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Haus­rat­ver­si­che­run­gen Lexi­kon — Haus­rat Ver­si­che­rung Vergleich

Wich­ti­ge Ein­schlüs­se und Begrif­fe zur Haus­rat­ver­si­che­rung ver­ständ­lich erklärt!

A

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an in das Gebäu­de ein­ge­füg­ten Sachen, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer als Mie­ter auf sei­ne Kos­ten beschafft hat, oder für die er ver­ein­ba­rungs­ge­mäß das Risi­ko trägt.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung, die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an in das Gebäu­de ein­ge­füg­ten Sachen, die der Ver­si­che­rungs­neh­mer als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer auf sei­ne Kos­ten beschafft hat, oder für die er ver­ein­ba­rungs­ge­mäß das Risi­ko trägt.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch Anprall bzw. Absturz unbe­mann­ter Flug­kör­per.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch Anprall von frem­den Kraft­fahr­zeu­gen.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­te­nes Was­ser aus Aqua­ri­en und Was­ser­bet­ten.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch den Auf­prall eines Luft­fahr­zeugs, sei­ner Tei­le oder sei­ner Ladung.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für Weg­räu­men, Abtrans­port, Abla­ge­rung und Ver­nich­tung von ver­si­cher­ten Sachen.

Gemeint ist, das ver­si­cher­te Sachen des Haus­rats  auch welt­weit ver­si­chert sind, solan­ge sie sich vor­über­ge­hend außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes befin­den. In einer guten Haus­rat­ver­si­che­rung beträgt die Ent­schä­di­gungs­gren­ze hier­für mind. 10%.

B

Gemeint ist der zeit­lich unbe­grenz­te Ver­si­che­rungs­schutz in der Haus­rat­ver­si­che­rung im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung für Sachen die sich in Bank­schließ­fä­chern befinden.

Im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung gibt es übli­cher­wei­se eine Begren­zung der Ent­schä­di­gung für Bar­geld. Häu­fig ist Bar­geld nach einem Ein­bruch ledig­lich bis zu einer Höhe von EUR 1.000 bis EUR 2.000 ver­si­chert. Höhe­re Beträ­ge kön­nen indi­vi­du­ell ver­ein­bart wer­den. Eben­so ist Bar­geld in einem ver­schlos­se­nen Wert­schrank bzw. Tre­sor übli­cher­wei­se auch höher abgesichert.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung eines bei­trags­frei­en Ver­si­che­rungs­schut­zes bei Arbeits­lo­sig­keit.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung eines bei­trags­frei­en Ver­si­che­rungs­schut­zes bei Arbeits­un­fä­hig­keit.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung der Ein­schluss einer Ver­ein­ba­rung, nach der im Fal­le eines Ver­si­che­rungs­wech­sels nach dem Umfang des Vor­ver­tra­ges geleis­tet wird, sofern die­ser wei­ter­ge­hen­de Leis­tun­gen ent­hält als der neu abge­schlos­se­nen Anschluss­ver­trag. Als Vor­aus­set­zun­gen für eine sol­che Ver­ein­ba­rung gilt aller­dings, dass der Vor­ver­trag auf Basis der All­ge­mei­nen Haus­rat-Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen geschlos­sen wur­de, es sich also um kei­ne All­ge­fah­ren­de­ckung han­del­te, die Ver­si­che­rungs­sum­me gleich hoch ist und der Vor­ver­trag durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer gekün­digt wurde. 

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung der Ein­schluss einer Ver­ein­ba­rung, nach der auch wei­te­re Gefah­ren und Schä­den in dem Haus­rat­ver­trag ver­si­chert sind, die nicht vom eigent­lich ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs- und Ver­trags­um­fang erfasst sind, sofern es zum Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts einen ande­ren Haus­rat­ver­si­che­rer gibt, der die­se Gefah­ren und Schä­den im Rah­men eines all­ge­mein zugäng­li­chen Tari­fes versichert. 

