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Fach­lich geprüft mit Blick auf die Kin­der­geld­hö­he nach § 66 EStG, die Kin­der­frei­be­trä­ge und Alters­gren­zen nach § 32 EStG sowie die Sys­te­ma­tik der Güns­ti­ger­prü­fung im Familienleistungsausgleich.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Kin­der­geld 2026: 259 € je Kind und Monat (§ 66 EStG) – 3.108 € im Jahr, für jedes Kind gleich hoch; die Erhö­hung von 255 € kam zum 1. Janu­ar 2026 automatisch.
  • Kin­der­frei­be­trä­ge 2026: 9.756 € je Kind (3.414 € Exis­tenz­mi­ni­mum + 1.464 € BEA je Eltern­teil) – das Finanz­amt prüft auto­ma­tisch, ob sie mehr brin­gen als das Kindergeld.
  • Faust­re­gel Güns­ti­ger­prü­fung: Frei­be­trä­ge loh­nen ab ca. 86.000 € zu ver­steu­ern­dem Ein­kom­men (ver­hei­ra­tet, 1 Kind) bzw. ca. 43.000 € (allein­ste­hend).
  • Anspruch: bedin­gungs­los bis 18, bis 21 bei Arbeits­lo­sig­keit, bis 25 in Ausbildung/Studium – rück­wir­kend zahlt die Fami­li­en­kas­se nur 6 Monate.
  • Zusätz­lich mög­lich: Kin­der­zu­schlag bis 297 € je Kind/Monat ab 900 € Brut­to-Min­dest­ein­kom­men (Allein­er­zie­hen­de 600 €).

Stand: Juli 2026 · Wer­te für das Kalen­der­jahr 2026

Das Kin­der­geld beträgt 2026 genau 259 Euro pro Kind und Monat – 3.108 Euro im Jahr –, und ab rund 86.000 Euro zu ver­steu­ern­dem Ein­kom­men (ver­hei­ra­tet, 1 Kind) brin­gen die Kin­der­frei­be­trä­ge von 9.756 Euro steu­er­lich mehr. Der Rech­ner zeigt bei­des in einer Minu­te: Ihr Kin­der­geld und das Ergeb­nis der Güns­ti­ger­prü­fung mit dem Steu­er­ta­rif 2026.

Kin­der­geld berechnen

Stand 2026: Kin­der­geld 259 € je Kind und Monat (§ 66 EStG), Kin­der­frei­be­trä­ge 9.756 € je Kind (§ 32 Abs. 6 EStG: 3.414 € Exis­tenz­mi­ni­mum + 1.464 € BEA je Eltern­teil), Ein­kom­men­steu­er­ta­rif 2026. Ver­ein­fa­chung: Die Güns­ti­ger­prü­fung wird über alle Kin­der zusam­men geschätzt (das Finanz­amt prüft kind­wei­se) und ohne Soli­da­ri­täts­zu­schlags-/Kir­chen­steu­er-Effekt – bei hohen Ein­kom­men fällt der Frei­be­trags-Vor­teil dadurch real etwas grö­ßer aus. Ver­bind­lich ist der Steuerbescheid.

Wie hoch ist das Kin­der­geld 2026?

Seit dem 1. Janu­ar 2026 gilt ein ein­heit­li­cher Satz von 259 Euro je Kind und Monat (§ 66 EStG) – nach 250 Euro (2023/2024) und 255 Euro (2025). Eine Staf­fe­lung nach der Kin­der­zahl gibt es seit 2023 nicht mehr:

Kin­der Monat­lich Jähr­lich
1 Kind 259 € 3.108 €
2 Kin­der 518 € 6.216 €
3 Kin­der 777 € 9.324 €
4 Kin­der 1.036 € 12.432 €

Kin­der­geld ist steu­er­frei, wird von der Fami­li­en­kas­se der Bun­des­agen­tur für Arbeit gezahlt und die Erhö­hung kommt auto­ma­tisch – ein neu­er Antrag ist nicht nötig. Der monat­li­che Aus­zah­lungs­ter­min hängt an der End­zif­fer der Kin­der­geld­num­mer: 0 wird am Monats­an­fang über­wie­sen, 9 zum Monatsende.

Kin­der­geld oder Kin­der­frei­be­trag – was ist günstiger?

Bei­des zusam­men gibt es nicht: Das Finanz­amt führt mit der Steu­er­erklä­rung auto­ma­tisch die Güns­ti­ger­prü­fung durch. Die Kin­der­frei­be­trä­ge betra­gen 2026 9.756 Euro je Kind (3.414 Euro säch­li­ches Exis­tenz­mi­ni­mum + 1.464 Euro Betreuung/Erziehung/Ausbildung – jeweils je Eltern­teil, § 32 Abs. 6 EStG). Über­steigt die Steu­er­erspar­nis dar­aus das erhal­te­ne Kin­der­geld, erstat­tet das Finanz­amt die Dif­fe­renz. Faust­re­gel: Bei zusam­men­ver­an­lag­ten Eltern loh­nen die Frei­be­trä­ge ab rund 86.000 Euro zu ver­steu­ern­dem Ein­kom­men, bei Allein­ste­hen­den (hal­be Frei­be­trä­ge gegen hal­bes Kin­der­geld) ab rund 43.000 Euro. Wich­tig: Für Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Kir­chen­steu­er wer­den die Frei­be­trä­ge immer ange­setzt – davon pro­fi­tie­ren auch Fami­li­en, bei denen das Kin­der­geld gewinnt. In der Pra­xis loh­nen die Frei­be­trä­ge nur Eltern mit hohem Ein­kom­men; für die gro­ße Mehr­heit ist das Kin­der­geld die güns­ti­ge­re und auto­ma­tisch aus­ge­zahl­te Variante.

