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Wer zahlt Glas­scha­den bei Einbruch?

  1. Haus­rat­ver­si­che­rung: Eine Haus­rat­ver­si­che­rung deckt in der Regel Schä­den an beweg­li­chen Gegen­stän­den im Haus­halt ab. Wenn bei einem Ein­bruch Glas­ge­gen­stän­de wie Fens­ter, Glas­tü­ren, Spie­gel oder Glas­re­ga­le beschä­digt wer­den, kann die Haus­rat­ver­si­che­rung den Scha­den abde­cken. Es ist wich­tig, die genau­en Bedin­gun­gen und den Umfang der Glas­de­ckung bei Ihrer Haus­rat­ver­si­che­rungs­po­li­ce zu überprüfen.
  2. Gebäu­de­ver­si­che­rung: Wenn Sie Eigen­tü­mer eines Gebäu­des sind, kann eine Gebäu­de­ver­si­che­rung den Schutz für struk­tu­rel­le Schä­den am Gebäu­de selbst bie­ten. Das kann auch die Repa­ra­tur oder den Ersatz von Glas­ge­gen­stän­den umfas­sen, die bei einem Ein­bruch beschä­digt wur­den. Über­prü­fen Sie die genau­en Bedin­gun­gen und den Umfang der Glas­de­ckung bei Ihrer Gebäudeversicherungspolice.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die genau­en Bedin­gun­gen, Aus­schlüs­se und Deckungs­um­fän­ge von Ver­si­che­rung zu Ver­si­che­rung unter­schied­lich sein kön­nen. Es wird emp­foh­len, Ihre Ver­si­che­rungs­po­li­cen sorg­fäl­tig zu über­prü­fen und sich bei Fra­gen direkt an Ihren Ver­si­che­rungs­an­bie­ter zu wen­den, um Infor­ma­tio­nen zur Abde­ckung von Glas­schä­den bei Ein­bruch zu erhalten.

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