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Wer zahlt bei Mietsachschäden?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 24. April 2023
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Bei Mietsachschäden zahlt die Privathaftpflichtversicherung, wenn Sie den Schaden unbeabsichtigt und plötzlich verursacht haben – allerdings nur, wenn ein separater Mietsachschadenschutz in der Police vereinbart ist. Dieser ist nicht automatisch enthalten. Verschleiß, Gebrauchsspuren und grobe Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

Bei Miet­sach­schä­den zahlt die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung, wenn Sie den Scha­den unbe­ab­sich­tigt und plötz­lich ver­ur­sacht haben – aller­dings nur, wenn ein sepa­ra­ter Miet­sach­scha­den­schutz in der Poli­ce ver­ein­bart ist. Die­ser ist nicht auto­ma­tisch ent­hal­ten. Ver­schleiß, Gebrauchs­spu­ren und gro­be Fahr­läs­sig­keit sind ausgeschlossen.

Wel­che Miet­sach­schä­den die Pri­vat­haft­pflicht deckt

Der Miet­sach­scha­den­schutz einer Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung kommt für plötz­li­che und unbe­ab­sich­tig­te Beschä­di­gun­gen an fest ver­bau­ten Miet­woh­nungs­be­stand­tei­len auf. Dies umfasst typischerweise:

  • Ris­se oder Brü­che in Flie­sen, Fens­ter­schei­ben oder Sani­tär­ke­ra­mik durch Stoß­ver­let­zun­gen oder Unfälle
  • Beschä­di­gun­gen an Türen, Tür­rah­men, Zar­gen und Türschlössern
  • Krat­zer auf Parkett‑, Lami­nat- oder Vinyl­bö­den durch umge­stürz­te Möbel oder her­ab­fal­len­de Gegenstände
  • Löcher in Wän­den und Decken durch weg­flie­gen­de oder gewor­fe­ne Gegenstände
  • Was­ser­schä­den durch defek­te oder nicht gewar­te­te Haus­halts­ge­rä­te (Wasch­ma­schi­ne, Spül­ma­schi­ne, Kühl­schrank, Heiz­kör­per, Toilette)
  • Beschä­di­gun­gen an Tape­ten und Wand­an­stri­chen durch plötz­li­che Ereignisse
  • Schä­den an ver­leg­ten oder gekleb­ten Boden­be­lä­gen (je nach Tarif mit Höchstlimits)
  • Ver­schmor­ungs­fle­cken durch Ker­zen oder Kochunfälle

Wich­ti­ge Aus­schlüs­se und Selbstbeteiligung

Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch nor­ma­le Gebrauchs­spu­ren und Ver­schleiß – etwa Krat­zer von regel­mä­ßi­gen Möbel­ver­schie­bun­gen, ver­gilb­te Wän­de durch Son­nen­ein­strah­lung oder abge­lös­te Boden­be­lä­ge durch Alte­rung. Auch Schä­den aus man­geln­der Wartung, feh­len­den Repa­ra­tu­ren, Was­ser­lecks durch Vogel­dreck oder feuch­ter Lage­rung fal­len nicht unter den Schutz. Gro­be Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz sind stan­dard­mä­ßig aus­ge­schlos­sen – man­che Ver­si­che­rer schlie­ßen auch ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit bei bestimm­ten Scha­dens­ar­ten aus. Die Selbst­be­tei­li­gung liegt in der Regel bei ca. 150 bis 300 Euro je Scha­dens­fall. Ent­schei­dend: Boden­be­lä­ge wer­den oft nur bis zu einer bestimm­ten Ent­fer­nung vom Scha­dens­ort oder mit einer Quo­te (z. B. 60–80 %) übernommen.

Prak­ti­sche Tipps zur Scha­den­mel­dung und Prävention

  • Prü­fen Sie Ihre aktu­el­le Poli­ce auf vor­han­de­nen Miet­sach­scha­den­schutz – las­sen Sie sich den Leis­tungs­um­fang schrift­lich bestätigen
  • Ver­glei­chen Sie gezielt Tari­fe mit Miet­sach­scha­den­schutz, da Prä­mi­en und Leis­tun­gen deut­lich unterscheiden
  • Doku­men­tie­ren Sie Schä­den sofort mit datier­tem Foto aus meh­re­ren Win­keln und erklä­ren Sie die Schadensursache
  • Infor­mie­ren Sie schrift­lich (per E‑Mail mit Lesebs­tä­ti­gung oder Ein­schrei­ben) Ihren Ver­mie­ter und Ihre Versicherung
  • Holen Sie vor Repa­ra­tu­ren schrift­li­che Geneh­mi­gung des Ver­mie­ters und der Ver­si­che­rung ein
  • Sam­meln Sie alle Kos­ten­vor­anschlä­ge und Ori­gi­nal­rech­nun­gen als voll­stän­di­ge Belege
  • Erstel­len Sie beim Aus­zug ein aus­führ­li­ches Über­ga­be­pro­to­koll mit Fotos und Unter­schrift des Vermieters
  • Beach­ten Sie Mel­dungs­fris­ten in Ihrer Poli­ce – die­se lie­gen typi­scher­wei­se bei 14 Tagen
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