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Wie wirkt sich eine Kündigung auf laufende Schadensfälle aus?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 22. September 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Laufende Schadensfälle sind von einer Kündigung nicht betroffen, solange der Schaden vor dem Vertragsende eingetreten und gemeldet wurde. Die Versicherung bleibt leistungspflichtig und muss den Schaden regulieren – auch wenn Sie den Vertrag später kündigen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadeneintritts, nicht der Kündigungszeitpunkt.

Lau­fen­de Scha­dens­fäl­le sind von einer Kün­di­gung nicht betrof­fen, solan­ge der Scha­den vor dem Ver­trags­en­de ein­ge­tre­ten und gemel­det wur­de. Die Ver­si­che­rung bleibt leis­tungs­pflich­tig und muss den Scha­den regu­lie­ren – auch wenn Sie den Ver­trag spä­ter kün­di­gen. Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts, nicht der Kündigungszeitpunkt.

Scha­dens­re­gu­lie­rung bei gekün­dig­tem Vertrag

Wenn wäh­rend der akti­ven Ver­si­che­rungs­lauf­zeit ein Scha­den ein­tritt und Sie die­sen umge­hend mel­den, bleibt der Ver­si­che­rer zur Regu­lie­rung ver­pflich­tet – unab­hän­gig davon, ob Sie den Ver­trag bereits gekün­digt haben oder spä­ter kün­di­gen. Die­ses Prin­zip ist in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ver­an­kert und schützt Sie vor Lücken im Versicherungsschutz.

  • Der Scha­den muss wäh­rend der Lauf­zeit ent­stan­den sein – nicht nach dem Kündigungsdatum
  • Die Scha­den­mel­dung soll­te unver­züg­lich erfol­gen, idea­ler­wei­se inner­halb von 10 Tagen
  • Die lau­fen­de Scha­dens­be­ar­bei­tung (Gut­ach­ten, Prü­fung) ist nach Ver­trags­en­de unproblematisch
  • Die Ent­schä­di­gung wird voll­stän­dig geleis­tet, wenn alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind

Prak­ti­sche Sze­na­ri­en und Besonderheiten

Ein häu­fi­ges Sze­na­rio: Sie kün­di­gen zum Jah­res­en­de und erlei­den im Novem­ber einen Was­ser­scha­den. Solan­ge Sie den Scha­den vor dem 31. Dezem­ber mel­den, muss die Ver­si­che­rung regu­lie­ren. Auch wenn die Scha­dens­be­ar­bei­tung Janu­ar andau­ert, ändert sich dar­an nichts – der Ver­si­che­rer ist wei­ter­hin ver­pflich­tet. Anders ist es bei Schä­den nach dem Kün­di­gungs­da­tum: Hier besteht auto­ma­tisch kein Ver­si­che­rungs­schutz mehr.

Beach­ten Sie außer­dem: Der Ver­si­che­rer kann nach einem grö­ße­ren Scha­dens­fall eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus­spre­chen (z. B. nach Total­scha­den). Dies beein­flusst aber nicht die Regu­lie­rung des bereits gemel­de­ten Scha­dens – nur die zukünf­ti­ge Vertragsbeziehung.

Check­lis­te: So sichern Sie Ihre Ansprüche

  • Scha­den sofort doku­men­tie­ren: Fotos machen, Schä­den notie­ren, Datum und Uhr­zeit erfassen
  • Schnel­le Mel­dung: Den Scha­den unver­züg­lich per Tele­fon oder Schrei­ben dem Ver­si­che­rer mitteilen
  • Kün­di­gungs­frist beach­ten: Kün­di­gen Sie erst, wenn ein neu­er Ver­si­che­rer bereit­steht – kei­ne Ver­si­che­rungs­lü­cke riskieren
  • Alle Unter­la­gen sam­meln: Rech­nun­gen, Bele­ge, Gut­ach­ten und Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung aufbewahren
  • Ver­gleich vor Wech­sel: Nut­zen Sie einen Haus­rat­ver­si­che­rung Ver­gleich, um naht­los zu einer bes­se­ren Poli­ce zu wechseln
  • Schrift­li­che Bestä­ti­gung ein­ho­len: Las­sen Sie die Scha­den­mel­dung schrift­lich bestätigen
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