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Wie lan­ge zahlt man eine Mietkautionsversicherung?

Aktualisiert: 13. September 2026  ·  Veröffentlicht: 21. April 2024

Die Zah­lungs­dau­er einer Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung ori­en­tiert sich an der Län­ge des Miet­ver­hält­nis­ses. Sie zah­len Prä­mi­en für die gesam­te Miet­zeit – monat­lich oder jähr­lich – und kön­nen die Ver­si­che­rung kün­di­gen, sobald das Miet­ver­hält­nis endet und der Ver­mie­ter die Bürg­schaft frei­ge­ge­ben hat. Die genaue Dau­er hängt von Ihrem Kün­di­gungs­zeit­punkt und den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen ab.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Gezahlt wird solan­ge das Miet­ver­hält­nis besteht – die Prä­mie ist eine Dauerleistung.
  • Üblich sind ca. 4–6 % der Kau­ti­ons­sum­me pro Jahr.
  • Die Zah­lungs­pflicht endet erst mit der Rückgabe/Freigabe der Bürg­schafts­ur­kun­de durch den Ver­mie­ter – nicht auto­ma­tisch beim Auszug.
  • Die Bei­trä­ge wer­den nicht zurück­er­stat­tet – anders als eine Barkaution.
  • Bei lan­gen Miet­ver­hält­nis­sen ist die Bar­kau­ti­on meist wirt­schaft­li­cher.

Wie lan­ge lau­fen die Prämienzahlungen?

Die Prä­mi­en­zah­lun­gen lau­fen so lan­ge, wie Sie die Woh­nung mie­ten und die Ver­si­che­rung als Kau­ti­ons­er­satz besteht. Im Gegen­satz zu einer Bar­kau­ti­on, die Sie ein­ma­lig hin­ter­le­gen, zah­len Sie bei einer Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung lau­fen­de Bei­trä­ge – meist ca. 4–6 % der Kau­ti­ons­sum­me pro Jahr, je nach Ver­si­che­rer und Boni­tät. Die­se monat­li­chen oder jähr­li­chen Zah­lun­gen sind die Gegen­leis­tung dafür, dass Sie Ihr Geld nicht als Kau­ti­on bin­den müssen.

Ver­län­gert sich Ihr Miet­ver­hält­nis, läuft auch die Ver­si­che­rung wei­ter. Die meis­ten Ver­trä­ge ver­län­gern sich still­schwei­gend um ein Jahr, sofern Sie nicht inner­halb einer Frist (meist 4–6 Wochen vor Ablauf) kün­di­gen. Das bedeu­tet: Die Prä­mi­en­zah­lun­gen set­zen sich fort, bis Sie aktiv kün­di­gen – und kün­di­gen kön­nen Sie sinn­voll erst nach der Frei­ga­be durch den Vermieter.

Bei­spiel­rech­nung: Ver­si­che­rung vs. Barkaution

Miet­dau­er Prä­mi­en gesamt (1.500 € Kau­ti­on, 5 %/Jahr) Bar­kau­ti­on
2 Jah­re ca. 150 € (nicht erstattet) 1.500 € gebun­den, zurück + Zinsen
5 Jah­re ca. 375 € 1.500 € gebun­den, zurück + Zinsen
10 Jah­re ca. 750 € 1.500 € gebun­den, zurück + Zinsen

Wann endet die Zahlungspflicht?

Die Ver­si­che­rung endet nicht auto­ma­tisch mit Ihrem Aus­zug aus der Woh­nung. Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt der Frei­ga­be der Bürg­schaft durch den Ver­mie­ter – übli­cher­wei­se durch Rück­ga­be der Bürg­schafts­ur­kun­de bzw. schrift­li­che Ent­haf­tungs­er­klä­rung. Erst wenn fest­steht, dass kei­ne Ansprü­che mehr bestehen, kön­nen Sie die Ver­si­che­rung been­den. Beach­ten Sie: Der Ver­mie­ter darf die Sicher­heit nach Mie­ten­de noch für eine ange­mes­se­ne Prüf­frist behal­ten (üblich sind bis zu sechs Mona­te, bei offe­nen Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen auch län­ger) – solan­ge läuft auch die Prä­mie weiter.

Möch­ten Sie wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses zu einer klas­si­schen Bar­kau­ti­on wech­seln, geht das nur mit Zustim­mung des Ver­mie­ters: Sie hin­ter­le­gen die Bar­kau­ti­on, der Ver­mie­ter gibt die Bürg­schaft frei, danach kün­di­gen Sie die Versicherung.

