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Kfz Ver­si­che­run­gen
Güns­tig Kfz ver­si­chern
Kfz Ver­si­che­rer im Vergleich

Güns­ti­ge Kfz Ver­si­che­run­gen online finden 
Top Kfz Ver­si­che­rer ver­glei­chen und güns­tig das Kfz versichern 

Seit 15.03.2023 auch inklu­si­ve der neu­en Tari­fe der Neo­di­gi­tal Auto­ver­si­che­rung AG powered by HUK-Coburg!!

Kfz Ver­si­che­run­gen im Ver­gleich — Top Kfz Ver­si­che­rer bzw. Auto­ver­si­che­rer online fin­den — Güns­tig Kfz ver­si­chern und die evb Num­mer sofort erhal­ten — Top Kfz-Ver­si­che­rungs­ver­gleich und Auto­ver­si­che­run­gen Vergleich

Mit unse­rem Kfz Ver­si­che­run­gen Ver­gleich fin­den Sie schnell eine güns­ti­ge Kfz Ver­si­che­rung bzw. Auto­ver­si­che­rung im Test. Fin­den Sie mit weni­gen Klicks Ihre güns­ti­ge Kfz Ver­si­che­rung im Ver­gleich und Ihre Kfzver­si­che­rung Test­sie­ger bzw. Auto­ver­si­che­rung Test­sie­ger.
Stel­len Sie in unse­rem Kfz Ver­si­che­run­gen Ver­gleich neben die Kfz Ver­si­che­rung Kos­ten auch die Auto­ver­si­che­rung Leis­tun­gen im Ver­gleich gegen­über und ermit­teln Sie so Ihren per­sön­li­chen Kfz Ver­si­che­rer bzw. Auto­ver­si­che­rer Test­sie­ger, bzw. die bes­te Kfz Ver­si­che­rung, die zu Ihnen und Ihrem Fahr­zeug passt.

Und so fin­den Sie bei uns güns­ti­ge Kfz Ver­si­che­run­gen und Auto­ver­si­che­run­gen im Test und Preis­ver­gleich aus einer Viel­zahl von unter­schied­li­chen Kfz Ver­si­che­rer.

Geben Sie bit­te zunächst in unse­ren Kfz Ver­si­che­rung Ver­gleich das Kenn­zei­chen Ihres Fahr­zeugs ein.

Sofern Ihnen bei einer Pkw-Neu­zu­las­sung noch nicht bekannt ist, wel­ches Kenn­zei­chen Ihnen sei­tens der Zulas­sungs­stel­le für Ihr Fahr­zeug zuge­teilt wird, so geben Sie bit­te ein­fach irgend­ein fik­ti­ves Kenn­zei­chen, pas­send für Ihren Zulas­sungs­be­zirk ein (even­tu­ell auch ein­fach Ihr altes Kenn­zei­chen), da ansons­ten der Kfz Ver­si­che­rung-Antrag nicht erfolg­reich online abge­sen­det wer­den kann und Sie somit kei­ne eVB Num­mer auto­ma­tisch erhal­ten können!

Ergän­zen Sie dann die Fahr­zeug­da­ten aus Ihrem Fahr­zeug­schein bzw. Zulas­sungs­be­schei­ni­gung oder nut­zen Sie unse­re kom­for­ta­ble Fahr­zeug­su­che, um das pas­sen­de Fahr­zeug­mo­dell zu fin­den. Ergän­zen Sie wei­te­re Daten wie Fahr­zeug­neu­wert, Fahr­zeug­zeit­wert, ob Sie Erst­be­sit­zer sind und wann die Erst­zu­las­sung war, ob das Fahr­zeug nachts in einer Gara­ge oder auf der Stra­ße steht, wie­viel Kilo­me­ter Sie im Jahr mit dem Pkw fah­ren, wer mit dem Fahr­zeug fährt usw. und fin­den Sie so die güns­ti­ge Kfz Ver­si­che­rung für Ihr Kfz bzw. Auto! Nut­zen Sie unse­ren Kfz-Ver­si­che­rungs­ver­gleich kos­ten­frei und fin­den Sie Ihre bes­te Kfz Ver­si­che­rung, um dann Ihr neu­es Kfz ver­si­chern zu kön­nen oder Ihre aktu­el­le Auto­ver­si­che­rung zu kün­di­gen um in eine güns­ti­ge Kfzver­si­che­rung zu wechseln.

