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Wer zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nach dem Tod des Eigentümers?

Nach dem Tod des Eigen­tü­mers geht die Ver­ant­wor­tung für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung in der Regel auf die Erben über. Die Ver­si­che­rung bleibt bestehen, und die Erben müs­sen die Bei­trä­ge wei­ter­zah­len, um den Ver­si­che­rungs­schutz auf­recht­zu­er­hal­ten. Hier sind die wich­tigs­ten Punkte:

1. Über­gang der Ver­si­che­rung auf die Erben

  • Mit dem Tod des Eigen­tü­mers wird das Eigen­tum am Gebäu­de auf die Erben über­tra­gen, und damit gehen auch die Ver­pflich­tun­gen für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung über. Das bedeu­tet, dass die Erben für die wei­te­re Zah­lung der Prä­mi­en ver­ant­wort­lich sind.

2. Fort­füh­rung der Versicherung

  • Die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bleibt nach dem Tod des Eigen­tü­mers auto­ma­tisch bestehen, bis sie ent­we­der gekün­digt oder ange­passt wird. Die Erben haben das Recht, die bestehen­de Ver­si­che­rung zu über­neh­men oder inner­halb von einem Monat nach Grund­buch­ein­trag zu kün­di­gen und einen neu­en Ver­trag abzuschließen.

3. Son­der­kün­di­gungs­recht

  • Nach dem Tod des Eigen­tü­mers haben die Erben ein Son­der­kün­di­gungs­recht, das es ihnen erlaubt, die Ver­si­che­rung ohne Ein­hal­tung der regu­lä­ren Kün­di­gungs­frist zu been­den. Dies muss in der Regel inner­halb eines Monats nach dem Eigen­tums­über­gang geschehen.

4. Pflicht zur Zah­lung der Prämien

  • Solan­ge die Ver­si­che­rung besteht, sind die Erben ver­pflich­tet, die Prä­mi­en wei­ter zu zah­len. Offe­ne Bei­trä­ge des Ver­stor­be­nen müs­sen von den Erben in der Regel nicht nach­ge­zahlt wer­den, aber die Prä­mi­en für die lau­fen­de Ver­si­che­rung müs­sen über­nom­men wer­den, sobald die Erb­schaft for­mell ange­tre­ten wurde.

5. Kre­dit­fi­nan­zier­te Immobilien

  • Bei kre­dit­fi­nan­zier­ten Immo­bi­li­en ver­lan­gen die Ban­ken in der Regel den fort­lau­fen­den Abschluss einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Auch in die­sem Fall sind die Erben ver­pflich­tet, die Ver­si­che­rung auf­recht­zu­er­hal­ten, um die Finan­zie­rung abzusichern.

Fazit:

Nach dem Tod des Eigen­tü­mers geht die Ver­ant­wor­tung für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auf die Erben über. Sie kön­nen die Ver­si­che­rung wei­ter­füh­ren oder von ihrem Son­der­kün­di­gungs­recht Gebrauch machen. Die Prä­mi­en müs­sen ab dem Eigen­tums­über­gang von den Erben getra­gen wer­den, um den Ver­si­che­rungs­schutz zu gewährleisten.

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