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Zahlt die Pri­vat­haft­pflicht auch bei Unfäl­len durch Spielgeräte?

Ja, die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung kann auch bei Unfäl­len durch Spiel­ge­rä­te zah­len, abhän­gig von den genau­en Umstän­den des Vor­falls und den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen dei­nes Ver­trags. Es gibt jedoch eini­ge wich­ti­ge Aspek­te zu beach­ten, um sicher­zu­stel­len, dass der Unfall durch Spiel­ge­rä­te von der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt ist:

1. Unfäl­le durch Spiel­ge­rä­te im pri­va­ten Bereich

  • Wenn es bei der Benut­zung von pri­va­ten Spiel­ge­rä­ten (z. B. einer Schau­kel, einem Tram­po­lin oder einem Klet­ter­ge­rüst im Gar­ten) zu einem Unfall kommt, greift in der Regel die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung, sofern durch dei­ne Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung oder durch feh­ler­haf­te Hand­ha­bung ein Drit­ter (z. B. ein ande­res Kind oder ein Gast) zu Scha­den kommt.
  • Bei­spiel: Wenn ein Nach­bars­kind beim Spie­len auf dei­nem Tram­po­lin stürzt und sich ver­letzt, wird dei­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung die Kos­ten für die medi­zi­ni­sche Behand­lung und even­tu­ell den Scha­den­er­satz übernehmen.

2. Schä­den an Dritten

  • Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung tritt in Kraft, wenn du als Ver­si­che­rungs­neh­mer einem Drit­ten durch dei­ne Fahr­läs­sig­keit einen Scha­den zufügst. Bei Spiel­ge­rä­ten bedeu­tet dies, dass du mög­li­cher­wei­se haf­test, wenn du bei­spiels­wei­se ein Gerät nicht rich­tig auf­ge­baut hast oder das Gerät Män­gel auf­weist, die den Unfall ver­ur­sacht haben.
  • Tipp: Ach­te dar­auf, dass dei­ne Spiel­ge­rä­te sicher auf­ge­baut und regel­mä­ßig über­prüft wer­den, um das Risi­ko von Unfäl­len zu minimieren.

3. Auf­sichts­pflicht bei Kindern

  • Wenn der Unfall durch eine Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung pas­siert (z. B. wenn du die Auf­sicht über Kin­der hast und die­se beim Spie­len ver­un­fal­len), kann dei­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung eben­falls ein­sprin­gen. Die Ver­si­che­rung prüft dabei, ob du dei­ne Auf­sichts­pflicht ver­nach­läs­sigt hast und ob der Unfall ver­meid­bar gewe­sen wäre.
  • Bei­spiel: Wenn du ein Kind beim Spie­len auf einem Klet­ter­ge­rüst im Gar­ten nicht aus­rei­chend beauf­sich­tigst und es sich dabei ver­letzt, könn­te die Ver­si­che­rung den Scha­den über­neh­men, wenn dir eine Ver­let­zung der Auf­sichts­pflicht nach­ge­wie­sen wird.

4. Schä­den durch eige­ne Kinder

  • Wenn dei­ne eige­nen Kin­der (ins­be­son­de­re unter 7 Jah­re) durch das Spie­len auf einem Gerät einen Drit­ten schä­di­gen, greift die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung in der Regel eben­falls, solan­ge es sich nicht um delikt­un­fä­hi­ge Kin­der han­delt (bei Kin­dern unter 7 Jah­ren). Eini­ge Ver­si­che­run­gen bie­ten jedoch auch erwei­ter­te Tari­fe an, die Schä­den durch delikt­un­fä­hi­ge Kin­der abdecken.
  • Bei­spiel: Wenn dein Kind beim Fuß­ball­spie­len auf einem Spiel­platz ver­se­hent­lich das Spiel­ge­rät eines ande­ren Kin­des beschä­digt, kann die Pri­vat­haft­pflicht die Repa­ra­tur­kos­ten über­neh­men, wenn die­ser Scha­den ver­si­chert ist.

5. Aus­schlüs­se in der Privathaftpflicht

  • Nicht alle Schä­den durch Spiel­ge­rä­te sind auto­ma­tisch abge­deckt. Eini­ge Aus­schlüs­se in der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung könn­ten bestimm­te Schä­den aus­neh­men, wie: 
    • Vor­sätz­lich ver­ur­sach­te Schä­den: Wenn der Scha­den absicht­lich ver­ur­sacht wur­de, über­nimmt die Ver­si­che­rung in der Regel kei­ne Kosten.
    • Beruf­li­che Nut­zung: Wenn das Spiel­ge­rät gewerb­lich oder im Rah­men eines beruf­li­chen Umfelds genutzt wird, greift die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung mög­li­cher­wei­se nicht.
  • Tipp: Prü­fe die genau­en Aus­schlüs­se in dei­ner Ver­si­che­rungs­po­li­ce, um sicher­zu­ge­hen, dass der Ver­si­che­rungs­schutz im Fall von Unfäl­len durch Spiel­ge­rä­te greift.

6. Schä­den an gemie­te­ten Spielgeräten

  • Wenn du Spiel­ge­rä­te mie­test (z. B. eine Hüpf­burg für eine Geburts­tags­fei­er), soll­test du über­prü­fen, ob dei­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung auch Miet­sach­schä­den abdeckt. Eini­ge Ver­si­che­run­gen bie­ten die­sen Schutz, aber es gibt Tari­fe, bei denen Miet­sach­schä­den aus­ge­schlos­sen sind oder nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen ver­si­chert sind.
  • Bei­spiel: Wenn eine gemie­te­te Hüpf­burg durch unsach­ge­mä­ße Nut­zung beschä­digt wird, könn­te dei­ne Ver­si­che­rung die Repa­ra­tur­kos­ten über­neh­men, sofern Miet­sach­schä­den in dei­nem Tarif abge­deckt sind.

7. Schä­den durch Spiel­ge­rä­te im öffent­li­chen Raum

  • Wenn der Unfall auf einem öffent­li­chen Spiel­platz pas­siert und das Spiel­ge­rät dort beschä­digt wird, ist mög­li­cher­wei­se der Betrei­ber des Spiel­plat­zes ver­ant­wort­lich. Soll­te jedoch nach­ge­wie­sen wer­den, dass der Unfall auf dein Ver­schul­den oder das Ver­hal­ten dei­nes Kin­des zurück­zu­füh­ren ist, könn­te die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung den ent­stan­de­nen Scha­den übernehmen.
  • Bei­spiel: Wenn dein Kind auf einem öffent­li­chen Spiel­platz ein Klet­ter­ge­rüst beschä­digt, könn­te die Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die Repa­ra­tur­kos­ten auf­kom­men, wenn das Ver­hal­ten als fahr­läs­sig bewer­tet wird.

Fazit

Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung kann bei Unfäl­len durch Spiel­ge­rä­te zah­len, wenn du oder dei­ne Kin­der einen Drit­ten schä­di­gen oder durch Fahr­läs­sig­keit ein Unfall ver­ur­sacht wird. Es ist wich­tig, die genau­en Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zu prü­fen, um sicher­zu­stel­len, dass Spiel­ge­rä­te und even­tu­el­le Schä­den an Drit­ten abge­deckt sind. In den meis­ten Fäl­len deckt die Pri­vat­haft­pflicht Schä­den durch pri­va­te Spiel­ge­rä­te ab, sofern kei­ne Vor­sätz­lich­keit oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt. Ein Ver­gleich der Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen hilft dir, einen Tarif zu fin­den, der opti­ma­len Schutz bei Unfäl­len durch Spiel­ge­rä­te bietet.

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