Die eVB Num­mer, also elek­tro­ni­sche Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung, wel­che Sie bei einer Neu­zu­las­sung Ihres Autos für die Zulas­sungs­be­hör­de benö­ti­gen, wird Ihnen nach erfolg­rei­chem Online-Abschluss Ihrer Kfz Ver­si­che­rung von uns per SMS (sofern Sie Ihre Han­dy­num­mer im Antrag ange­ge­ben haben) oder E‑Mail mitgeteilt.

Bit­te ver­ges­sen Sie bei einem Ver­si­cher­er­wech­sel zu einem bereits bestehen­den und ange­mel­de­ten Fahr­zeug nicht, die Vor­ver­si­che­rung recht­zei­tig selbst zu kündigen!

Die gesetz­li­che Erst­in­for­ma­ti­on infor­miert Sie über unse­re Tätig­keit als Ver­si­che­rungs­mak­ler. Die Ver­mittl­er­richt­li­nie sieht vor, dass wir Ihnen die­se Erst­in­for­ma­ti­on vor der Ver­gleichs­be­rech­nung zur Ver­fü­gung stel­len. Mit der Nut­zung unse­res Ver­gleichs­rech­ners bestä­ti­gen Sie, die Erst­in­for­ma­ti­on für Ver­si­che­rungs­mak­ler gemäß §15 Vers­VermV gele­sen und her­un­ter­ge­la­den zu haben.

Nütz­li­che Infor­ma­tio­nen zum Kfz Ver­si­che­rung Ver­gleich bzw. Auto­ver­si­che­rung Ver­gleich und Kfz Ver­si­che­run­gen im Allgemeinen

Wis­sens­wer­tes zu Kfz Ver­si­che­run­gen Kos­ten, Leis­tun­gen, Abschluss, Kün­di­gung und für den Scha­den­fall in der Autoversicherung

Das Auto ist und bleibt des Deut­schen liebs­tes Kind. Es ist sowohl aus dem Pri­vat- und Frei­zeit­be­reich, als auch aus dem Berufs­le­ben nicht mehr wegzudenken.

Im Gegen­satz zur Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung ist der Abschluss einer KFZ-Haft­pflicht­ver­si­che­rung oder Auto­ver­si­che­rung nicht frei­wil­lig, son­dern gesetz­lich vor­ge­schrie­ben und zwar für alle Kraft­fahr­zeu­ge ( Pkw, Lkw, Motor­rad, Moped, Mofa usw.)

Wer gegen die­se Ver­pflich­tung ver­stößt, macht sich strafbar.

Der Abschluss einer Fahr­zeug- bzw. Kas­ko­ver­si­che­rung (Teil­kas­ko-Ver­si­che­rung, Voll­kas­ko-Ver­si­che­rung) oder Insas­sen­un­fall­ver­si­che­rung ist dage­gen freiwillig.

Die Min­dest­hö­he der Deckungs­sum­me in der Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist gesetz­lich fest­ge­legt
(= gesetz­li­che Min­dest­de­ckung):

7.5 Mio. EUR für Per­so­nen­schä­den;
1.22 Mio. EUR für Sach­schä­den;
50.000 EUR für Vermögensschäden;

Die­se gesetz­li­chen Deckungs­sum­men müs­sen min­des­tens aus­ge­wählt werden.

Da die­se jedoch bei grö­ße­ren Schä­den even­tu­ell nicht aus­rei­chen kön­nen, emp­fiehlt sich die Wahl höhe­rer Summen.

Die Kfz Ver­si­che­rung bie­tet mit ihren vier Zweigen:

  • Kraft­fahr­zeug-Haft­pflicht­ver­si­che­rung
  • Fahr­zeug­ver­si­che­rung (Kas­ko)
  • Insas­sen­un­fall-Ver­si­che­rung
  • Auto-Schutz­brief

den not­wen­di­gen Ver­si­che­rungs­schutz für alle Risi­ken im Rah­men des Kraftfahrzeugverkehrs.

