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Wie wird Ertrags­aus­fall berechnet?

Die Berech­nung eines Ertrags­aus­falls, ins­be­son­de­re im Kon­text einer Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung, kann kom­plex sein, da sie eine sorg­fäl­ti­ge Ana­ly­se der finan­zi­el­len Daten des Unter­neh­mens vor und nach dem Scha­dens­er­eig­nis erfor­dert. Hier sind die grund­le­gen­den Schrit­te und Metho­den, die in der Regel zur Berech­nung des Ertrags­aus­falls ver­wen­det werden:

1. Fest­le­gung der Basis­li­nie für den erwar­te­ten Umsatz

Zuerst wird der erwar­te­te Umsatz wäh­rend des Zeit­raums der Betriebs­un­ter­bre­chung bestimmt. Dies geschieht oft auf der Grund­la­ge his­to­ri­scher Umsatz­da­ten und kann Trends, sai­so­na­le Schwan­kun­gen und Wachs­tums­pro­gno­sen berücksichtigen.

  • Ver­gleichs­zeit­raum: Typi­scher­wei­se wer­den die Umsät­ze aus dem­sel­ben Zeit­raum im Vor­jahr oder ein durch­schnitt­li­cher Umsatz aus einem ver­gleich­ba­ren Zeit­raum als Basis genommen.
  • Anpas­sun­gen: Anpas­sun­gen für geplan­te Geschäfts­er­wei­te­run­gen, neue Pro­duk­te oder Ver­trä­ge sowie ande­re erwar­te­te Ver­än­de­run­gen, die den Umsatz beein­flus­sen wür­den, kön­nen ein­be­zo­gen werden.

2. Ermitt­lung der tat­säch­li­chen Ein­nah­men wäh­rend der Unterbrechung

Als nächs­tes wird der tat­säch­li­che Umsatz ermit­telt, den das Unter­neh­men wäh­rend der Unter­bre­chung erwirt­schaf­tet hat. In vie­len Fäl­len kann dies ein erheb­lich redu­zier­ter Betrag oder sogar Null sein, abhän­gig von der Art des schä­di­gen­den Ereignisses.

3. Berech­nung des Bruttogewinnverlusts

Der Brut­to­ge­winn wird als Dif­fe­renz zwi­schen den Ver­kaufs­er­lö­sen und den varia­blen Kos­ten (Kos­ten, die direkt mit der Pro­duk­ti­on oder dem Ver­kaufs­vo­lu­men zusam­men­hän­gen) berech­net. Die Dif­fe­renz zwi­schen dem erwar­te­ten Brut­to­ge­winn und dem tat­säch­li­chen Brut­to­ge­winn wäh­rend der Unter­bre­chung stellt den Brut­to­ge­winn­ver­lust dar.

  • Berück­sich­ti­gung von Ein­spa­run­gen: Alle varia­blen Kos­ten, die wäh­rend der Unter­bre­chung nicht ange­fal­len sind (z.B. Roh­ma­te­ria­li­en, Ener­gie­kos­ten, etc.), müs­sen von dem Ver­lust abge­zo­gen werden.

4. Berück­sich­ti­gung zusätz­li­cher Kosten

Zusätz­li­che Kos­ten, die anfal­len, um den Betrieb wie­der­her­zu­stel­len oder die Dau­er der Unter­bre­chung zu mini­mie­ren (z.B. Kos­ten für Über­stun­den, Anmie­tung tem­po­rä­rer Ein­rich­tun­gen), wer­den zu den Ver­lus­ten hinzugerechnet.

5. Abzug von Ent­schä­di­gun­gen oder ande­ren Einkünften

Jeg­li­che wäh­rend der Unter­bre­chung erhal­te­ne Ent­schä­di­gun­gen, z.B. durch ande­re Ver­si­che­run­gen, staat­li­che Hil­fen oder alter­na­ti­ve Geschäfts­tä­tig­kei­ten, müs­sen eben­falls berück­sich­tigt und vom Gesamt­ver­lust abge­zo­gen werden.

Bei­spiel

Ange­nom­men, ein Unter­neh­men hat nor­ma­ler­wei­se einen monat­li­chen Umsatz von 100.000 Euro und einen Brut­to­ge­winn von 40%. Wenn eine Betriebs­un­ter­bre­chung für einen Monat zu null Umsatz führt, wäre der erwar­te­te Brut­to­ge­winn­ver­lust 40.000 Euro (40% von 100.000 Euro). Wenn das Unter­neh­men jedoch 20.000 Euro durch ande­re Akti­vi­tä­ten ver­dient hat und 10.000 Euro an varia­blen Kos­ten ein­ge­spart hat, wür­de der berei­nig­te Brut­to­ge­winn­ver­lust 10.000 Euro betra­gen (40.000 — 20.000 — 10.000).

Fazit

Die genaue Metho­de zur Berech­nung des Ertrags­aus­falls kann vari­ie­ren, abhän­gig von der spe­zi­fi­schen Poli­cen­be­din­gun­gen in der Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung und den Details des Schadensfalls.

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