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Wie funk­tio­niert das Inkas­so-Manage­ment bei der Firmenrechtsschutzversicherung?

Das Inkas­so-Manage­ment in der Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ist eine wert­vol­le Zusatz­leis­tung, die Unter­neh­men dabei unter­stützt, offe­ne For­de­run­gen gegen­über Kun­den oder Geschäfts­part­nern ein­zu­trei­ben. Gera­de für Start-ups oder klei­ne­re Unter­neh­men kann es exis­ten­zi­ell sein, dass Rech­nun­gen pünkt­lich bezahlt wer­den, um die Liqui­di­tät auf­recht­zu­er­hal­ten. Wenn ein Kun­de nicht zahlt, kön­nen recht­li­che Schrit­te zur Durch­set­zung der For­de­rung erfor­der­lich sein – und hier kommt das Inkas­so-Manage­ment der Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ins Spiel.

Hier ist eine detail­lier­te Erklä­rung, wie das Inkas­so-Manage­ment bei einer Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung funktioniert:

1. Über­prü­fung und außer­ge­richt­li­che Mahnverfahren

Wenn ein Kun­de eine Rech­nung nicht begleicht, prüft das Inkas­so-Manage­ment zunächst, ob die For­de­rung recht­lich durch­setz­bar ist. In vie­len Fäl­len wird der Kun­de zunächst außer­ge­richt­lich gemahnt, bevor recht­li­che Schrit­te ein­ge­lei­tet wer­den. Das Ziel ist es, die Zah­lung mög­lichst ohne Gerichts­ver­fah­ren zu erhalten.

Schrit­te:

  • Prü­fung der For­de­rung: Es wird geprüft, ob die For­de­rung recht­lich ein­wand­frei ist (z.B. kor­rek­te Rech­nung, kei­ne ver­jähr­ten Ansprüche).
  • Außer­ge­richt­li­che Mah­nung: Die Ver­si­che­rung über­nimmt das Mahn­ver­fah­ren und ver­sen­det Zah­lungs­er­in­ne­run­gen oder Mahn­schrei­ben im Namen des Unternehmens.
  • Tele­fo­ni­sche Mah­nun­gen: Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten auch tele­fo­ni­sche Mahn­ver­fah­ren an, um den Schuld­ner zur Zah­lung zu bewegen.

Bei­spiel:

  • Ein Lie­fe­rant eines Unter­neh­mens zahlt eine Rech­nung nicht, die bereits seit 60 Tagen über­fäl­lig ist. Das Inkas­so-Manage­ment der Rechts­schutz­ver­si­che­rung prüft die For­de­rung und über­nimmt die außer­ge­richt­li­che Mahnung.

2. Gericht­li­ches Mahnverfahren

Wenn der Schuld­ner trotz Mah­nun­gen nicht zahlt, kann das Inkas­so-Manage­ment ein gericht­li­ches Mahn­ver­fah­ren ein­lei­ten. Dabei wird dem Schuld­ner eine letz­te Gele­gen­heit gege­ben, die For­de­rung zu beglei­chen, bevor ein Voll­stre­ckungs­be­scheid erwirkt wird.

Schrit­te:

  • Ein­lei­tung des gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens: Die Ver­si­che­rung stellt beim zustän­di­gen Amts­ge­richt einen Antrag auf Erlass eines Mahn­be­scheids.
  • Mahn­be­scheid: Der Schuld­ner erhält einen gericht­li­chen Mahn­be­scheid und wird auf­ge­for­dert, die For­de­rung inner­halb einer fest­ge­leg­ten Frist zu beglei­chen oder Ein­spruch zu erheben.
  • Voll­stre­ckungs­be­scheid: Reagiert der Schuld­ner nicht, wird ein Voll­stre­ckungs­be­scheid erlas­sen, der als Grund­la­ge für Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men dient.

Bei­spiel:

3. Zwangs­voll­stre­ckung

Soll­te der Schuld­ner auch nach dem gericht­li­chen Mahn­ver­fah­ren nicht zah­len, über­nimmt das Inkas­so-Manage­ment die Ein­lei­tung der Zwangs­voll­stre­ckung. Dabei kön­nen Maß­nah­men wie Pfän­dun­gen, Kon­to- oder Lohn­pfän­dun­gen oder die Beschlag­nah­mung von Ver­mö­gens­wer­ten durch­ge­setzt wer­den, um die offe­ne For­de­rung einzutreiben.

Schrit­te:

  • Gerichts­voll­zie­her: Das Inkas­so-Manage­ment beauf­tragt einen Gerichts­voll­zie­her, der die For­de­rung durch Pfän­dung von Bar­geld, Lohn oder Kon­to­gut­ha­ben eintreibt.
  • Sach­pfän­dung: Es kön­nen auch Sach­wer­te wie Maschi­nen, Fahr­zeu­ge oder ande­re Ver­mö­gens­wer­te gepfän­det wer­den, die zur Beglei­chung der Schuld dienen.
  • Kon­to­pfän­dung: Die Ver­si­che­rung kann eine Kon­to­pfän­dung erwir­ken, um das Gut­ha­ben des Schuld­ners direkt von des­sen Kon­to abzuziehen.

Bei­spiel:

  • Nach erfolg­lo­sen Mahn­ver­fah­ren wird ein Gerichts­voll­zie­her beauf­tragt, Ver­mö­gens­wer­te des Schuld­ners zu pfän­den, um die offe­ne For­de­rung des Unter­neh­mens zu begleichen.

