Grundsätzlich trägt der Mieter die Kosten für eine Glasversicherung, wenn der Vermieter diese vertraglich vorgeschrieben hat. Eine Glasversicherung ist nicht gesetzlich verpflichtend, aber Vermieter dürfen sie in den Mietbedingungen festlegen. In diesem Fall muss der Mieter die Police selbst abschließen und zahlen – eine Umlage auf die Nebenkosten ist nicht zulässig.
Rechtliche Regelung der Haftung für Glasschäden
Nach deutschem Mietrecht gehören Fenster, Glastüren und Glaselemente zum Gebäude und sind somit Eigentum des Vermieters. Allerdings unterscheidet sich die Haftung je nach Ursache des Schadens:
- Normale Abnutzung: Der Vermieter trägt die Kosten für Reparatur oder Austausch
- Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters: Der Mieter haftet und muss Schadensersatz leisten
- Höhere Gewalt (z.B. Sturm, Hagel): Ohne Glasversicherung trägt der Vermieter die Kosten
Eine Glasversicherung schützt Mieter vor finanziellen Belastungen bei unvorhergesehenen Bruchschäden. Sie deckt typischerweise Fenster, Glastüren, Glasschiebetüren, Glasspiegel und oft auch Spiegel im Bad oder Schlafzimmer ab – je nach Tarif können weitere Glassysteme versichert sein.
Vertragliche Vereinbarung und Kostenumlagung 2026
Der Vermieter kann eine Glasversicherung als Voraussetzung im Mietvertrag festlegen. Nicht alle Mietverträge enthalten diese Klausel – sie ist freiwillig vereinbar und muss explizit erwähnt sein. Seit 2024 gibt es verstärkte Anforderungen an Transparenz in Mietverträgen.
Wichtig: Die Prämie einer Glasversicherung darf nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Das ist in der Betriebskostenverordnung klar geregelt. Der Mieter zahlt die Police direkt an den Versicherer, nicht über die Nebenkostenabrechnung.
Praktische Tipps für Mieter
- Mietvertrag überprüfen: Kontrolliere, ob eine Glasversicherung als Bedingung aufgeführt ist und welche Glassysteme gemeint sind
- Versicherungsumfang klären: Kommuniziere mit dem Vermieter, ob Fenster, Türen, Spiegel und Glasschiebetüren versichert sein müssen
- Angebote vergleichen: Die Kosten liegen typischerweise bei ca. 50–200 Euro pro Jahr, je nach Wohnungsgröße, Lage und Tarif
- Police dokumentieren: Gib dem Vermieter eine Kopie der Versicherungsbestätigung und halte die Vertragsnummer bereit
- Deckung prüfen: Achte auf Selbstbeteiligung, Deckungssummen und eventuelle Ausschlüsse
- Im Schadensfall handeln: Informiere sofort Vermieter und Versicherung, fotografiere den Schaden und bewahre Rechnungen auf
- Rechtliche Beratung holen: Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten über Schadensregulierung konsultiere einen Mieterverband
Häufig gestellte Fragen
Wer haftet bei Glasbruch in der Mietwohnung?
Der Mieter nur, wenn er den Bruch verschuldet hat – der umgestoßene Stuhl, der Ball, das zu fest zugeschlagene Fenster. Dann ersetzt er den Schaden nach § 280 BGB, und seine Privathaftpflicht übernimmt ihn, sofern Mietsachschäden an der Wohnung eingeschlossen sind, was bei guten Tarifen der Fall ist. Alles andere ist Sache des Vermieters, der die Wohnung nach § 535 BGB instand halten muss: Spannungsrisse, Alterung, Fehler beim Einbau, Sturm oder Hagel. Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag hilft ihm dabei nicht, denn sie erfasst nur Teile, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, und eine Fensterscheibe zählt nicht dazu. Ist die Ursache unklar, muss der Vermieter das Verschulden des Mieters beweisen. Eine Glasversicherung des Mieters zahlt Gebäudeverglasung der Mietwohnung ohne Rücksicht auf die Schuldfrage und erspart den Streit.