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für die Bewa­chung ver­si­cher­ter Sachen auf­grund einer nach einem  Ver­si­che­rungs­fall unbe­wohn­ba­ren Woh­nun­gen ohne aus­rei­chen­de Schließvorrichtung.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung von Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten in der Haus­rat­ver­si­che­rung. Bewe­gungs- und Schutz­kos­ten bezeich­net man  Kos­ten, die ent­ste­hen durch Bewe­gung, Schutz oder Ver­än­de­rung ande­rer Sachen, um beschä­dig­te oder zer­stör­te Sachen wiederherzustellen.

D

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von pri­vat genutz­ten Daten nach einem ersatz­pflich­ti­gen Haus­rat­scha­den an Datenträgern.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung , nach der neben sons­ti­gen Dieb­stahl­klau­seln auch Ver­si­che­rungs­schutz für Dieb­stahl durch Haus­an­ge­stell­te besteht.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von ein­fa­chem Dieb­stahl bzw. Ent­wen­dung von Gar­ten­mö­beln oder Gar­ten­ge­rä­ten vom Versicherungsgrundstück.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Dieb­stahl von Kin­der­wa­gen oder Roll­stüh­len aus Gemein­schafts­räu­men bzw. vom Versicherungsgrundstück.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Dieb­stahl von per­sön­li­chen Sachen, bei einem sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­auf­ent­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder sei­ner mit ihm unter der ver­si­cher­ten Anschrift leben­den  Familienangehörigen.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Dieb­stahl von im Gar­ten auf­ge­häng­ter Wäsche.

E

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den an Haus­rat­ge­gen­stän­den, die durch den Ein­bruch in ein ver­schlos­se­nes Kfz abhandenkommen.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung der Ein­schuss von Schä­den durch Ele­men­tar­ge­fah­ren wie Über­schwem­mung, Erd­be­ben, Erd­rutsch, oder Rück­stau.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung der gene­rel­le Ver­zicht des Ver­si­che­rers auf die Prü­fung einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den unter­halb eines ver­trag­lich defi­nier­ten Betrags.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch Blind­gän­ger, also Kampf­mit­tel aus been­de­ten Krie­gen. Die Mit­ver­si­che­rung ist ein­ge­schlos­sen über eine Ver­ein­ba­rung, nach der sich der Ver­si­che­rer nicht auf den Aus­schluss von Schä­den durch Krieg beruft.

F

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von ein­fa­chem Dieb­stahl von Fahr­rä­dern. Vor­aus­set­zung ist in der Regel jedoch die Siche­rung mit einem ent­spre­chend geeig­ne­ten Fahr­rad­schloss. Meist nicht als geeig­net oder aus­rei­chend ange­se­hen wer­den meist die dau­er­haft mit dem Fahr­rad ver­bun­de­nen Schlös­ser (Rah­men­schloss). Sofern die Mög­lich­keit besteht, gemein­schaft­li­che Fahr­rad­ab­stell­räu­me zu nut­zen, so ist es ange­ra­ten, hier­von Gebrauch zu machen. Je nach Tarif der Haus­rat­ver­si­che­rung sind Dieb­stäh­le in der soge­nann­ten Nacht­zeit von 22 bis 6 Uhr ausgeschlossen.

G

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den an Gefrier­gut, z.B. durch einen unvor­her­seh­ba­ren, län­ge­ren  Stromausfall.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung der Ein­schluss von Schä­den an Gebäu­de- oder Mobi­li­ar­ver­gla­sung durch Bruch. In den meis­ten Fäl­len erfor­dert die Absi­che­rung eines Glas­bruchs den sepa­ra­ten Abschluss einer Glas­ver­si­che­rung.

Gemeint ist der Ver­zicht in der Haus­rat­ver­si­che­rung auf den Ein­wand der grob fahr­läs­si­gen Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les. Als grob fahr­läs­si­ge Her­bei­füh­rung eines Ver­si­che­rungs­falls in der Haus­rat­ver­si­che­rung gilt zum Bei­spiel das Rau­chen im Bett oder das unbe­auf­sich­tig­te Lau­fen­las­sen von Wasch- oder Spül­ma­schi­nen bei Abwesenheit.