Prak­ti­sche Tipps für Mieter

  • Frei­ga­be aktiv ein­for­dern: Bit­ten Sie den Ver­mie­ter nach der Woh­nungs­über­ga­be zügig um die Ent­haf­tungs­er­klä­rung bzw. Rück­ga­be der Urkunde
  • Kün­di­gungs­frist beach­ten: Kün­di­gen Sie die Poli­ce unmit­tel­bar nach der Frei­ga­be, sonst läuft die Prä­mie weiter
  • Gesamt­kos­ten ver­glei­chen: Rech­nen Sie aus, ob die lau­fen­den Prä­mi­en über die vor­aus­sicht­li­che Miet­dau­er güns­ti­ger sind als die gebun­de­ne Bar­kau­ti­on – bei lan­gen Miet­zei­ten meist nicht
  • Bedin­gun­gen prü­fen: Kün­di­gungs­fris­ten und Prä­mi­en unter­schei­den sich je Anbie­ter – ein Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rungs-Ver­gleich ist kos­ten­los und unverbindlich
  • Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung auf­be­wah­ren: Doku­men­tie­ren Sie die Been­di­gung der Ver­si­che­rung schriftlich

Häu­fig gestell­te Fragen

Bekom­me ich die gezahl­ten Prä­mi­en am Ende zurück?

Nein. Die Prä­mi­en sind der Preis für die Bürg­schaft und wer­den – anders als eine Bar­kau­ti­on – nicht erstattet.

Kann ich die Ver­si­che­rung direkt nach dem Aus­zug kündigen?

Erst nach der Frei­ga­be durch den Ver­mie­ter. Solan­ge er die Bürg­schaft für mög­li­che Ansprü­che (Schä­den, Betriebs­kos­ten) behält, muss die Poli­ce bestehen bleiben.

Wie lan­ge darf der Ver­mie­ter die Bürg­schaft nach Mie­ten­de behalten?

Für eine ange­mes­se­ne Prüf­frist – üblich sind bis zu sechs Mona­te, bei aus­ste­hen­der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung auch bis zu deren Fäl­lig­keit. Danach kön­nen Sie die Frei­ga­be verlangen.

Was pas­siert, wenn ich die Prä­mie nicht mehr zahle?

Der Ver­si­che­rer kann die Bürg­schaft kün­di­gen – dann muss dem Ver­mie­ter eine Ersatz­si­cher­heit (meist Bar­kau­ti­on) gestellt wer­den, sonst dro­hen miet­recht­li­che Kon­se­quen­zen bis zur Kündigung.

Lohnt sich der Wech­sel zur Bar­kau­ti­on wäh­rend des Mietverhältnisses?

Bei abseh­bar lan­ger Miet­dau­er oft ja: Ein­mal ange­spart, ent­fal­len die lau­fen­den Prä­mi­en. Der Tausch braucht die Mit­wir­kung des Ver­mie­ters, ist aber üblich.

Kann ich die Miet­kau­ti­ons­ver­si­che­rung wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses kün­di­gen – und was pas­siert dann?

Den Ver­si­che­rungs­ver­trag kön­nen Sie meist mit kur­zer Frist kün­di­gen, aber die Bürg­schaft gegen­über dem Ver­mie­ter bleibt bestehen, bis er sie aus­drück­lich frei­gibt oder die Urkun­de zurück­gibt. Solan­ge er das nicht tut, haf­tet der Ver­si­che­rer wei­ter und ver­langt wei­ter Bei­trag – eine Kün­di­gung ins Lee­re bringt also nichts. Der rich­ti­ge Weg läuft über den Ver­mie­ter: Sie ver­ein­ba­ren den Wech­sel zur Bar­kau­ti­on, über­wei­sen die Kau­ti­on, die Sie nach § 551 BGB in drei Monats­ra­ten zah­len dür­fen, und erhal­ten dafür die Bürg­schafts­ur­kun­de bezie­hungs­wei­se eine Ent­haf­tungs­er­klä­rung zurück. Die­se rei­chen Sie beim Ver­si­che­rer ein, und der Ver­trag endet. Am Ende des Miet­ver­hält­nis­ses gilt das­sel­be: Der Ver­mie­ter darf die Bürg­schaft nach dem Aus­zug noch für eine ange­mes­se­ne Prüf- und Abrech­nungs­zeit behal­ten, erst mit der Frei­ga­be endet Ihre Beitragspflicht.

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