Ver­si­chert in der Kfz Ver­si­che­rung ist gene­rell der Ver­si­che­rungs­neh­mer. Mit­ver­si­chert sind in der Regel auch der Fahr­zeug­hal­ter, der Eigen­tü­mer und die berech­tig­ten Fahrer.

Für den Fall, dass das Fahr­zeug ent­wen­det wird, ist sogar auch der Dieb in den Ver­si­che­rungs­schutz ein­ge­schlos­sen, der Ver­si­che­rer hat aber einen Regress­an­spruch gegen diesen.

Die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung befrie­digt begrün­de­te Scha­den­er­satz­an­sprü­che und wehrt unbe­grün­de­te ab.

Sie über­nimmt dazu:

  • Die Prü­fung der Haf­tungs­fra­ge (ob und in wel­cher Höhe Ver­pflich­tung zum Scha­den­er­satz besteht)
  • Die Wie­der­gut­ma­chung des Scha­dens bei berech­tig­ten Ansprü­chen wie:
    Per­so­nen­schä­den (z.B. Ver­let­zung, Tod)
    Sach­schä­den (z.B. Beschä­di­gung, Zer­stö­rung)
    Ver­mö­gens­schä­den (Schä­den die kei­ne Per­so­nen- oder Sach­schä­den sind)
  • Die Abwehr unbe­rech­tig­ter Scha­den­er­satz­for­de­run­gen, wozu auch die Füh­rung und Kos­ten­über­nah­me eines Pro­zes­ses gehört

Die Fahr­zeug-Ver­si­che­rung unter­schei­det man in Teil­kas­ko­ver­si­che­rung und Voll­kas­ko­ver­si­che­rung. Die bei­den For­men unter­schei­den sich aller­dings hin­sicht­lich ihres Ver­si­che­rungs­um­fan­ges deutlich.

Bei der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung sind Schä­den am eige­nen Fahr­zeug ver­si­chert durch:

  • Brand oder Explosion
  • Ent­wen­dung (auch ver­such­ter Diebstahl)
  • Unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Sturm, Hagel, Blitz­schlag oder Überschwemmung
  • Bruch der Verglasung
  • Haar­wild-Unfäl­le (z.B. Hase, Reh, Wildschwein)
  • Brand und Ver­schmo­ren der Ver­ka­be­lung durch Kurzschluss

Bei der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung wird dar­über hin­aus auch Ver­si­che­rungs­schutz gebo­ten für:

  • Unfall­schä­den am eige­nen Fahr­zeug (auch bei Eigenverschulden)
  • Schä­den die durch mut­wil­li­ge Hand­lun­gen frem­der Per­so­nen ver­ur­sacht werden

Die Insas­sen­un­fall-Ver­si­che­rung bie­tet dem Fah­rer und den Insas­sen eines Kfz Ver­si­che­rungs­schutz bei Unfäl­len im Zusam­men­hang mit dem Len­ken, Benut­zen, Bela­den und Ent­la­den sowie dem Abstel­len eines Kfz oder Anhängers.

Unfäl­le beim Ein- und Aus­stei­gen sind eben­falls mitversichert.

Ver­si­che­rungs­schutz besteht unab­hän­gig davon, ob eige­nes Ver­schul­den zu dem Unfall geführt hat oder nicht.

Übli­cher­wei­se wer­den Leis­tun­gen für den Inva­li­di­täts- oder Todes­fall ver­ein­bart. 

Für Not­fäl­le bei Fahr­ten mit dem Kfz bie­tet der Auto-Schutz­brief Service- und Kos­ten­er­satz u.a. für fol­gen­de Fälle:

  • Pan­nen und Unfallhilfe
  • Abschlep­pen des Kfz
  • Ber­gung nach einer Pan­ne / Unfall
  • Arz­nei­mit­tel­ver­sand
  • Kin­der­rück­ho­lung
  • Kran­ken­rück­trans­port
  • Rei­se­rück­ruf­ser­vice
  • Hil­fe im Todesfall
  • Ver­mitt­lung ärzt­li­cher Betreuung in Ausland
  • Über­nach­tungs­kos­ten bei Pan­ne / Unfall
  • Miet­wa­gen bei Pan­ne / Unfall
  • Ersatz­teil­ver­sand