H

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Han­dels­wa­ren oder Vor­rä­ten aus beruf­li­cher oder gewerb­li­cher Tätigkeit.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für Hotel­un­ter­brin­gung bei Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung auf­grund eines Versicherungsfalles.

I

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch Implo­si­on. Unter Implo­si­on ver­steht man de plötz­li­chen, unvor­her­seh­ba­ren Zusam­men­fall eines Hohl­kör­pers, durch äuße­ren Über­druck infol­ge eines inne­ren Unterdruckes.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch Inne­re Unruhen.

Gemeint ist die Ver­ein­ba­rung einer Inno­va­ti­ons­klau­sel in der Haus­rat­ver­si­che­rung, nach der künf­ti­ge, nicht bei­trags­re­le­van­te Bedin­gungs­ver­bes­se­run­gen auto­ma­tisch auch für den bestehen­den Haus­rat­ver­trag gelten.

K

Wird im Scha­den­fall die ver­ein­bar­te Ver­si­che­rungs­sum­me ein­schließ­lich eines Vor­sor­ge­be­trags, für die Ent­schä­di­gung ver­si­cher­ter Sachen, bereits voll­stän­dig auf­ge­braucht, so wer­den ver­si­cher­te Kos­ten dar­über hin­aus im ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rah­men ersetzt. Eine gute Haus­rat­ver­si­che­rung erstat­tet die­se Kos­ten mit mind. 10% der ver­ein­bar­ten Versicherungssumme.

Gemeint ist der zeit­lich unbe­grenz­te Ver­si­che­rungs­schutz in der Haus­rat­ver­si­che­rung im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung für Sachen in sons­ti­gen Schließ­fä­chern.

L

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für die Lage­rung ver­si­cher­ten Haus­rats bei Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung durch einen Versicherungsfall.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung der Ein­schluss einer Garan­tie-Erklä­rung des Ver­si­che­rers, nach der das zugrun­de­lie­gen­de Bedin­gungs­werk in kei­nem Punkt zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von der Emp­feh­lung des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft e.V. abweicht.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung der Ein­schluss einer Ver­ein­ba­rung , zur Über­nah­me der Leis­tungs­pflicht im Fall eines Ver­si­che­rer-Wech­sel: Lässt sich bei einer unmit­tel­ba­ren Anschluss­ver­si­che­rung der Zeit­punkt des Ein­tritts des Ver­si­che­rungs­falls nicht genau fest­stel­len, so leis­tet der Anschlussversicherer.

N

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung Nutz­wär­me­schä­den, also von Brand­schä­den, die an ver­si­cher­ten Sachen dadurch ent­ste­hen, dass sie einem Nutz­feu­er oder der Wär­me zu Bear­bei­tungs- oder sons­ti­gen Zwe­cken aus­ge­setzt werden.

P

Im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung ist die Ent­schä­di­gung für Pel­ze, Tep­pi­che, Kunst und Anti­qui­tä­ten auf einen bestimm­ten Höchst­be­trag begrenzt. Eine gute Haus­rat­ver­si­che­rung erstat­tet hier­für mind. 20% der Versicherungssumme.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für pro­vi­so­ri­sche Maß­nah­men zum Schutz ver­si­cher­ter Sachen nach einem Versicherungsfall.

