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Wer zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nach einem Hauskauf?

Wer zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nach einem Hauskauf?

Nach dem Kauf eines Hau­ses stellt sich häu­fig die Fra­ge, wer für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zustän­dig ist. Grund­sätz­lich bleibt die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung des Ver­käu­fers zunächst bestehen und wird auf den neu­en Eigen­tü­mer über­tra­gen. Das bedeu­tet, dass der Käu­fer die Kos­ten der Ver­si­che­rung über­nimmt, sobald der Eigen­tums­über­gang voll­zo­gen ist. Dies ist gesetz­lich in § 95 des Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes (VVG) geregelt.

Über­gang der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nach dem Hauskauf

  1. Auto­ma­ti­scher Über­gang der Ver­si­che­rung: Mit dem Eigen­tums­wech­sel des Hau­ses geht die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Das heißt, der Käu­fer tritt in den bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­trag ein und über­nimmt die Rech­te und Pflich­ten des Ver­käu­fers gegen­über der Versicherung.
  2. Deckungs­schutz wäh­rend des Über­gangs: Der Ver­si­che­rungs­schutz bleibt für den neu­en Eigen­tü­mer bestehen, sodass das Gebäu­de auch nach dem Kauf wei­ter gegen Schä­den abge­si­chert ist. Soll­te es in der Zeit zwi­schen dem Kauf und einer even­tu­el­len Kün­di­gung der Ver­si­che­rung zu einem Scha­den kom­men, greift die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung.

Kann der neue Eigen­tü­mer die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kündigen?

Ja, der neue Eigen­tü­mer hat das Recht, die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zu kün­di­gen. Es gibt zwei Mög­lich­kei­ten zur Kündigung:

  1. Son­der­kün­di­gungs­recht nach Eigen­tums­wech­sel: Der neue Eigen­tü­mer hat das Recht, den bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­trag inner­halb eines Monats nach der Ein­tra­gung ins Grund­buch zu kün­di­gen. Die­ses Son­der­kün­di­gungs­recht erlaubt es dem Käu­fer, eine neue Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei einem ande­ren Anbie­ter abzu­schlie­ßen, wenn er mit den Bedin­gun­gen der bestehen­den Ver­si­che­rung unzu­frie­den ist.
  2. Regu­lä­re Kün­di­gung zum Ver­trags­en­de: Alter­na­tiv kann der neue Eigen­tü­mer die Ver­si­che­rung auch regu­lär zum Ende des Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen, wenn er das Son­der­kün­di­gungs­recht nicht wahr­nimmt. In die­sem Fall gel­ten die nor­ma­len Kün­di­gungs­fris­ten, in der Regel drei Mona­te vor Ablauf des Versicherungsvertrags.

Was pas­siert, wenn die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nicht gekün­digt wird?

Wenn der neue Eigen­tü­mer die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nicht kün­digt, läuft der Ver­trag auto­ma­tisch wei­ter. Der Käu­fer zahlt die Ver­si­che­rungs­prä­mi­en, und das Gebäu­de bleibt durch die bestehen­de Poli­ce ver­si­chert. Der neue Eigen­tü­mer kann den Ver­trag jedoch jeder­zeit prü­fen las­sen und sich über­le­gen, ob ein Wech­sel zu einer ande­ren Ver­si­che­rung sinn­voll ist, um mög­li­cher­wei­se güns­ti­ge­re Tari­fe oder bes­se­re Leis­tun­gen zu erhalten.

Was ist bei der Finan­zie­rung des Haus­kaufs zu beachten?

Wenn der Haus­kauf durch eine Bau­fi­nan­zie­rung oder einen Immo­bi­li­en­kre­dit finan­ziert wird, ver­lan­gen die meis­ten Ban­ken den Nach­weis einer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Dies liegt dar­an, dass das Gebäu­de als Sicher­heit für den Kre­dit dient, und die Bank sicher­stel­len möch­te, dass es gegen wesent­li­che Risi­ken wie Feu­er, Lei­tungs­was­ser, Sturm und Hagel abge­si­chert ist. In der Regel akzep­tiert die Bank die bestehen­de Ver­si­che­rung des Ver­käu­fers, solan­ge die­se den Anfor­de­run­gen ent­spricht. Andern­falls muss der Käu­fer eine neue Ver­si­che­rung abschließen.

Wel­che Ver­si­che­rungs­kos­ten über­nimmt der Käufer?

Mit dem Haus­kauf über­nimmt der Käu­fer nicht nur das Gebäu­de, son­dern auch die bestehen­den Kos­ten der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Die­se Kos­ten wer­den ent­we­der antei­lig im Kauf­ver­trag gere­gelt oder der Käu­fer zahlt die Prä­mi­en ab dem Zeit­punkt des Eigentumsübergangs.

  • Antei­lig: Wenn der Ver­käu­fer bereits im Vor­aus eine jähr­li­che Ver­si­che­rungs­prä­mie bezahlt hat, kann im Kauf­ver­trag fest­ge­legt wer­den, dass der Käu­fer die antei­li­gen Kos­ten für den Rest des Ver­si­che­rungs­jah­res übernimmt.
  • Ab Über­gang: Alter­na­tiv zahlt der Käu­fer die Ver­si­che­rungs­prä­mi­en ab dem Zeit­punkt der Eigen­tums­über­tra­gung und über­nimmt somit die lau­fen­den Kos­ten der Versicherung.

Fazit: Wer zahlt die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung nach einem Hauskauf?

Nach dem Haus­kauf geht die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Der Käu­fer über­nimmt die Ver­si­che­rung und zahlt die ent­spre­chen­den Prä­mi­en ab dem Zeit­punkt des Eigen­tums­über­gangs. Der neue Eigen­tü­mer hat das Recht, die Ver­si­che­rung inner­halb eines Monats nach Ein­tra­gung ins Grund­buch zu kün­di­gen oder sie wei­ter­lau­fen zu las­sen. Bei einer Bau­fi­nan­zie­rung ist der Nach­weis einer gül­ti­gen Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung in der Regel Vor­aus­set­zung. Ein Ver­gleich der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen kann hel­fen, die bes­ten Kon­di­tio­nen für den Ver­si­che­rungs­schutz nach dem Haus­kauf zu finden.

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