Kein Ver­si­che­rungs­schutz in der Kfz Ver­si­che­rung besteht in der Regel:

  • für Schä­den die vor­sätz­lich her­bei­ge­führt werden
  • bei Unfall­flucht
  • wenn das Fahr­zeug unan­ge­mel­det benutzt wird
  • wenn das Fahr­zeug zu einem ande­ren als dem im Antrag ange­ge­be­nen Zweck ver­wen­det wird
  • wenn der Bei­trag nicht frist­ge­recht bezahlt wurde
  • bei Unfäl­len unter Alko­hol oder Rauschmitteleinfluss
  • bei wis­sent­li­cher Benut­zung eines ver­kehrs­un­tüch­ti­gen Kfz
  • wenn im Scha­den­fall bewusst fal­sche Anga­ben gemacht wurden
  • wenn das Fahr­zeug zu behörd­lich nicht geneh­mig­ten Fahrt­ver­an­stal­tun­gen, bei denen es auf Erzie­lung einer Höchst­ge­schwin­dig­keit ankommt, oder bei den dazu­ge­hö­ri­gen Übungs­fahr­ten ver­wen­det wird

In der KFZ-Haft­pflicht­ver­si­che­rung soll­ten Sie nicht die gesetz­li­che Min­dest­de­ckungs­sum­me abschlie­ßen, son­dern eine höhe­re Deckungs­sum­me bevorzugen.

In der Fahr­zeug­ver­si­che­rung, also der Kfz-Teil­kas­ko­ver­si­che­rung oder Kfz- Voll­kas­ko­ver­si­che­rung bie­ten die Kfz- Ver­si­che­rer meh­re­re Alter­na­ti­ven für Selbst­be­tei­li­gun­gen an.

Die gän­gigs­ten Vari­an­ten sind:

In der Teil­kas­ko-Ver­si­che­rung (T):

  • ohne Selbst­be­tei­li­gung
  • 150,00 EUR Selbstbeteiligung

In der Voll­kas­ko-Ver­si­che­rung (VK):

  • 300,00 EUR in der VK und 150,00 EUR in der TK
  • 300,00 EUR in der VK und ohne SB in der TK
  • 500,00 EUR in der VK und 150,00 EUR in der TK
  • 500,00 EUR in der VK und ohne SB in der TK

Bei Fahr­zeu­gen mit Son­der­aus­stat­tung bzw. hoch­wer­ti­gen Audio- oder Laut­spre­cher­an­la­gen sind die­se bei Abschluss anzu­ge­ben und evtl. nur gegen ent­spre­chen­den Mehr­bei­trag mitversichert.

Tipp:

Ach­ten Sie bei bei­den Kas­ko-Leis­tun­gen dar­auf, dass sowohl Mar­der­bis­se samt Fol­ge­schä­den sowie Unfäl­le mit sämt­li­chen Tie­ren und nicht nur aus­schließ­lich Haar­wild im Ver­trag ein­ge­schlos­sen sind.

Rabatt­mög­lich­kei­ten:

Gera­de in der Kfz Ver­si­che­rung sind der “Rabat­ti­tis” nahe­zu kei­ne Gren­zen gesetzt.

Fol­gen­de Ver­güns­ti­gun­gen haben sich in den letz­ten Jah­ren bei den meis­ten Ver­si­che­rern etabliert:

  • Gara­gen­ra­batt
  • Wenig­fah­rer­ra­batt
  • Ein­zel­fah­rer­ta­rif
  • Part­ner­ta­rif
  • Zweit­wa­gen­ra­batt

Dar­über hin­aus gibt es bei eini­gen Gesell­schaf­ten wei­te­re Tarif­nach­läs­se wie z.B.

  • Berufs­grup­pen­ra­batt
  • Behin­der­ten­ra­batt
  • Kom­bi­na­ti­ons­ra­batt
  • Treue-Rabatt
  • Öko- und Umweltrabatt
  • Erfah­rungs­ra­batt

Tipp:  Wer bereits einen rela­tiv hohen Scha­den­frei­heits­ra­batt erwor­ben hat, soll­te den Abschluss einer Voll­kas­ko- statt Teil­kas­ko­ver­si­che­rung in Erwä­gung zie­hen, da dies oft­mals güns­ti­ger oder nur unwe­sent­lich teu­rer ist. Hier­bei spielt natür­lich auch der Wert des zu ver­si­chern­den KFZ eine ent­schei­den­de Rolle.