R

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung sind Schä­den durch Rauch, die nicht Fol­ge eines ver­si­cher­ten Bran­des sind, ins­be­son­de­re durch plötz­lich aus­tre­ten­den Rauch aus auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Trock­nungs-/Feue­rungs-/Hei­zungs­an­la­gen, wobei Schä­den durch all­mäh­li­che Ein­wir­kung aus­ge­schlos­sen sind.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch räu­be­ri­sche Erpres­sung, wenn die Her­aus­ga­be der Sachen an einen ande­ren als den Ver­si­che­rungs­ort erpresst wurde.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den, durch das Ein­drin­gen von Nie­der­schlä­gen wie Regen oder Schmelz­was­ser, durch sons­ti­ge Öff­nun­gen. Gene­rell aus­ge­schlos­sen blei­ben aller­dings Schä­den, durch nicht ord­nungs­ge­mäß geschlos­se­ne Fens­ter oder Türen, es sei denn, dass die­se Öff­nun­gen durch Sturm oder Hagel ent­stan­den sind und einen Gebäu­de­scha­den darstellen.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Beschä­di­gun­gen an auf­ge­ge­be­nem Rei­se­ge­päck.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Ver­lust von auf­ge­ge­be­nem Rei­se­ge­päck.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für Repa­ra­tu­ren von Gebäu­de­schä­den nach einem Ein­bruch oder Einbruchversuch.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für Repa­ra­tu­ren an Son­der­ei­gen­tum in Eigen­tums­woh­nun­gen an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen oder Tape­ten, die durch bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­te­nes Lei­tungs­was­ser beschä­digt wurden.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für Repa­ra­tu­ren in gemie­te­ten Woh­nun­gen an Boden­be­lä­gen, Innen­an­stri­chen oder Tape­ten, die durch bestim­mungs­wid­rig aus­ge­tre­te­nes Lei­tungs­was­ser beschä­digt wurden.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ruß, die nicht Fol­ge eines ver­si­cher­ten Bran­des sind, ins­be­son­de­re durch plötz­lich aus­tre­ten­den Ruß aus auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Trock­nungs-/Feue­rungs-/Hei­zungs­an­la­gen, wobei Schä­den durch all­mäh­li­che Ein­wir­kung aus­ge­schlos­sen bleiben.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Mehr­auf­wen­dun­gen auf­grund vor­zei­ti­gen Urlaubs­ab­bruchs und ent­spre­chen­der Rück­rei­se auf­grund eines Versicherungsfalles.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch wit­te­rungs­be­ding­ten Rück­stau des Stra­ßen­ka­nals außer­halb einer Absi­che­rung über eine Ele­men­tar­ver­si­che­rung. Regel­mä­ßig vor­aus­ge­setzt wird aller­dings das Vor­han­den­sein von funk­ti­ons­fä­hi­gen Rück­stau­si­che­run­gen.

S

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung von beruf­lich bzw. gewerb­lich genutz­ten Räu­men im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung. Übli­cher­wei­se ist der Ver­si­che­rungs­ort die im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­te Woh­nung, jedoch ohne Räu­me, die aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutzt wer­den. Ein­rich­tung und Arbeits­ge­gen­stän­de (nicht Han­dels­wa­ren oder Vor­rä­te) in aus­schließ­lich beruf­lich oder gewerb­lich genutz­ten Räu­men sind nur unter der genann­ten Vor­aus­set­zung einer Mit­ver­si­che­rung bis zur ver­ein­bar­ten Höhe mitversichert.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten, die auf­grund des bedin­gungs­ge­mäß ver­ein­bar­ten Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens ent­ste­hen und die zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers gehen würden.

Im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung ist die Ent­schä­di­gung für Schmuck, Edel­stei­ne, Sachen aus Edel­me­tal­len wie z.B. Gold und Pla­tin auf einen bestimm­ten Höchst­be­trag begrenzt. Eine gute Haus­rat­ver­si­che­rung erstat­tet hier­für mind. 20% der Ver­si­che­rungs­sum­me, außer­halb eines aner­kann­ten und ver­schlos­se­nen Tre­sor bzw. Wertschutzschranks.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für Schloss­än­de­run­gen auf­grund durch einen Ver­si­che­rungs­fall abhan­den gekom­me­ner Schlüssel.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch Sen­gen, also ohne Feu­er­erschei­nung. Als Seng­scha­den, bezeich­net man einen lokal begrenz­ten, durch Hit­ze, aber ohne Brand oder Feu­er ent­stan­de­nen Scha­den. Ver­ur­sacht wer­den kön­nen Seng­schä­den z.B. durch glim­men­de Ziga­ret­ten­asche oder glü­hen­de Kohlenstücke.

