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Wer zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei Zwangsversteigerung?

Bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung eines Hau­ses bleibt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung grund­sätz­lich bestehen und geht mit dem Eigen­tums­wech­sel auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Das bedeu­tet, dass der Erstei­ge­rer des Gebäu­des die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zunächst über­nimmt. Der neue Eigen­tü­mer ist also ab dem Zeit­punkt der Eigen­tums­über­tra­gung ver­ant­wort­lich für die Zah­lung der Versicherungsprämien.

Details zur Zah­lung und Kündigung:

  1. Kos­ten­über­nah­me durch den neu­en Eigen­tü­mer: Nach der Zwangs­ver­stei­ge­rung zahlt der neue Eigen­tü­mer die Prä­mi­en für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Die Ver­si­che­rung bleibt bis zur Kün­di­gung oder Anpas­sung durch den neu­en Besit­zer bestehen.
  2. Kün­di­gungs­recht des neu­en Eigen­tü­mers: Der neue Eigen­tü­mer hat ein Son­der­kün­di­gungs­recht und kann die Ver­si­che­rung inner­halb von einem Monat nach der Eigen­tums­über­tra­gung kün­di­gen. Er kann dann eine neue Ver­si­che­rung nach sei­nen Bedürf­nis­sen abschließen.
  3. Was pas­siert mit offe­nen Prä­mi­en?: Wenn der vor­he­ri­ge Eigen­tü­mer die Ver­si­che­rungs­prä­mi­en nicht gezahlt hat, kann der Ver­si­che­rer die Ver­si­che­rung nach einer gewis­sen Frist kün­di­gen. Der neue Eigen­tü­mer muss in der Regel kei­ne rück­stän­di­gen Bei­trä­ge zah­len, son­dern über­nimmt nur die lau­fen­den Prä­mi­en nach dem Erwerb.

Fazit:

Der neue Eigen­tü­mer, also der Erstei­ge­rer des Gebäu­des, zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ab dem Zeit­punkt der Zwangs­ver­stei­ge­rung. Er hat jedoch das Recht, die bestehen­de Ver­si­che­rung zu kün­di­gen und eine neue abzu­schlie­ßen, falls gewünscht.

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