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Wer haf­tet bei Unfall mit Anhänger?

Bei einem Unfall mit einem Anhän­ger kön­nen ver­schie­de­ne Haf­tungs­fra­gen auf­kom­men, die von der Art des Unfalls und den jewei­li­gen Umstän­den abhängen.

Wenn der Unfall durch den Anhän­ger ver­ur­sacht wur­de, haf­tet in der Regel der Hal­ter des Anhän­gers für den ent­stan­de­nen Scha­den. Der Hal­ter des Anhän­gers ist für die Sicher­heit des Anhän­gers ver­ant­wort­lich und muss sicher­stel­len, dass der Anhän­ger in einem ver­kehrs­taug­li­chen Zustand ist und aus­rei­chend gesi­chert ist.

Wenn der Unfall durch das Zug­fahr­zeug ver­ur­sacht wur­de, haf­tet in der Regel der Hal­ter des Zug­fahr­zeugs für den ent­stan­de­nen Scha­den. Der Hal­ter des Zug­fahr­zeugs ist für die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung des Anhän­gers ver­ant­wort­lich und muss sicher­stel­len, dass das Zug­fahr­zeug aus­rei­chend leis­tungs­fä­hig ist, um den Anhän­ger zu zie­hen, und dass der Anhän­ger ord­nungs­ge­mäß bela­den und gesi­chert ist.

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