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Laufende Schadensfälle sind von einer Kündigung nicht betroffen, solange der Schaden vor dem Vertragsende eingetreten und gemeldet wurde. Die Versicherung bleibt leistungspflichtig und muss den Schaden regulieren – auch wenn Sie den Vertrag später kündigen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadeneintritts, nicht der Kündigungszeitpunkt.
Laufende Schadensfälle sind von einer Kündigung nicht betroffen, solange der Schaden vor dem Vertragsende eingetreten und gemeldet wurde. Die Versicherung bleibt leistungspflichtig und muss den Schaden regulieren – auch wenn Sie den Vertrag später kündigen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadeneintritts, nicht der Kündigungszeitpunkt.
Wenn während der aktiven Versicherungslaufzeit ein Schaden eintritt und Sie diesen umgehend melden, bleibt der Versicherer zur Regulierung verpflichtet – unabhängig davon, ob Sie den Vertrag bereits gekündigt haben oder später kündigen. Dieses Prinzip ist in den Versicherungsbedingungen verankert und schützt Sie vor Lücken im Versicherungsschutz.
Ein häufiges Szenario: Sie kündigen zum Jahresende und erleiden im November einen Wasserschaden. Solange Sie den Schaden vor dem 31. Dezember melden, muss die Versicherung regulieren. Auch wenn die Schadensbearbeitung Januar andauert, ändert sich daran nichts – der Versicherer ist weiterhin verpflichtet. Anders ist es bei Schäden nach dem Kündigungsdatum: Hier besteht automatisch kein Versicherungsschutz mehr.
Beachten Sie außerdem: Der Versicherer kann nach einem größeren Schadensfall eine außerordentliche Kündigung aussprechen (z. B. nach Totalschaden). Dies beeinflusst aber nicht die Regulierung des bereits gemeldeten Schadens – nur die zukünftige Vertragsbeziehung.
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