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Wer zahlt Glas­ver­si­che­rung Mie­ter oder Vermieter?

Aktualisiert: 13. September 2026  ·  Veröffentlicht: 03. Juni 2023

Grund­sätz­lich trägt der Mie­ter die Kos­ten für eine Glas­ver­si­che­rung, wenn der Ver­mie­ter die­se ver­trag­lich vor­ge­schrie­ben hat. Eine Glas­ver­si­che­rung ist nicht gesetz­lich ver­pflich­tend, aber Ver­mie­ter dür­fen sie in den Miet­be­din­gun­gen fest­le­gen. In die­sem Fall muss der Mie­ter die Poli­ce selbst abschlie­ßen und zah­len – eine Umla­ge auf die Neben­kos­ten ist nicht zulässig.

Recht­li­che Rege­lung der Haf­tung für Glasschäden

Nach deut­schem Miet­recht gehö­ren Fens­ter, Glas­tü­ren und Glas­ele­men­te zum Gebäu­de und sind somit Eigen­tum des Ver­mie­ters. Aller­dings unter­schei­det sich die Haf­tung je nach Ursa­che des Schadens:

  • Nor­ma­le Abnut­zung: Der Ver­mie­ter trägt die Kos­ten für Repa­ra­tur oder Austausch
  • Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz des Mie­ters: Der Mie­ter haf­tet und muss Scha­dens­er­satz leisten
  • Höhe­re Gewalt (z.B. Sturm, Hagel): Ohne Glas­ver­si­che­rung trägt der Ver­mie­ter die Kosten

Eine Glas­ver­si­che­rung schützt Mie­ter vor finan­zi­el­len Belas­tun­gen bei unvor­her­ge­se­he­nen Bruch­schä­den. Sie deckt typi­scher­wei­se Fens­ter, Glas­tü­ren, Glas­schie­be­tü­ren, Glas­spie­gel und oft auch Spie­gel im Bad oder Schlaf­zim­mer ab – je nach Tarif kön­nen wei­te­re Glas­sys­te­me ver­si­chert sein.

Ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung und Kos­ten­um­la­gung 2026

Der Ver­mie­ter kann eine Glas­ver­si­che­rung als Vor­aus­set­zung im Miet­ver­trag fest­le­gen. Nicht alle Miet­ver­trä­ge ent­hal­ten die­se Klau­sel – sie ist frei­wil­lig ver­ein­bar und muss expli­zit erwähnt sein. Seit 2024 gibt es ver­stärk­te Anfor­de­run­gen an Trans­pa­renz in Mietverträgen.

Wich­tig: Die Prä­mie einer Glas­ver­si­che­rung darf nicht als Betriebs­kos­ten umge­legt wer­den. Das ist in der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung klar gere­gelt. Der Mie­ter zahlt die Poli­ce direkt an den Ver­si­che­rer, nicht über die Nebenkostenabrechnung.

Prak­ti­sche Tipps für Mieter

  • Miet­ver­trag über­prü­fen: Kon­trol­lie­re, ob eine Glas­ver­si­che­rung als Bedin­gung auf­ge­führt ist und wel­che Glas­sys­te­me gemeint sind
  • Ver­si­che­rungs­um­fang klä­ren: Kom­mu­ni­zie­re mit dem Ver­mie­ter, ob Fens­ter, Türen, Spie­gel und Glas­schie­be­tü­ren ver­si­chert sein müssen
  • Ange­bo­te ver­glei­chen: Die Kos­ten lie­gen typi­scher­wei­se bei ca. 50–200 Euro pro Jahr, je nach Woh­nungs­grö­ße, Lage und Tarif
  • Poli­ce doku­men­tie­ren: Gib dem Ver­mie­ter eine Kopie der Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung und hal­te die Ver­trags­num­mer bereit
  • Deckung prü­fen: Ach­te auf Selbst­be­tei­li­gung, Deckungs­sum­men und even­tu­el­le Ausschlüsse
  • Im Scha­dens­fall han­deln: Infor­mie­re sofort Ver­mie­ter und Ver­si­che­rung, foto­gra­fie­re den Scha­den und bewah­re Rech­nun­gen auf
  • Recht­li­che Bera­tung holen: Bei Unklar­hei­ten oder Strei­tig­kei­ten über Scha­dens­re­gu­lie­rung kon­sul­tie­re einen Mieterverband

Häu­fig gestell­te Fragen

Wer haf­tet bei Glas­bruch in der Mietwohnung?

Der Mie­ter nur, wenn er den Bruch ver­schul­det hat – der umge­sto­ße­ne Stuhl, der Ball, das zu fest zuge­schla­ge­ne Fens­ter. Dann ersetzt er den Scha­den nach § 280 BGB, und sei­ne Pri­vat­haft­pflicht über­nimmt ihn, sofern Miet­sach­schä­den an der Woh­nung ein­ge­schlos­sen sind, was bei guten Tari­fen der Fall ist. Alles ande­re ist Sache des Ver­mie­ters, der die Woh­nung nach § 535 BGB instand hal­ten muss: Span­nungs­ris­se, Alte­rung, Feh­ler beim Ein­bau, Sturm oder Hagel. Die Klein­re­pa­ra­tur­klau­sel im Miet­ver­trag hilft ihm dabei nicht, denn sie erfasst nur Tei­le, die dem häu­fi­gen Zugriff des Mie­ters aus­ge­setzt sind, und eine Fens­ter­schei­be zählt nicht dazu. Ist die Ursa­che unklar, muss der Ver­mie­ter das Ver­schul­den des Mie­ters bewei­sen. Eine Glas­ver­si­che­rung des Mie­ters zahlt Gebäu­de­ver­gla­sung der Miet­woh­nung ohne Rück­sicht auf die Schuld­fra­ge und erspart den Streit.

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