen kann. Es ist wich­tig, die spe­zi­fi­schen Bestim­mun­gen der Miet- oder Pacht­ver­trä­ge zu über­prü­fen, um die Haf­tungs­ver­tei­lung zu verstehen.
  3. Her­stel­ler oder Lie­fe­rant: Wenn der ther­mi­sche Glas­bruch auf­grund eines Her­stel­lungs­feh­lers oder einer feh­ler­haf­ten Instal­la­ti­on des Gla­ses auf­tritt, kann der Her­stel­ler oder Lie­fe­rant des Gla­ses für den Scha­den haft­bar sein. In sol­chen Fäl­len kön­nen Ansprü­che auf Gewähr­leis­tung oder Pro­dukt­haf­tung gel­tend gemacht werden.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die genaue Haf­tungs­ver­tei­lung von den spe­zi­fi­schen Umstän­den und den gel­ten­den Geset­zen abhän­gen kann. Im Fall von ther­mi­schem Glas­bruch ist es rat­sam, einen qua­li­fi­zier­ten Rechts­be­ra­ter zu kon­sul­tie­ren, um die recht­li­chen Aspek­te und die mög­li­che Haf­tung zu klären.

Es ist auch wich­tig, den Ver­si­che­rungs­schutz zu berück­sich­ti­gen. Je nach Ver­si­che­rungs­po­li­ce und den Bedin­gun­gen der Glas­ver­si­che­rung kön­nen ther­mi­sche Glas­brü­che abge­deckt sein.

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