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Wer zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nach dem Tod des Eigentümers?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 17. September 2024

Nach dem Tod des Eigen­tü­mers gehen die Zah­lungs­pflicht und der Ver­si­che­rungs­schutz der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf die Erben über. Die Ver­si­che­rung bleibt bestehen, die Erben müs­sen die Prä­mi­en wei­ter­füh­ren und kön­nen von einem Son­der­kün­di­gungs­recht Gebrauch machen. Der genaue Ablauf hängt vom Eigen­tums­über­gang und mög­li­chen Kre­dit­ver­pflich­tun­gen ab.

Auto­ma­ti­scher Über­gang auf die Erben

Mit dem Tod des Eigen­tü­mers über­trägt sich das Eigen­tum am Gebäu­de auf die Erben – und damit auch alle Ver­si­che­rungs­ver­pflich­tun­gen. Die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung endet nicht auto­ma­tisch, son­dern wird unmit­tel­bar Ver­pflich­tung der Erben­ge­mein­schaft. Das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men wird in der Regel von Ihnen oder dem Nach­lass­ver­wal­ter über den Todes­fall infor­miert, wor­auf­hin der Ver­trag auf die neu­en Eigen­tü­mer über­tra­gen wird.

Wich­tig: Alte Bei­trags­ver­pflich­tun­gen des Ver­stor­be­nen gehen grund­sätz­lich nicht auf die Erben über – aller­dings müs­sen alle aus­ste­hen­den Zah­lun­gen aus dem Nach­lass bezahlt wer­den, wenn das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die­se einfordert.

Son­der­kün­di­gungs­recht und Anpassungsmöglichkeiten

Die Erben haben ein beson­de­res Recht: Sie kön­nen die geerb­te Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung inner­halb eines Monats nach dem Grund­buch­ein­trag ohne Ein­hal­tung regu­lä­rer Kün­di­gungs­fris­ten kün­di­gen und zu einem ande­ren Ver­si­che­rer wech­seln. Dies ist sinn­voll, wenn die bestehen­de Poli­ce teu­er oder nicht opti­mal ist. Alter­na­tiv kön­nen Erben die Ver­si­che­rung anpas­sen (z. B. Ver­si­che­rungs­sum­me erhö­hen), soll­ten aber mit dem Ver­si­che­rer klä­ren, ob eine Neu­be­wer­tung erfor­der­lich ist.

Beson­der­heit bei Kre­dit­fi­nan­zie­rung: Falls auf dem Gebäu­de noch ein Hypo­the­ken­dar­le­hen oder Grund­schuld ein­ge­tra­gen ist, ver­langt die Bank zwin­gend die Auf­recht­erhal­tung des Ver­si­che­rungs­schut­zes. In die­sem Fall ist die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nicht optional.

Prak­ti­sche Hand­lungs­schrit­te für Erben

  • Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men benach­rich­ti­gen: Infor­mie­ren Sie den Ver­si­che­rer schrift­lich über den Todes­fall und den Eigen­tums­über­gang, damit die Ver­trags­da­ten aktua­li­siert werden
  • Ver­si­che­rungs­po­li­ce über­prü­fen: Kon­trol­lie­ren Sie, ob die Ver­si­che­rungs­sum­men und Deckungs­sum­men noch aus­rei­chend sind – Immo­bi­li­en­wer­te kön­nen sich ändern
  • Ver­gleich ein­ho­len: Nut­zen Sie das Son­der­kün­di­gungs­recht inner­halb eines Monats, um Ange­bo­te ande­rer Ver­si­che­rer ein­zu­ho­len und poten­zi­ell Bei­trag zu sparen
  • Bank­ver­bin­dung aktua­li­sie­ren: Stel­len Sie sicher, dass die Prä­mi­en von einem Kon­to der Erben­ge­mein­schaft oder des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers bezahlt werden
  • Grund­buch­ein­trag abwar­ten: Das Son­der­kün­di­gungs­recht läuft ab dem Datum des Grund­buch­ein­trags – doku­men­tie­ren Sie die­sen Tag

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