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Wie ver­hal­te ich mich im Scha­den­fall in der Lkw Versicherung?

Die ver­trag­li­che Anzei­ge­pflicht ver­langt von Ihnen, dass jedes Scha­den­er­eig­nis, wel­ches einen mög­li­chen Leis­tungs­fall für Ihre Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft nach sich zie­hen kann, unver­züg­lich dem Ver­si­che­rer anzu­zei­gen ist.

Zur Siche­rung der Beweis­la­ge machen Sie aus unter­schied­li­chen Blick­win­keln meh­re­re Fotos von der Unfall­stel­le, den betei­lig­ten Fahr­zeu­gen und Schäden.

Infor­mie­ren Sie mög­lichst die Poli­zei und las­sen Sie den Unfall poli­zei­lich auf­neh­men und las­sen Sie sich das ent­spre­chen­de Akten­zei­chen geben.

Als Ver­si­che­rungs­neh­mer sind Sie eben­falls ver­trag­lich ver­pflich­tet, alles zu unter­neh­men, was zur Auf­klä­rung des Tat­be­stan­des und zur Min­de­rung des Scha­dens hilf­reich ist.

Der Unfall­her­gang ist mög­lichst detail­liert und wahr­heits­ge­mäß zu schildern.

Ohne Rück­spra­che mit Ihrem Kfz-Ver­si­che­rer sind Sie sind nicht berech­tigt, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ganz oder teil­wei­se anzu­er­ken­nen oder bereits Zah­lun­gen zu leisten.

Gegen Mahn­be­schei­de oder Ver­fü­gun­gen von Ver­wal­tungs­be­hör­den auf Scha­dens­er­satz ist ohne Rück­spra­che mit dem Ver­si­che­rer immer frist­ge­recht ein Wider­spruch zu erheben.

Wenn ein Rechts­streit unver­meid­bar ist, so ist die Pro­zess­füh­rung immer Ihrem Ver­si­che­rer zu überlassen.

Soll­te Ihnen Ihr Unfall­geg­ner sei­ne Ver­si­che­rungs­da­ten nicht mit­tei­len kön­nen oder wol­len, so kön­nen Sie sich rund um die Uhr unter Anga­be des amtl. Kfz-Kenn­zei­chens des Unfall­geg­ners an den Zen­tral­ruf der Auto­ver­si­che­rer unter fol­gen­der Tele­fon­num­mer wen­den: 0800–250 260 0

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