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Wer zahlt die Gebäudeversicherung bei Erbpacht?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 17. September 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Bei Erbpacht zahlt in der Regel der Erbbauberechtigte die Gebäudeversicherung, also die Person, die das Gebäude auf dem fremden Grundstück errichtet hat und besitzt. Obwohl der Grund und Boden dem Erbpachtgeber gehört, trägt der Erbbauberechtigte die volle Verantwortung und Kosten für den Versicherungsschutz seines Gebäudes – ähnlich wie ein Eigentümer einer klassischen Immobilie.

Bei Erb­pacht zahlt in der Regel der Erb­bau­be­rech­tig­te die Gebäu­de­ver­si­che­rung, also die Per­son, die das Gebäu­de auf dem frem­den Grund­stück errich­tet hat und besitzt. Obwohl der Grund und Boden dem Erb­pacht­ge­ber gehört, trägt der Erb­bau­be­rech­tig­te die vol­le Ver­ant­wor­tung und Kos­ten für den Ver­si­che­rungs­schutz sei­nes Gebäu­des – ähn­lich wie ein Eigen­tü­mer einer klas­si­schen Immobilie.

Wer ist der Ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge bei Erbpacht?

Der Erb­bau­be­rech­tig­te ist Eigen­tü­mer des auf dem Grund­stück errich­te­ten Gebäu­des und damit auch der Ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge. Das bedeu­tet konkret:

  • Abschluss­ver­ant­wor­tung: Der Erb­bau­be­rech­tig­te muss die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung selbst abschlie­ßen und aktiv verwalten
  • Bei­trags­zah­lung: Er trägt die voll­stän­di­gen Ver­si­che­rungs­prä­mi­en für Feuer‑, Leitungswasser‑, Sturm- und Hagel­schä­den sowie wei­te­re Gefahren
  • Scha­dens­ab­wick­lung: Bei Schä­den am Gebäu­de ist der Erb­bau­be­rech­tig­te Ansprech­part­ner der Versicherung
  • Erb­pacht­ge­ber: Er erhält nur die ver­ein­bar­te Pacht für das Grund­stück, trägt aber kei­ne Versicherungskosten

Was regelt der Erb­pacht­ver­trag zur Gebäudeversicherung?

Der Erb­pacht­ver­trag ist die ent­schei­den­de Grund­la­ge und soll­te fol­gen­de Punk­te klar festhalten:

  • Ver­si­che­rungs­pflicht: Expli­zi­te Rege­lung, dass der Erb­bau­be­rech­tig­te ver­si­chert sein muss
  • Ver­si­che­rungs­um­fang: Min­dest­stan­dards und erfor­der­li­che Deckungen
  • Nach­weis: Pflicht zur Vor­la­ge von Ver­si­che­rungs­po­li­ce und Beitragszahlungen
  • Kos­ten­ver­tei­lung: Kla­re Fest­le­gung, dass Instand­hal­tung und Ver­si­che­rung beim Erb­bau­be­rech­tig­ten liegen
  • Scha­dens­er­satz: Rege­lun­gen für die Ver­wen­dung von Versicherungsleistungen

Vie­le moder­ne Erb­pacht­ver­trä­ge ent­hal­ten zudem Klau­seln, die den Erb­bau­be­rech­tig­ten ver­pflich­ten, die Poli­ce jeder­zeit vor­zu­le­gen oder den Erb­pacht­ge­ber als Begüns­tig­ter bei Total­schä­den zu berücksichtigen.

Prak­ti­sche Tipps für Erbbauberechtigte

  • Ver­trag prü­fen: Lesen Sie Ihren Erb­pacht­ver­trag sorg­fäl­tig durch und klä­ren Sie alle Ver­si­che­rungs­an­for­de­run­gen mit dem Erbpachtgeber
  • Ver­si­che­rungs­ver­gleich: Nut­zen Sie einen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung-Ver­gleich, um ca. 15–40 % Bei­trags­spar­po­ten­zi­al zu realisieren
  • Neu­wert­ver­si­che­rung: Bei Erb­pacht ist eine Neu­wert­ver­si­che­rung beson­ders wich­tig, um im Scha­dens­fall voll­stän­dig reinves­tie­ren zu können
  • Abschluss­frist: Bean­tra­gen Sie die Ver­si­che­rung vor Bau­be­ginn und hal­ten Sie alle Belege
  • Regel­mä­ßi­ge Anpas­sung: Über­prü­fen Sie jähr­lich, ob Ihre Deckungs­sum­me noch dem aktu­el­len Gebäu­de­wert entspricht

Fazit: Die Gebäu­de­ver­si­che­rung bei Erb­pacht ist Sache des Erb­bau­be­rech­tig­ten. Ein Ver­gleich ver­schie­de­ner Tari­fe lohnt sich – die Prä­mi­en unter­schei­den sich je nach Anbie­ter erheb­lich. Doku­men­tie­ren Sie alle Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen und kom­mu­ni­zie­ren Sie regel­mä­ßig mit Ihrem Erb­pacht­ge­ber, um Miss­ver­ständ­nis­se auszuschließen.

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