Soll­ten Sie sich nicht sicher sein ob Sie die Auf­la­gen eines Rabatt­ein­schlus­ses erfül­len kön­nen ist von die­sem abzu­ra­ten. Ver­stö­ße kön­nen mit Straf­zah­lun­gen in dop­pel­ter Jah­res­prä­mie bis hin zum Ver­lust des Ver­si­che­rungs­schut­zes geahn­det werden.

Bei einem Unfall mit Ihrem Fahr­zeug machen Sie mög­lichst vie­le Fotos aus unter­schied­li­chen Blick­win­keln von allen betei­lig­ten Fahr­zeu­gen und den jewei­li­gen Schäden.

Infor­mie­ren Sie mög­lichst die Poli­zei und las­sen Sie den Unfall poli­zei­lich aufnehmen.

Jeder Ver­si­che­rungs­fall in der Kfz Ver­si­che­rung ist unver­züg­lich dem Kfz-Ver­si­che­rer (schrift­lich) anzuzeigen.

Als Ver­si­che­rungs­neh­mer sind Sie ver­pflich­tet, alles zu tun, was zur Auf­klä­rung des Tat­be­stan­des und zur Min­de­rung des Scha­dens dien­lich sein kann.

Der Unfall­her­gang ist aus­führ­lich und wahr­heits­ge­mäß zu schildern.

Ohne Rück­spra­che mit dem Ver­si­che­rer sind Sie sind nicht berech­tigt einen Scha­dens­er­satz­an­spruch ganz oder teil­wei­se anzu­er­ken­nen oder Zah­lun­gen zu leisten.

Gegen Mahn­be­schei­de oder Ver­fü­gun­gen von Ver­wal­tungs­be­hör­den auf Scha­dens­er­satz ist ohne Rück­spra­che mit dem Ver­si­che­rer frist­ge­recht Wider­spruch zu erheben.

Kommt es zu einem Rechts­streit so ist die Pro­zess­füh­rung dem Ver­si­che­rer zu überlassen.

Soll­te Ihnen Ihr Unfall­geg­ner sei­ne Ver­si­che­rungs­da­ten nicht geben kön­nen oder wol­len, so kön­nen Sie sich rund um die Uhr unter Anga­be des amtl. Kfz-Kenn­zei­chens an den Zen­tral­ruf der Auto­ver­si­che­rer unter fol­gen­der Tele­fon­num­mer wen­den: 0800–250 260 0

Wäh­rend der Lauf­zeit Ihrer Kfz Ver­si­che­rung haben Sie meh­re­re Mög­lich­kei­ten den Kfz-Ver­trag vor­zei­tig zu verändern:

Ver­kauf:

Wird Ihr Fahr­zeug ver­kauft, geht die Haft­pflicht- und Fahr­zeug­ver­si­che­rung kraft Geset­zes auf den Erwer­ber über. Schließt der Erwer­ber sofort bei einem ande­ren Kfz-Ver­si­che­rer eine Kfz Ver­si­che­rung ab, so gilt dies auto­ma­tisch als Kün­di­gung der bis­he­ri­gen Kfz Ver­si­che­rung. Ver­si­chern Sie selbst wie­der ein Fahr­zeug, so wird Ihre bis­he­ri­ge scha­den­freie Zeit und etwa­ige Vor­schä­den für das neue Fahr­zeug angerechnet.

Still­le­gung:

Wird das Fahr­zeug min­des­tens für zwei Wochen poli­zei­lich abge­mel­det (still­ge­legt), kann der Ver­si­che­rungs­schutz auf Antrag für die Zeit der Still­le­gung unter­bro­chen wer­den. Der Ver­trag läuft wei­ter und ver­län­gert sich um die Zeit der Still­le­gung, für die kein Bei­trag berech­net wird, obwohl in die­ser Zeit eine soge­nann­te Ruhe­ver­si­che­rung besteht.

