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Wer zahlt die Gebäu­de­ver­si­che­rung bei Ver­kauf des Hauses?

Beim Ver­kauf eines Hau­ses geht die Gebäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Das bedeu­tet, dass der Käu­fer ab dem Zeit­punkt des Eigen­tums­über­gangs für die Ver­si­che­rung ver­ant­wort­lich ist. Hier sind die wich­tigs­ten Punkte:

1. Über­gang der Ver­si­che­rung auf den neu­en Eigen­tü­mer:

  • Sobald der Kauf abge­schlos­sen und im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist, über­nimmt der Käu­fer auto­ma­tisch die bestehen­de Gebäu­de­ver­si­che­rung. Der Ver­käu­fer zahlt die Prä­mi­en nur bis zum Zeit­punkt des Eigentumsübergangs.
  • Der neue Eigen­tü­mer kann ent­schei­den, ob er die bestehen­de Ver­si­che­rung fort­führt oder inner­halb von einem Monat nach der Eigen­tums­über­tra­gung von sei­nem Son­der­kün­di­gungs­recht Gebrauch macht und die Ver­si­che­rung wechselt.

2. Wer zahlt bis zum Eigentumsübergang?

  • Bis zur offi­zi­el­len Über­ga­be (Ein­tra­gung im Grund­buch) zahlt der Ver­käu­fer die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Nach der Ein­tra­gung geht die Ver­ant­wor­tung auf den Käu­fer über, und ab die­sem Zeit­punkt zahlt der neue Eigen­tü­mer die Prä­mi­en der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung.

3. Son­der­kün­di­gungs­recht:

  • Nach dem Eigen­tums­über­gang hat der Käu­fer ein Son­der­kün­di­gungs­recht und kann die bestehen­de Ver­si­che­rung inner­halb eines Monats kün­di­gen. Dies ist wich­tig, falls der neue Eigen­tü­mer eine ande­re Ver­si­che­rung wünscht oder die Kon­di­tio­nen der bestehen­den Ver­si­che­rung nicht den eige­nen Anfor­de­run­gen entsprechen.

Fazit:

Nach dem Ver­kauf des Hau­ses zahlt der neue Eigen­tü­mer die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ab dem Zeit­punkt des Eigen­tums­über­gangs. Der Käu­fer hat jedoch die Mög­lich­keit, die bestehen­de Ver­si­che­rung zu kün­di­gen und eine neue abzuschließen.

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