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Bei einer Erbengemeinschaft zahlen alle Erben gemeinsam die Wohngebäudeversicherung. Die Versicherung geht mit dem Erbfall automatisch auf die Erbengemeinschaft über und wird anteilig nach den jeweiligen Erbanteilen finanziert. Jeder Erbe ist solidarisch zur Zahlung verpflichtet, es sei denn, die Erbengemeinschaft regelt die Kostenverteilung anders.
Bei einer Erbengemeinschaft zahlen alle Erben gemeinsam die Wohngebäudeversicherung. Die Versicherung geht mit dem Erbfall automatisch auf die Erbengemeinschaft über und wird anteilig nach den jeweiligen Erbanteilen finanziert. Jeder Erbe ist solidarisch zur Zahlung verpflichtet, es sei denn, die Erbengemeinschaft regelt die Kostenverteilung anders.
Mit dem Tod des Erblassers geht die bestehende Wohngebäudeversicherung automatisch auf die Erbengemeinschaft über – ohne dass die Versicherung gekündigt oder eine neue Police abgeschlossen werden muss. Dies ist ein wichtiger Schutzaspekt, da das Haus während dieser Übergansphase nicht unversichert ist. Die Versicherungsgesellschaft wird von den Erben über den Erbfall in Kenntnis gesetzt, in der Regel durch die Vorlage einer Erbschaftsurkunde oder eines gerichtlichen Erbscheins.
Die bestehende Police bleibt unter den gleichen Vertragsbedingungen bestehen. Allerdings haben die Erben das Recht, die Versicherung innerhalb von einem Monat nach dem Erbfall oder nach Eintrag ins Grundbuch zu kündigen – beispielsweise wenn sie einen besseren Tarif wechseln möchten oder die Immobilie verkaufen planen.
Die Beitragszahlungen werden grundsätzlich nach den Erbquoten aufgeteilt. Ist ein Erbe zu einem Drittel berechtigt, trägt er auch ein Drittel der Versicherungsprämie. Die Erbengemeinschaft muss sich einigen, wer die Beiträge zentral bezahlt oder wie die Aufteilung erfolgt.
Wichtig: Alle Erben haften gesamtschuldnerisch für die Versicherungsbeiträge. Das bedeutet, die Versicherung kann theoretisch von jedem Erben die vollständige Zahlung verlangen, falls andere nicht zahlen. Dies macht eine klare interne Absprache notwendig.
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