Ihre per­sön­li­che eVB-Num­mer, also die elek­tro­ni­sche Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung, erhal­ten Sie nach dem Online-Abschluss auto­ma­tisch per E‑Mail mit­ge­teilt, sofern es sich um eine Neu­zu­las­sung bzw. einen Fahr­zeug­wech­sel handelt.

Mit der elek­tro­ni­schen Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung (eVB-Num­mer) kön­nen Sie gegen­über der KFZ-Zulas­sungs­stel­le nach­wei­sen, dass Ihr anzu­mel­den­des Fahr­zeug über einen Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­schutz verfügt.

Die Zulas­sungs­be­hör­de ruft mit­hil­fe der eVB-Num­mer Ihre Daten bei Ihrem Ver­si­che­rer ab.

Grund­sätz­lich ver­län­gert sich Ihre Kfz Ver­si­che­rung die für die Dau­er von min­des­tens einem Jahr abge­schlos­sen wur­de, auto­ma­tisch um ein wei­te­res Jahr, wenn die­se nicht frist­ge­recht durch eine ordent­li­che Kün­di­gung been­det wird.

Sie haben nach­fol­gend meh­re­re Mög­lich­kei­ten zur Been­di­gung oder Kün­di­gung Ihrer bestehen­den KFZ Ver­si­che­rung:

Ordent­li­che Kündigung:

Die Kün­di­gung ist wirk­sam, wenn der Ver­trag mit einer Frist von 1 Monat zum Ver­trags­en­de gekün­digt wird. Übli­cher­wei­se ist das Ver­trags­en­de in der Kfz Ver­si­che­rung der 31.12. eines Jah­res, so dass für die Kün­di­gung der 30.11. als Stich­tag gilt. Bis zu die­sem Datum muss der Kfz-Ver­si­che­rer Ihre Kün­di­gung erhal­ten haben.

Hin­weis: Ach­tung! Eini­ge Kfz-Ver­si­che­rer haben mitt­ler­wei­le auch abwei­chen­de Ver­si­che­rungs­jah­re und somit abwei­chen­de Stich­ta­ge für eine Kündigung.

Aus­ser­or­dent­li­che Kün­di­gung bei Prämienerhöhung:

Erhöht Ihr Kfz-Ver­si­che­rer auf Grund einer Prä­mi­en­an­glei­chung die Bei­trä­ge für Ihre Kfz Ver­si­che­rung so kön­nen Sie inner­halb von 1 Monat nach Ein­gang der Mit­tei­lung des Ver­si­che­rers, den Ver­trag kündigen.

Kün­di­gung im Schadensfall:

Hat Ihr Kfz-Ver­si­che­rer einen aner­kann­ten Scha­den regu­liert oder abge­lehnt, so kann der Ver­trag sowohl von Ihnen als auch von Sei­ten des Ver­si­che­rers gekün­digt werden.

Ihre Kün­di­gung muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zah­lung oder Ableh­nung des Scha­dens durch den Ver­si­che­rer erfolgen.

Fahr­zeug­wech­sel:

Bei einem Fahr­zeug­wech­sel kön­nen Sie sich jedes Mal eine neue güns­ti­ge Kfz Ver­si­che­rung suchen und abschliessen.

Tipp:

Eine Kün­di­gung soll­te stets per Post durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfol­gen. Eini­ge Ver­si­che­rer akzep­tie­ren mitt­ler­wei­le auch eine Kün­di­gung per E‑Mail.
Zu beach­ten ist, dass nicht das Absen­de­da­tum, son­dern der Ein­gang der Kün­di­gung beim Ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist.
(Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

Unser Ver­si­che­rungs­ver­gleich beinhal­tet die meis­ten bekann­ten Ver­si­che­rer, spe­zi­el­le Deckungs­kon­zep­te, die Test­sie­ger diver­ser Fach­me­di­en und mehr…
Bei uns erhal­ten Sie einen der umfas­sends­ten Online-Versicherungsvergleiche!

Gemäß §60 VVG wei­sen wir auf eine ein­ge­schränk­te Ver­si­che­rer- und Tarif­aus­wahl hin. ➡ mehr erfahren

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