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Wie kann ich mei­ne bestehen­de Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht kün­di­gen bzw. wechseln?

Der Wech­sel Ihrer bestehen­den Haus- und Grund­be­sit­zer-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist rela­tiv einfach.

Grund­sätz­lich ver­län­gern sich alle Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge, die für die Dau­er von min­des­tens einem Jahr abge­schlos­sen wur­den, auto­ma­tisch um ein wei­te­res Jahr, wenn die­se nicht frist­ge­recht durch eine der Ver­trags­par­tei­en, durch eine ordent­li­che Kün­di­gung been­det werden.

Sie haben nach­fol­gend meh­re­re Mög­lich­kei­ten zur Been­di­gung Ihrer bestehen­den Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ver­si­che­rung:

Ordent­li­che Kündigung:

Die Kün­di­gung ist wirk­sam, wenn der Ver­trag mit einer übli­chen Frist von 3 Mona­ten zum Ablauf gekün­digt wird.

Aus­ser­or­dent­li­che Kün­di­gung bei Prämienerhöhung:

Erhöht Ihr Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht-Ver­si­che­rer auf Grund einer Prä­mi­en­an­glei­chung die Bei­trä­ge für Ihre Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht, ohne dass sich der Ver­si­che­rungs­um­fang ändert, so kön­nen Sie inner­halb von 1 Monat nach Ein­gang der Mit­tei­lung des Ver­si­che­rers, den Ver­trag mit sofor­ti­ger Wir­kung, frü­hes­tens jedoch zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung kündigen.

Kün­di­gung im Scha­dens­fall:

Hat Ihr Ver­si­che­rer einen aner­kann­ten Scha­den regu­liert oder abge­lehnt, so kann der Ver­trag sowohl von Ihnen als auch von Sei­ten des Ver­si­che­rers gekün­digt werden.

Ihre Kün­di­gung muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zah­lung oder Ableh­nung des Scha­dens durch den Ver­si­che­rer erfol­gen und kann ent­we­der mit sofor­ti­ger Wir­kung oder zum Ablauf der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode aus­ge­spro­chen werden.

Tipp:

Eine Kün­di­gung soll­te stets per Post durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfol­gen. Eini­ge Ver­si­che­rer akzep­tie­ren mitt­ler­wei­le auch eine Kün­di­gung per E‑Mail.
Zu beach­ten ist, dass nicht das Absen­de­da­tum, son­dern der Ein­gang der Kün­di­gung beim Ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist.
(Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

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