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Wie kann ich mei­ne Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung kün­di­gen bzw. wechseln?

Der Wech­sel bzw die Kün­di­gung Ihrer bestehen­den Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ist übli­cher­wei­se nicht beson­ders schwer.

Grund­sätz­lich ver­län­gert sich Ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, die für die Dau­er von min­des­tens einem Jahr abge­schlos­sen wur­de, auto­ma­tisch um ein wei­te­res Jahr, wenn die­se nicht frist­ge­recht durch eine ordent­li­che Kün­di­gung von einer der Ver­trags­par­tei­en been­det wird.

Sie haben nach­fol­gend meh­re­re Mög­lich­kei­ten zur Beendigung/Kündigung Ihrer bestehen­den Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung:

Ordent­li­che Kündigung:

Die Kün­di­gung Ihrer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ist wirk­sam, wenn der Ver­trag mit einer übli­chen Frist von 3 Mona­ten zum regu­lä­ren Ver­trag­ab­lauf gekün­digt wird.

Aus­ser­or­dent­li­che Kün­di­gung bei Prämienerhöhung:

Erhöht Ihr Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer auf Grund einer Prä­mi­en­an­glei­chung die Bei­trä­ge für Ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, ohne dass sich der Ver­si­che­rungs­um­fang Ihrer Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung ändert, so kön­nen Sie inner­halb von 1 Monat nach Ein­gang der Mit­tei­lung des Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rers, den Wohn­ge­bäu­de­ver­trag mit sofor­ti­ger Wir­kung, frü­hes­tens jedoch zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung kündigen.
Das Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Son­der­kün­di­gungs­recht ist nicht anwend­bar, wenn Sie bei Ver­trags­ab­schluss eine glei­ten­de Neu­wert­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben und sich all­jähr­lich der Bau­preis­in­dex oder der glei­ten­de Neu­wert erhöht und allein dadurch eine Preis­an­pas­sung begrün­det wird.

Kün­di­gung im Schadensfall:

Hat Ihr Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer einen aner­kann­ten Scha­den regu­liert oder abge­lehnt, so kann der Ver­trag sowohl von Ihnen als auch von Sei­ten des Ver­si­che­rers gekün­digt werden.

Ihre Kün­di­gung muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zah­lung oder Ableh­nung des Scha­dens durch den Ver­si­che­rer erfol­gen und kann ent­we­der mit sofor­ti­ger Wir­kung oder zum Ablauf der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode aus­ge­spro­chen werden.

Hauskauf/Hauserbe:

Bei einem Haus­kauf geht die bestehen­de Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung auto­ma­tisch auf den neu­en Eigen­tü­mer über. Bei einem Haus­kauf mit bestehen­der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung haben Sie als neu­er Eigen­tü­mer ab dem Zeit­punkt der Grund­buch­ein­tra­gung ein Son­der­kün­di­gungs­recht für den Alt­ver­trag von 1 Monat.

Haben Sie ein Gebäu­de mit einer bestehen­der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung geerbt, so haben Sie kein Sonderkündigungsrecht!

Tipp:

Eine Kün­di­gung soll­te stets per Post durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfol­gen. Eini­ge Ver­si­che­rer akzep­tie­ren mitt­ler­wei­le auch eine Kün­di­gung per E‑Mail.
Zu beach­ten ist, dass nicht das Absen­de­da­tum, son­dern der Ein­gang der Kün­di­gung beim Ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist.
(Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

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