Die vertragliche Anzeigepflicht verlangt von Ihnen, dass jedes Schadenereignis, welches einen möglichen Leistungsfall für Ihre Versicherungsgesellschaft nach sich ziehen kann, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen ist.
Zur Sicherung der Beweislage machen Sie aus unterschiedlichen Blickwinkeln mehrere Fotos von der Unfallstelle, den beteiligten Fahrzeugen und Schäden.
Informieren Sie möglichst die Polizei und lassen Sie den Unfall polizeilich aufnehmen und lassen Sie sich das entsprechende Aktenzeichen geben.
Als Versicherungsnehmer sind Sie ebenfalls vertraglich verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens hilfreich ist.
Der Unfallhergang ist möglichst detailliert und wahrheitsgemäß zu schildern.
Ohne Rücksprache mit Ihrem Kfz-Versicherer sind Sie sind nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise anzuerkennen oder bereits Zahlungen zu leisten.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer immer fristgerecht ein Widerspruch zu erheben.
Wenn ein Rechtsstreit unvermeidbar ist, so ist die Prozessführung immer Ihrem Versicherer zu überlassen.
Sollte Ihnen Ihr Unfallgegner seine Versicherungsdaten nicht mitteilen können oder wollen, so können Sie sich rund um die Uhr unter Angabe des amtl. Kfz-Kennzeichens des Unfallgegners an den Zentralruf der Autoversicherer unter folgender Telefonnummer wenden: 0800–250 260 0