Gemeint ist eine Ver­ein­ba­rung im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung, nach der für Sport­ge­rä­te, z.B. Golf­aus­rüs­tung o.ä., eine zeit­lich unbe­schränk­te Außen­ver­si­che­rung gilt.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch Stark­re­gen, der den Ver­si­che­rungs­ort über­schwemmt, z.B. weil der Regen auf­grund sei­ner Inten­si­tät nicht ord­nungs­ge­mäß abflie­ßen kann. 

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den an Haus­rat­ge­gen­stän­den, die durch Sturm beschä­digt wer­den, wenn sich die­se zwar außer­halb eines Gebäu­des, aber inner­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks oder auf dem Bal­kon oder der Ter­ras­se befinden.

T

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Dieb­stahl von Hand- bzw. Schul­ter­ta­schen, die unmit­tel­bar am Kör­per getra­gen wer­den, ein­schließ­lich deren Inhalt.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Ersatz von Kos­ten durch Tele­fon­miss­brauch im Fal­le eines Einbruchs.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für den Trans­port ver­si­cher­ten Haus­rats bei Unbe­wohn­bar­keit der Woh­nung durch einen Versicherungsfall.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch (poli­zei­lich ange­zeig­ten) Unfall beim Trans­port ver­si­cher­ter Sachen mit Kraftfahrzeugen.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Trick­dieb­stahl. Trick­dieb­stahl ist ein Dieb­stahl, bei dem der Täter sich durch Vor­täu­schen fal­scher Tat­sa­chen, Zutritt in die Wohnung/Haus ver­schafft und dabei ver­si­cher­te Sachen aus den Räu­men des Ver­si­che­rungs­or­tes entwendet.

U

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch Über­schall­knall. Wenn ein Flug­zeug schnel­ler fliegt als die Schall­ge­schwin­dig­keit, brei­ten sich die Schall­wel­len nur noch nach hin­ten aus. Die­ser Schall, der dann die Erde erreicht, wird als Über­schall­knall bezeichnet.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Über­span­nungs­schä­den durch Blitz an elek­tri­schen Gerä­ten. Über­span­nungs­schä­den an elek­tri­schen oder elek­tro­ni­schen Gerä­ten ent­ste­hen in der Regel durch eine kurz­zei­ti­ge Span­nungs­er­hö­hung im Strom­netz. Meis­tens ist ein Blitz­schlag der in der Nähe ein­ge­schla­gen hat, ver­ant­wort­lich für die Über­span­nung und die Über­span­nungs­schä­den an den elek­tri­schen Geräten.

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Kos­ten für den Umzug in eine ande­re Woh­nung, nach einem Ver­si­che­rungs­fall, der zu einer Unbe­wohn­bar­keit der ver­si­cher­ten Woh­nung führt.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung der Ver­zicht auf den Ein­wand einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung, wenn die Ver­si­che­rungs­sum­me die ange­ge­be­ne Höhe erreicht.

Im Rah­men der Haus­rat­ver­si­che­rung ist die Ent­schä­di­gung für Urkun­den und Wert­pa­pie­re übli­cher­wei­se auf einen bestimm­ten Höchst­satz begrenzt.. Gute Haus­rat­ver­si­che­run­gen erstat­ten mind. 20% der Ver­si­che­rungs­sum­me, außer­halb eines aner­kann­ten und ver­schlos­se­nen Wert­schutz­schran­kes. bzw. Tresor.

V

Gemeint ist die Mit­ver­si­che­rung in der Haus­rat­ver­si­che­rung von Schä­den durch Ver­puf­fung. Ver­puf­fung ist die Umset­zung von Gasen, Dämp­fen und Stäu­ben mit nur gerin­ger Geschwin­dig­keit und Druckwirkung.

