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Wer zahlt die Wohngebäudeversicherung bei Erbengemeinschaft?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 17. September 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Bei einer Erbengemeinschaft zahlen alle Erben gemeinsam die Wohngebäudeversicherung. Die Versicherung geht mit dem Erbfall automatisch auf die Erbengemeinschaft über und wird anteilig nach den jeweiligen Erbanteilen finanziert. Jeder Erbe ist solidarisch zur Zahlung verpflichtet, es sei denn, die Erbengemeinschaft regelt die Kostenverteilung anders.

Bei einer Erben­ge­mein­schaft zah­len alle Erben gemein­sam die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Die Ver­si­che­rung geht mit dem Erb­fall auto­ma­tisch auf die Erben­ge­mein­schaft über und wird antei­lig nach den jewei­li­gen Erb­an­tei­len finan­ziert. Jeder Erbe ist soli­da­risch zur Zah­lung ver­pflich­tet, es sei denn, die Erben­ge­mein­schaft regelt die Kos­ten­ver­tei­lung anders.

Auto­ma­ti­sche Über­lei­tung und Versicherungskontinuität

Mit dem Tod des Erb­las­sers geht die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf die Erben­ge­mein­schaft über – ohne dass die Ver­si­che­rung gekün­digt oder eine neue Poli­ce abge­schlos­sen wer­den muss. Dies ist ein wich­ti­ger Schutz­aspekt, da das Haus wäh­rend die­ser Über­gans­pha­se nicht unver­si­chert ist. Die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft wird von den Erben über den Erb­fall in Kennt­nis gesetzt, in der Regel durch die Vor­la­ge einer Erb­schafts­ur­kun­de oder eines gericht­li­chen Erbscheins.

Die bestehen­de Poli­ce bleibt unter den glei­chen Ver­trags­be­din­gun­gen bestehen. Aller­dings haben die Erben das Recht, die Ver­si­che­rung inner­halb von einem Monat nach dem Erb­fall oder nach Ein­trag ins Grund­buch zu kün­di­gen – bei­spiels­wei­se wenn sie einen bes­se­ren Tarif wech­seln möch­ten oder die Immo­bi­lie ver­kau­fen planen.

Kos­ten­ver­tei­lung und Zah­lungs­pflicht in der Erbengemeinschaft

Die Bei­trags­zah­lun­gen wer­den grund­sätz­lich nach den Erb­quo­ten auf­ge­teilt. Ist ein Erbe zu einem Drit­tel berech­tigt, trägt er auch ein Drit­tel der Ver­si­che­rungs­prä­mie. Die Erben­ge­mein­schaft muss sich eini­gen, wer die Bei­trä­ge zen­tral bezahlt oder wie die Auf­tei­lung erfolgt.

Wich­tig: Alle Erben haf­ten gesamt­schuld­ne­risch für die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. Das bedeu­tet, die Ver­si­che­rung kann theo­re­tisch von jedem Erben die voll­stän­di­ge Zah­lung ver­lan­gen, falls ande­re nicht zah­len. Dies macht eine kla­re inter­ne Abspra­che notwendig.

Prak­ti­sche Schrit­te für Erbengemeinschaften

  • Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen sam­meln: Schrift­li­che Bestä­ti­gung des Ver­si­che­rers ein­ho­len, dass die Poli­ce über­ge­gan­gen ist
  • Kos­ten­ver­tei­lung schrift­lich fest­hal­ten: Ein Erben­ge­mein­schafts­pro­to­koll oder Ver­ein­ba­rung erstel­len, wer wel­chen Anteil zahlt
  • Ver­si­che­rungs­ver­gleich durch­füh­ren: Prü­fen, ob der aktu­el­le Tarif noch wett­be­werbs­fä­hig ist oder gekün­digt wer­den sollte
  • Kün­di­gungs­frist beach­ten: Falls Wech­sel geplant ist, inner­halb von 30 Tagen kündigen
  • Grund­buch­ein­trag aktua­li­sie­ren: Sicher­stel­len, dass die Erben­ge­mein­schaft als Eigen­tü­mer ein­ge­tra­gen ist
  • Ver­si­che­rungs­schutz über­prü­fen: Deckungs­sum­men und Leis­tun­gen an aktu­el­le Immo­bi­li­en­wer­te anpassen
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