4. Rechts­an­walt und Klage

In kom­pli­zier­ten Fäl­len, in denen das Mahn­ver­fah­ren und die Zwangs­voll­stre­ckung schei­tern oder der Schuld­ner Wider­spruch ein­legt, kann das Inkas­so-Manage­ment die Rechts­ver­tre­tung für eine gericht­li­che Kla­ge über­neh­men. Ein Anwalt wird beauf­tragt, die For­de­rung im Rah­men eines Gerichts­ver­fah­rens durchzusetzen.

Schrit­te:

  • Beauf­tra­gung eines Anwalts: Soll­te das Ver­fah­ren vor Gericht lan­den, über­nimmt das Inkas­so-Manage­ment die Kos­ten und beauf­tragt einen Anwalt, um die For­de­rung durch eine Kla­ge gel­tend zu machen.
  • Gericht­li­ches Ver­fah­ren: Der Anwalt ver­tritt das Unter­neh­men vor Gericht und bringt alle not­wen­di­gen Bewei­se vor, um die For­de­rung durchzusetzen.
  • Urteil und Voll­stre­ckung: Wenn das Gericht zuguns­ten des Unter­neh­mens ent­schei­det, wird das Urteil voll­streckt, und das Inkas­so-Manage­ment über­nimmt die not­wen­di­gen Schrit­te, um die For­de­rung einzutreiben.

Bei­spiel:

  • Der Schuld­ner legt Wider­spruch gegen den Mahn­be­scheid ein. Das Inkas­so-Manage­ment der Rechts­schutz­ver­si­che­rung beauf­tragt einen Anwalt, um die For­de­rung vor Gericht durchzusetzen.

5. Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen

Manch­mal ist es sinn­voll, statt eines lang­wie­ri­gen Ver­fah­rens einen Ver­gleich mit dem Schuld­ner aus­zu­han­deln. Das Inkas­so-Manage­ment kann den Schuld­ner kon­tak­tie­ren und einen Ver­gleich aus­han­deln, bei dem eine Teil­zah­lung oder eine Raten­zah­lung der offe­nen For­de­rung ver­ein­bart wird.

Schrit­te:

  • Ver­hand­lung eines Ver­gleichs: In bestimm­ten Fäl­len ist es mög­lich, einen Ver­gleich zu ver­ein­ba­ren, bei dem der Schuld­ner einen Teil der Schuld begleicht, um das Ver­fah­ren zu beenden.
  • Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen: Falls der Schuld­ner nicht in der Lage ist, die gesam­te Sum­me sofort zu zah­len, kann das Inkas­so-Manage­ment eine Raten­zah­lung vereinbaren.

Bei­spiel:

  • Ein Schuld­ner kann die vol­le Sum­me nicht auf ein­mal bezah­len, ist aber bereit, einen Teil der For­de­rung zu beglei­chen. Das Inkas­so-Manage­ment ver­han­delt einen Ver­gleich, um die Ange­le­gen­heit schnell zu regeln.

6. Bericht­erstat­tung und Transparenz

Wäh­rend des gesam­ten Inkas­so-Pro­zes­ses sorgt das Inkas­so-Manage­ment dafür, dass das Unter­neh­men regel­mä­ßig über den aktu­el­len Stand infor­miert wird. Dies bie­tet Trans­pa­renz und Sicher­heit, dass das Ver­fah­ren rei­bungs­los verläuft.

Schrit­te:

  • Regel­mä­ßi­ge Berich­te: Das Unter­neh­men erhält regel­mä­ßi­ge Updates über den Sta­tus des Ver­fah­rens und die Fort­schrit­te bei der Ein­trei­bung der Forderung.
  • Bera­tung: Das Inkas­so-Manage­ment steht dem Unter­neh­men wäh­rend des gesam­ten Pro­zes­ses bera­tend zur Seite.

Bei­spiel:

  • Das Unter­neh­men wird regel­mä­ßig über den Stand des Mahn­ver­fah­rens und die Erfolgs­aus­sich­ten informiert.

7. Kos­ten­über­nah­me durch die Firmenrechtsschutzversicherung

Die Kos­ten für das Inkas­so-Manage­ment wer­den in der Regel von der Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nom­men, wenn die­se Leis­tung im Ver­si­che­rungs­ver­trag ent­hal­ten ist. Dies umfasst die Anwalts­kos­ten, Gerichts­kos­ten, Mahn­ge­büh­ren und die Kos­ten für die Zwangs­voll­stre­ckung.

Vor­tei­le:

  • Kei­ne zusätz­li­chen Kos­ten für das Unter­neh­men, da die Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung die Inkas­so-Kos­ten trägt.
  • Schutz vor Liqui­di­täts­eng­päs­sen, da die Ver­si­che­rung die For­de­rungs­ein­trei­bung übernimmt.

Bei­spiel:

  • Das Unter­neh­men muss kei­ne eige­nen Mit­tel für das Mahn­ver­fah­ren oder die Beauf­tra­gung eines Gerichts­voll­zie­hers auf­brin­gen, da die Rechts­schutz­ver­si­che­rung die­se Kos­ten übernimmt.

Fazit: Inkas­so-Manage­ment in der Firmenrechtsschutzversicherung

Das Inkas­so-Manage­ment inner­halb der Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ist ein wert­vol­les Instru­ment, um offe­ne For­de­run­gen effi­zi­ent ein­zu­trei­ben, ohne dass das Unter­neh­men hohe Anwalts- und Gerichts­kos­ten tra­gen muss. Das Inkas­so-Manage­ment deckt den gesam­ten Pro­zess ab, von der außer­ge­richt­li­chen Mah­nung über das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren bis hin zur Zwangs­voll­stre­ckung. Dank der Unter­stüt­zung der Ver­si­che­rung kann ein Unter­neh­men sicher­stel­len, dass For­de­run­gen recht­zei­tig begli­chen wer­den, ohne die eige­nen Res­sour­cen zu belasten.

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