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Wer zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei Erbengemeinschaft?

Bei einer Erben­ge­mein­schaft wird die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung in der Regel von der Erben­ge­mein­schaft als Gan­zes wei­ter­ge­führt und gezahlt. Sobald der Erb­las­ser ver­stirbt, gehen das Haus und die dazu­ge­hö­ri­ge Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf die Erben über.

Wer zahlt die Beiträge?

Die Erben­ge­mein­schaft ist gemein­schaft­lich für die Ver­wal­tung des Nach­las­ses ver­ant­wort­lich. Das bedeu­tet, dass alle Erben gemein­sam für die Zah­lung der Bei­trä­ge zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zustän­dig sind. Die Erben müs­sen sich auf eine Ver­tei­lung der Kos­ten eini­gen, in der Regel nach ihren jewei­li­gen Erbanteilen.

Wich­ti­ge Aspekte:

  1. Wei­ter­füh­rung der Ver­si­che­rung:
    • Die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wird nach dem Tod des Erb­las­sers nicht auto­ma­tisch gekün­digt, son­dern geht auf die Erben über. Die­se müs­sen ent­schei­den, ob sie die Ver­si­che­rung wei­ter­füh­ren oder eine neue abschlie­ßen möchten.
  2. Kün­di­gungs­recht:
    • Die Erben haben das Recht, die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung inner­halb eines Monats nach Grund­buch­ein­trag oder nach dem Erb­fall zu kün­di­gen, falls sie die Ver­si­che­rung wech­seln möchten.
  3. Kos­ten­ver­tei­lung:
    • Die Bei­trä­ge zur Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wer­den in der Regel nach den jewei­li­gen Erb­an­tei­len auf die Mit­glie­der der Erben­ge­mein­schaft ver­teilt. Dies kann ver­trag­lich gere­gelt oder inner­halb der Erben­ge­mein­schaft abge­spro­chen werden.

Fazit:

Bei einer Erben­ge­mein­schaft sind alle Erben gemein­sam für die Zah­lung der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ver­ant­wort­lich. Die Kos­ten wer­den übli­cher­wei­se nach den Erb­an­tei­len auf­ge­teilt, und die Erben­ge­mein­schaft muss ent­schei­den, ob sie die bestehen­de Ver­si­che­rung fort­füh­ren oder wech­seln möchten.

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