Wech­selt der Ver­si­che­rungs­neh­mer inner­halb Deutsch­lands sei­ne Woh­nung, so geht der Ver­si­che­rungs­schutz immer auf die neue Woh­nung über. Wäh­rend des Woh­nungs­wech­sels besteht über die­se Vor­sor­ge­klau­sel jedoch in bei­den Woh­nun­gen Ver­si­che­rungs­schutz für den im Ver­trag ange­ge­be­nen Zeitraum.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung ein Vor­sor­ge­be­trag zum Aus­gleich einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung.  In einer guten Haus­rat­ver­si­che­rung beträgt die­ser Vor­sor­ge­be­trag mind. 10% der ver­ein­bar­ten Versicherungssumme.

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung der Ein­schluss einer Fahr­rad­dieb­stahl-Klau­sel, die auf einen Nacht­zeit­aus­schluss (22.00 — 6.00 Uhr) ver­zich­tet. Bei­spiel für eine Nacht­zeit­aus­schluss-Klau­sel: „Für Fahr­rä­der erstreckt sich der Ver­si­che­rungs­schutz auch auf Schä­den durch Dieb­stahl, wenn nach­weis­lich der Dieb­stahl zwi­schen 6.00 und 22.00 Uhr ver­übt wur­de oder sich das Fahr­rad zur Zeit des Dieb­stahls in Gebrauch oder in einem gemein­schaft­li­chen Abstell­raum befand.”

W

Gemeint ist in der Haus­rat­ver­si­che­rung der Ein­schluss einer Ver­ein­ba­rung, nach der das Auf­stel­len eines Gerüs­tes an der Haus­fas­sa­de kei­ne anzei­ge­pflich­ti­ge Gefahr­er­hö­hung darstellt.

Unter Wert­sa­chen im Sin­ne der Haus­rat­ver­si­che­rung ver­steht man:

  • Bar­geld
  • Urkun­den
  • Spar­bü­cher
  • sons­ti­ge Wertpapiere
  • Schmuck, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Tele­fon­kar­ten, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold, Sil­ber oder Platin
  • Pel­ze, hand­ge­knüpf­te Tep­pi­che und Gobe­lins, Kunst­ge­gen­stän­de (z.B. Gemäl­de, Col­la­gen, Zeich­nun­gen, Gra­phi­ken und Plastiken)
  • sons­ti­ge Sachen, die über 100 Jah­re als sind (Anti­qui­tä­ten), jedoch mit Aus­nah­me von Möbelstücken

Die Wohn­flä­che in der Haus­rat­ver­si­che­rung ist die Grund­flä­che aller zu Wohn­zwe­cken nutz­ba­ren Räu­men an dem ange­ge­be­ne­n­en Risi­ko­ort. Dazu zäh­len auch Hob­by- und Par­ty­räu­me (sowohl im Kel­ler als auch Dach­ge­schoss) sowie Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­der und ähn­li­che nach allen Sei­ten geschlos­se­ne Räume.

Flächen/Räume mit einer Decken­hö­he von weni­ger als zwei Metern wer­den nur zur Hälf­te gerech­net. Flächen/Räume mit einer decken­hö­he von weni­ger als einem Meter wer­den nicht gerechnet.

Nicht zur Wohn­flä­che in der Haus­rat­ver­si­che­rung gezählt werden:

  • Ter­ras­sen, Dach­gär­ten, Log­gi­en, Balkone
  • Trep­pen
  • Abstell­räu­me (im Kel­ler oder Dachboden)
  • Wasch­kü­chen, Tro­cken- und Hei­zungs­räu­me sowie sons­ti­ge Zubehörräume
  • Gara­gen und Carports
  • Räu­me die nicht aus­schliess­lich zur ver­si­cher­ten Woh­nung gehören.

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Gemäß §60 VVG wei­sen wir auf eine ein­ge­schränk­te Ver­si­che­rer- und Tarif­aus­wahl hin. ➡ mehr erfahren

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Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

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