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Wer zahlt die Wohngebäudeversicherung bei Zwangsversteigerung?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 17. September 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Bei einer Zwangsversteigerung zahlt der neue Eigentümer (Ersteigerer) die Wohngebäudeversicherung ab dem Moment der Eigentumsübertragung. Die bestehende Versicherung des früheren Eigentümers geht automatisch auf den Käufer über – es entsteht keine Versicherungslücke. Der Ersteigerer kann die Versicherung jedoch sofort kündigen und einen neuen Vertrag nach seinen Wünschen abschließen.

Bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung zahlt der neue Eigen­tü­mer (Erstei­ge­rer) die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ab dem Moment der Eigen­tums­über­tra­gung. Die bestehen­de Ver­si­che­rung des frü­he­ren Eigen­tü­mers geht auto­ma­tisch auf den Käu­fer über – es ent­steht kei­ne Ver­si­che­rungs­lü­cke. Der Erstei­ge­rer kann die Ver­si­che­rung jedoch sofort kün­di­gen und einen neu­en Ver­trag nach sei­nen Wün­schen abschließen.

Auto­ma­ti­sche Über­nah­me der Versicherung

Gemäß deut­schem Recht (BGB § 951 ff.) über­trägt sich die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung mit dem Eigen­tums­über­gang auto­ma­tisch auf den neu­en Besit­zer. Das bedeu­tet: Es gibt kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz-Aus­fall­zeit­raum, was beson­ders wich­tig ist, um Schä­den zu ver­mei­den. Der bis­he­ri­ge Eigen­tü­mer muss die Ver­si­che­rung nicht extra abmel­den – der Ver­si­che­rer wird durch die Grund­buch­ein­tra­gung oder durch den Notar informiert.

Der neue Eigen­tü­mer ist ab der Eigen­tums­über­ga­be ver­pflich­tet, die lau­fen­den Ver­si­che­rungs­prä­mi­en zu zah­len. Rück­stän­di­ge Bei­trä­ge des Vor­gän­gers muss der Erstei­ge­rer nicht beglei­chen – die­se blei­ben des­sen Schuld. Wich­tig: Etwa­ige Män­gel oder Schä­den am Gebäu­de soll­ten dem Ver­si­che­rer zeit­nah mit­ge­teilt wer­den, um den Ver­si­che­rungs­schutz nicht zu gefährden.

Son­der­kün­di­gungs­recht und Tarifwechsel

Das Son­der­kün­di­gungs­recht ist einer der wich­tigs­ten Punk­te für den neu­en Eigen­tü­mer. Die­ser hat das Recht, die über­nom­me­ne Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung inner­halb von einem Monat nach der Eigen­tums­über­tra­gung zu kün­di­gen – unab­hän­gig von Ver­trags­lauf­zeit oder Kün­di­gungs­fris­ten des Alt­ver­trags. Dies ermög­licht dem Erstei­ge­rer, schnell zu einem Ver­si­che­rer zu wech­seln, der bes­se­re Kon­di­tio­nen, eine höhe­re Ver­si­che­rungs­sum­me oder maß­ge­schnei­der­te Leis­tun­gen bietet.

Beim Wech­sel soll­te der neue Eigen­tü­mer unbe­dingt die Deckungs­sum­men über­prü­fen – bei älte­ren Ver­trä­gen sind die­se oft zu nied­rig bemes­sen und decken moder­ne Bau­kos­ten nicht ab. Ein aktu­el­ler Ver­si­che­rungs­ver­gleich zeigt, dass es erheb­li­che Unter­schie­de in Prä­mi­en und Leis­tun­gen gibt.

Prak­ti­sche Check­lis­te für den Ersteigerer

  • Ver­si­che­rungs­po­li­ce prü­fen: For­dern Sie vom bis­he­ri­gen Eigen­tü­mer oder Notar die Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen an
  • Gebäu­de­zu­stand doku­men­tie­ren: Erstel­len Sie zeit­nah nach dem Erwerb eine Bestands­auf­nah­me (Fotos, Videos)
  • Ver­si­che­rer infor­mie­ren: Mel­den Sie den Eigen­tü­mer­wech­sel dem Ver­si­che­rer mit Grundbuchauszug
  • Deckungs­sum­men über­prü­fen: Sind die­se noch aus­rei­chend für den aktu­el­len Wiederherstellungswert?
  • Kün­di­gungs­frist nut­zen: Ertei­len Sie die Kün­di­gung schrift­lich mit Nach­weis inner­halb von 30 Tagen, falls Sie wech­seln möchten
  • Ange­bo­te ver­glei­chen: Nut­zen Sie Online-Ver­glei­che für bes­se­re Kon­di­tio­nen bei der neu­en Police
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