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Wer haf­tet für kaput­te Fensterscheibe?

  1. Mie­ter­haf­tung: Wenn Sie Mie­ter einer Immo­bi­lie sind, liegt die Haf­tung für eine kaput­te Fens­ter­schei­be nor­ma­ler­wei­se bei Ihnen als Mie­ter. Sie sind dafür ver­ant­wort­lich, Schä­den zu mel­den und ent­spre­chen­de Schrit­te zur Behe­bung des Pro­blems ein­zu­lei­ten. Je nach den genau­en Bestim­mun­gen Ihres Miet­ver­trags kön­nen Sie für die Repa­ra­tur- oder Aus­tausch­kos­ten der Fens­ter­schei­be haft­bar sein.
  2. Ver­mie­ter­haf­tung: In eini­gen Fäl­len kann der Ver­mie­ter die Haf­tung für eine kaput­te Fens­ter­schei­be tra­gen, ins­be­son­de­re wenn der Scha­den auf einen struk­tu­rel­len Man­gel oder eine Ver­sa­gen des Gebäu­des zurück­zu­füh­ren ist. Der Ver­mie­ter ist grund­sätz­lich dafür ver­ant­wort­lich, das Gebäu­de in einem siche­ren Zustand zu hal­ten und not­wen­di­ge Repa­ra­tu­ren durch­zu­füh­ren. Es ist wich­tig, die genau­en Bestim­mun­gen Ihres Miet­ver­trags zu über­prü­fen und den Ver­mie­ter gege­be­nen­falls über den Scha­den zu informieren.
  3. Eigen­heim­be­sit­zer­haf­tung: Wenn Sie Eigen­tü­mer eines Eigen­heims sind, liegt die Haf­tung für eine kaput­te Fens­ter­schei­be nor­ma­ler­wei­se bei Ihnen. Sie sind für die Instand­hal­tung und Repa­ra­tur Ihres Hau­ses ver­ant­wort­lich. Je nach den Bedin­gun­gen Ihrer Gebäu­de­ver­si­che­rung kön­nen Sie mög­li­cher­wei­se eine Deckung für die Repa­ra­tur- oder Aus­tausch­kos­ten der Fens­ter­schei­be in Anspruch nehmen.

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