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Wer zahlt Schä­den durch Regenwasser?

Schä­den durch Regen­was­ser kön­nen auf unter­schied­li­che Wei­se ent­ste­hen, und wer für die­se Schä­den zahlt, hängt von der Art des Scha­dens und den vor­han­de­nen Ver­si­che­run­gen ab. Hier sind die wich­tigs­ten Sze­na­ri­en und Infor­ma­tio­nen dazu:

1. Schä­den durch Regen­was­ser im Gebäu­de (z.B. durch ein undich­tes Dach)

  • Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung: Schä­den durch Regen­was­ser, das durch ein undich­tes Dach, defek­te Fens­ter oder ande­re bau­li­che Män­gel in das Gebäu­de ein­dringt, wer­den in der Regel nicht von der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung abge­deckt. Die­se Art von Scha­den gilt als ver­meid­bar und ist meist auf man­geln­de Wartung oder Instand­hal­tung zurückzuführen.
  • Außer­ge­wöhn­li­che Ereig­nis­se: Wenn Regen­was­ser durch außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de, wie zum Bei­spiel Sturm (Wind­ge­schwin­dig­keit min­des­tens 63 km/h), in das Haus ein­dringt und Schä­den ver­ur­sacht, kann die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung die­se Schä­den abde­cken. Vor­aus­set­zung ist, dass der Sturm die Schä­den am Dach oder den Fens­tern ver­ur­sacht hat, durch die das Was­ser ein­drin­gen konnte.

2. Schä­den durch Stark­re­gen oder Rückstau

  • Ele­men­tar­ver­si­che­rung: Wenn Schä­den durch außer­ge­wöhn­lich star­ke Regen­fäl­le ver­ur­sacht wer­den, die zu Über­schwem­mun­gen oder Rück­stau füh­ren (d.h., wenn Was­ser durch über­las­te­te Abwas­ser­sys­te­me ins Gebäu­de gedrückt wird), über­nimmt die Ele­men­tar­ver­si­che­rung die­se Schä­den. Die­se Ver­si­che­rung ist ein Zusatz zur Wohn­ge­bäu­de- oder Haus­rat­ver­si­che­rung und muss sepa­rat abge­schlos­sen werden.
  • Vor­aus­set­zung für Rück­stau: Rückstau­schä­den sind oft nur ver­si­chert, wenn spe­zi­el­le Vor­keh­run­gen wie Rück­stau­klap­pen instal­liert sind. Ohne sol­che Schutz­maß­nah­men kann der Ver­si­che­rer die Zah­lung verweigern.

3. Schä­den durch Regen­was­ser an beweg­li­chem Eigen­tum (Haus­rat)

  • Haus­rat­ver­si­che­rung: Schä­den an beweg­li­chen Gegen­stän­den im Haus (Möbel, Elek­tro­nik, Klei­dung usw.) durch ein­drin­gen­des Regen­was­ser wer­den nur dann von der Haus­rat­ver­si­che­rung abge­deckt, wenn das Was­ser infol­ge eines Sturms oder einer Über­schwem­mung durch ein ver­si­cher­tes Ele­men­tar­ereig­nis ins Gebäu­de ein­ge­drun­gen ist und eine Ele­men­tar­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wurde.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz bei man­geln­der Instand­hal­tung: Schä­den durch Regen­was­ser, das auf­grund von bau­li­chen Män­geln (z.B. ein undich­tes Dach) in das Haus ein­dringt, sind in der Regel nicht durch die Haus­rat­ver­si­che­rung abgedeckt.

4. Staat­li­che Hilfen

  • Begrenzt ver­füg­bar: In Aus­nah­me­fäl­len, ins­be­son­de­re nach groß­flä­chi­gen Natur­ka­ta­stro­phen, kann der Staat finan­zi­el­le Hil­fen gewäh­ren. Die­se sind jedoch oft begrenzt und decken meist nur einen Teil der ent­stan­de­nen Schä­den ab.

Fazit

Ob und wie Schä­den durch Regen­was­ser abge­deckt sind, hängt stark von der Ursa­che des Scha­dens und den vor­han­de­nen Ver­si­che­run­gen ab. Für Schä­den, die durch bau­li­che Män­gel ent­ste­hen, sind in der Regel kei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zu erwar­ten. Bei Schä­den durch Stark­re­gen, Über­schwem­mun­gen oder Rück­stau ist eine Ele­men­tar­ver­si­che­rung erfor­der­lich, um umfas­sen­den Schutz zu gewähr­leis­ten. Ohne eine sol­che Ver­si­che­rung müs­sen die Kos­ten für die Besei­ti­gung der Schä­den häu­fig selbst getra­gen wer­den. Es ist daher rat­sam, den Ver­si­che­rungs­schutz regel­mä­ßig zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls um eine Ele­men­tar­ver­si­che­rung zu ergänzen.

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