Der Wechsel bzw die Kündigung Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung ist üblicherweise nicht besonders schwer.
Grundsätzlich verlängert sich Ihre Wohngebäudeversicherung, die für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wurde, automatisch um ein weiteres Jahr, wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung von einer der Vertragsparteien beendet wird.
Sie haben nachfolgend mehrere Möglichkeiten zur Beendigung/Kündigung Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung:
Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung Ihrer Wohngebäudeversicherung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer üblichen Frist von 3 Monaten zum regulären Vertragablauf gekündigt wird.
Ausserordentliche Kündigung bei Prämienerhöhung:
Erhöht Ihr Wohngebäudeversicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge für Ihre Wohngebäudeversicherung, ohne dass sich der Versicherungsumfang Ihrer Wohngebäudeversicherung ändert, so können Sie innerhalb von 1 Monat nach Eingang der Mitteilung des Wohngebäudeversicherers, den Wohngebäudevertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Das Wohngebäudeversicherung Sonderkündigungsrecht ist nicht anwendbar, wenn Sie bei Vertragsabschluss eine gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen haben und sich alljährlich der Baupreisindex oder der gleitende Neuwert erhöht und allein dadurch eine Preisanpassung begründet wird.
Kündigung im Schadensfall:
Hat Ihr Wohngebäudeversicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag sowohl von Ihnen als auch von Seiten des Versicherers gekündigt werden.
Ihre Kündigung muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Hauskauf/Hauserbe:
Bei einem Hauskauf geht die bestehende Wohngebäudeversicherung automatisch auf den neuen Eigentümer über. Bei einem Hauskauf mit bestehender Wohngebäudeversicherung haben Sie als neuer Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Grundbucheintragung ein Sonderkündigungsrecht für den Altvertrag von 1 Monat.
Haben Sie ein Gebäude mit einer bestehender Wohngebäudeversicherung geerbt, so haben Sie kein Sonderkündigungsrecht!
Tipp:
Eine Kündigung sollte stets per Post durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Einige Versicherer akzeptieren mittlerweile auch eine Kündigung per E‑Mail.
Zu beachten ist, dass nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist.
(Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers).