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Wer zahlt die Gebäu­de­ver­si­che­rung bei Erbbau?

Bei einem Erb­bau­recht zahlt in der Regel der Erb­bau­be­rech­tig­te (der­je­ni­ge, der das Gebäu­de errich­tet und besitzt) die Gebäu­de­ver­si­che­rung. Obwohl das Grund­stück wei­ter­hin im Besitz des Erb­pacht­ge­bers bleibt, gehört das dar­auf errich­te­te Gebäu­de dem Erb­bau­be­rech­tig­ten, der für den Ver­si­che­rungs­schutz ver­ant­wort­lich ist.

Grün­de, war­um der Erb­bau­be­rech­tig­te zahlt:

  1. Eigen­tum am Gebäu­de:
    • Der Erb­bau­be­rech­tig­te ist der Eigen­tü­mer des Gebäu­des, und damit liegt die Ver­ant­wor­tung für die Gebäu­de­ver­si­che­rung bei ihm. Die­se Ver­si­che­rung schützt das Gebäu­de vor Schä­den durch Feu­er, Sturm, Lei­tungs­was­ser und ande­re Gefahren.
  2. Erb­pacht­ver­trag:
    • In vie­len Erb­pacht­ver­trä­gen wird fest­ge­legt, dass der Erb­bau­be­rech­tig­te für den Abschluss und die Zah­lung der Gebäu­de­ver­si­che­rung ver­ant­wort­lich ist. Das Gebäu­de bleibt somit wäh­rend der Erb­pacht­zeit versichert.
  3. Absi­che­rung der Inves­ti­ti­on:
    • Der Erb­bau­be­rech­tig­te hat ein Inter­es­se dar­an, das Gebäu­de gegen mög­li­che Schä­den abzu­si­chern, um die eige­ne Inves­ti­ti­on zu schüt­zen. Eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung sichert die­se Inves­ti­ti­on ab und schützt vor hohen Kos­ten im Schadensfall.

Was ist im Erb­bau­recht nicht versichert?

Der Grund und Boden, auf dem das Gebäu­de steht, gehört wei­ter­hin dem Erb­pacht­ge­ber und wird nicht durch die Gebäu­de­ver­si­che­rung des Erb­bau­be­rech­tig­ten abgedeckt.

Fazit:

Bei einem Erb­bau­recht zahlt der Erb­bau­be­rech­tig­te die Gebäu­de­ver­si­che­rung, da er für den Schutz und die Absi­che­rung des errich­te­ten Gebäu­des ver­ant­wort­lich ist. Der Erb­pacht­ge­ber hat in der Regel kei­ne Ver­pflich­tung, die­se Ver­si­che­rung abzu­schlie­ßen oder zu zah­len. Ein Ver­gleich der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen hilft dabei, den pas­sen­den Ver­si­che­rungs­schutz für Erb­bau­recht-Immo­bi­li­en zu finden.

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