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Zahlt die Pfer­de­haft­pflicht auch bei Schä­den durch Pferdeanhänger?

Die Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­rung deckt in der Regel kei­ne Schä­den ab, die durch den Pfer­de­an­hän­ger ver­ur­sacht wer­den. Für sol­che Schä­den ist eine sepa­ra­te Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Zug­fahr­zeugs erfor­der­lich, da der Pfer­de­an­hän­ger als Anhän­ger eines Fahr­zeugs gilt und somit unter die Kfz-Haft­pflicht fällt.

Es gibt jedoch eini­ge Aus­nah­men und spe­zi­el­le Erwei­te­run­gen bei bestimm­ten Ver­si­che­run­gen. Eini­ge Pfer­de­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen bie­ten Zusatz­op­tio­nen an, die Schä­den durch Tier­trans­port­an­hän­ger abde­cken, aller­dings nur in bestimm­ten Situa­tio­nen, wie zum Bei­spiel, wenn der Anhän­ger unge­nutzt auf einem Grund­stück abge­stellt ist und dabei einen Scha­den ver­ur­sacht. In die­sen Fäl­len kann die Ver­si­che­rung je nach Anbie­ter und Tarif grei­fen, z. B. bei der NV-Ver­si­che­rung mit Deckungs­sum­men für Tier­trans­port­an­hän­ger bis zu 15.000 Euro.

Für alle Schä­den, die wäh­rend des Trans­ports oder im Stra­ßen­ver­kehr pas­sie­ren, ist jedoch die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Fahr­zeugs zuständig.

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