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Zahlt die Privathaftpflicht auch bei Unfällen durch Spielgeräte?

Aktualisiert: 14. Juni 2026  ·  Veröffentlicht: 23. September 2024
Von Andreas Quast Aktualisiert:
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Ja, die Privathaftpflichtversicherung zahlt bei Unfällen durch Spielgeräte – allerdings nur, wenn du oder deine Kinder einem Dritten Schaden zufügen und nachgewiesen wird, dass Fahrlässigkeit vorliegt. Die Deckung hängt stark von deinen Versicherungsbedingungen und den konkreten Umständen des Unfalls ab.

Ja, die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung zahlt bei Unfäl­len durch Spiel­ge­rä­te – aller­dings nur, wenn du oder dei­ne Kin­der einem Drit­ten Scha­den zufü­gen und nach­ge­wie­sen wird, dass Fahr­läs­sig­keit vor­liegt. Die Deckung hängt stark von dei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen und den kon­kre­ten Umstän­den des Unfalls ab.

Ver­si­che­rungs­schutz bei pri­va­ten Spielgeräten

Wenn ein Unfall auf einem pri­va­ten Spiel­ge­rät in dei­nem Gar­ten pas­siert – etwa auf einem Tram­po­lin, einer Schau­kel oder einem Klet­ter­ge­rüst – tritt dei­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung in Kraft, sobald ein Drit­ter (ande­res Kind, Gast) zu Scha­den kommt. Ent­schei­dend ist, dass du als Eigen­tü­mer oder Betreu­er ent­we­der das Gerät man­gel­haft instand gehal­ten hast oder dei­ne Auf­sichts­pflicht ver­letzt hast.

Typi­sches Bei­spiel: Ein Nach­bars­kind stürzt von dei­nem Tram­po­lin und bricht sich den Arm. Die Ver­si­che­rung über­nimmt Behand­lungs­kos­ten und Scha­den­er­satz – es sei denn, das Tram­po­lin war fach­ge­recht auf­ge­baut und ord­nungs­ge­mäß gewartet.

Bei Auf­sichts­pflicht­ver­let­zun­gen ist der Ver­si­che­rungs­fall beson­ders rele­vant: Hast du Kin­der beauf­sich­tigt, die beim Spie­len ver­un­glü­cken, und wird dir man­geln­de Auf­sicht nach­ge­wie­sen, kann die Ver­si­che­rung ein­sprin­gen. Aller­dings prü­fen Ver­si­che­rer genau, ob die Ver­let­zung der Auf­sichts­pflicht wirk­lich vor­lag und ob der Unfall ver­meid­bar gewe­sen wäre.

Wich­ti­ge Aus­schlüs­se und Beson­der­hei­ten 2026

Nicht alle Spiel­ge­rät­schä­den sind auto­ma­tisch abge­deckt. Beach­te die­se typi­schen Aus­schlüs­se:

  • Vor­sätz­li­che Schä­den: Bewusst ver­ur­sach­te Schä­den zahlt die Ver­si­che­rung nicht
  • Gro­be Fahr­läs­sig­keit: Man­che Tari­fe schlie­ßen die­se aus oder begren­zen die Leistung
  • Gewerb­li­che Nut­zung: Ver­mie­te­te oder beruf­lich genutz­te Spiel­ge­rä­te fal­len oft nicht unter die pri­va­te Haftung
  • Miet­sach­schä­den: Gemie­te­te Hüpf­bur­gen oder Spiel­ge­rä­te sind nicht immer mit­ver­si­chert – prü­fe expli­zit, ob dein Tarif „Miet­sach­schä­den” abdeckt
  • Öffent­li­che Spiel­plät­ze: Hier haf­tet in der Regel der Betrei­ber, nicht du – es sei denn, dein Kind hat fahr­läs­sig das Gerät beschädigt

Ein wich­ti­ger Punkt seit 2026: Vie­le Ver­si­che­rer erwei­tern ihre Tari­fe um Schutz für delikt­un­fä­hi­ge Kin­der (unter 7 Jah­ren). Falls dein Kind unter 7 Jah­ren ist und einem ande­ren Kind Scha­den zufügt, zahlt eine Stan­dard-Pri­vat­haft­pflicht nicht auto­ma­tisch – ein Zusatz­bau­stein ist oft erforderlich.

Prak­ti­sche Tipps zur Schadenvermeidung

  • Regel­mä­ßi­ge Wartung: Inspi­zie­re Spiel­ge­rä­te monat­lich auf Ver­schleiß, Rost­bil­dung und lose Teile
  • Auf­bau doku­men­tie­ren: Bewah­re Mon­ta­ge­an­lei­tung und ‑fotos auf – bei Unfäl­len ein wich­ti­ger Nachweis
  • Alters­ge­rech­te Auf­sicht: Pas­se die Beauf­sich­ti­gung dem Alter an; jün­ge­re Kin­der brau­chen stän­di­ge Überwachung
  • Ver­si­che­rungs­po­li­ce über­prü­fen: Lies die genau­en Bedin­gun­gen durch – beson­ders zu Aus­schlüs­sen und Deckungssummen
  • Haf­tungs­fal­le Hüpf­burg: Leih­ver­trä­ge stu­die­ren und Ver­si­che­rungs­de­ckung abspre­chen, bevor du das Gerät anmietest
  • Sicher­heits­ab­stän­de ein­hal­ten: Stel­le Gerä­te mit aus­rei­chen­dem Abstand zu Wegen, Pools oder ande­ren Objek­ten auf
  • Tarif-Ver­gleich nut­zen: Moder­ne Tari­fe 2026 bie­ten unter­schied­li­che Leis­tun­gen – ein Ver­gleich lohnt sich, um opti­ma­len Schutz zu finden
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