Pra­xis­bei­spiel: Kin­der­geld oder Freibetrag?

Zwei Fäl­le machen die Güns­ti­ger­prü­fung greif­bar: Ein zusam­men­ver­an­lag­tes Paar mit einem Kind und 60.000 Euro zu ver­steu­ern­dem Ein­kom­men spart über die Frei­be­trä­ge rund 2.668 Euro Steu­ern – weni­ger als die 3.108 Euro Kin­der­geld, es bleibt also beim Kin­der­geld. Bei 90.000 Euro dage­gen brin­gen die Frei­be­trä­ge etwa 3.175 Euro und damit rund 67 Euro mehr; die­se Dif­fe­renz erstat­tet das Finanz­amt auto­ma­tisch. Den Kipp­punkt – rund 86.000 Euro – berech­net der Rech­ner oben für Ihre Situation.

Wer bekommt Kin­der­geld – und wie lange?

Bis zum 18. Geburts­tag gibt es Kin­der­geld bedin­gungs­los. Danach läuft es wei­ter bis 21, wenn das Kind arbeit­su­chend gemel­det ist, und bis zum 25. Geburts­tag in Aus­bil­dung oder Stu­di­um – auch in Über­gangs­zei­ten von bis zu vier Mona­ten und wäh­rend eines Frei­wil­li­gen­diens­tes. Ohne Alters­gren­ze wird gezahlt, wenn das Kind wegen einer Behin­de­rung, die vor dem 25. Lebens­jahr ein­ge­tre­ten ist, nicht selbst für sei­nen Unter­halt sor­gen kann. Bei getrenn­ten Eltern erhält das Kin­der­geld, wer das Kind im Haus­halt betreut (Obhuts­prin­zip). Und auf­ge­passt: Rück­wir­kend zahlt die Fami­li­en­kas­se nur 6 Mona­te – nach der Geburt also zügig beantragen.

Ob und wie viel Ihnen zusteht, rech­net unser Kin­der­zu­schlag-Rech­ner nach der Sys­te­ma­tik des § 6a BKGG direkt aus – inklu­si­ve Erwerbs­frei­be­trä­gen und 45-Prozent-Anrechnung.

Wann gilt ein voll­jäh­ri­ges Kind als „in Ausbildung”?

Für den Bezug über 18 zählt jede geord­ne­te Aus­bil­dung – Schu­le, Stu­di­um, dua­le Aus­bil­dung – eben­so wie ein Frei­wil­li­gen­dienst (FSJ, FÖJ, Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst). Über­gangs­zei­ten zwi­schen zwei Abschnit­ten sind bis zu vier Mona­te unschäd­lich, etwa zwi­schen Abitur und Stu­di­en­be­ginn. Nach einer ers­ten abge­schlos­se­nen Aus­bil­dung gilt außer­dem: Neben einer Zweit­aus­bil­dung darf das Kind höchs­tens 20 Stun­den pro Woche arbei­ten, sonst ent­fällt das Kin­der­geld. Stu­diert das Kind, lohnt par­al­lel der Blick auf das BAföG und die pas­sen­de Absi­che­rung im Stu­den­ten-Check.

Kin­der­zu­schlag: bis zu 297 Euro extra für Erwerbstätige

Fami­li­en, die arbei­ten, aber knapp kal­ku­lie­ren, erhal­ten zusätz­lich zum Kin­der­geld den Kin­der­zu­schlag von bis zu 297 Euro je Kind und Monat. Vor­aus­set­zung ist ein Min­dest-Brut­to­ein­kom­men von 900 Euro (Paa­re) bzw. 600 Euro (Allein­er­zie­hen­de); nach oben begrenzt der eige­ne Bedarf den Anspruch. Wer Kin­der­zu­schlag bekommt, ist zudem von Kita-Gebüh­ren befreit und hat Anspruch auf das Bil­dungs- und Teil­ha­be­pa­ket. Der Antrag läuft über die Fami­li­en­kas­se – der KiZ-Lot­se der Arbeits­agen­tur prüft den Anspruch vor­ab. Reicht auch das nicht, lohnt der Blick auf das Wohn­geld.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wie viel Kin­der­geld gibt es 2026 für zwei Kinder?

518 Euro im Monat – 259 Euro je Kind, zusam­men 6.216 Euro im Jahr. Seit 2023 gilt für jedes Kind der­sel­be Satz, egal an wel­cher Stel­le der Geschwisterreihe.

Muss ich das Kin­der­geld versteuern?

Nein, Kin­der­geld ist steu­er­frei. Es ist tech­nisch eine Vor­aus­zah­lung auf die steu­er­li­che Frei­stel­lung des Kin­der-Exis­tenz­mi­ni­mums – des­halb wird es bei der Güns­ti­ger­prü­fung mit den Frei­be­trä­gen verrechnet.

Ab wel­chem Ein­kom­men lohnt sich der Kinderfreibetrag?

Als Faust­re­gel ab rund 86.000 Euro zu ver­steu­ern­dem Ein­kom­men bei zusam­men­ver­an­lag­ten Eltern (1 Kind) bzw. rund 43.000 Euro bei Ein­zel­ver­an­la­gung. Das Finanz­amt prüft das auto­ma­tisch – Sie kön­nen nichts falsch machen.

Bekommt mein Kind im Stu­di­um noch Kindergeld?

Ja, bis zum 25. Geburts­tag – auch bei einem Neben­job des Kin­des. Nach einer ers­ten abge­schlos­se­nen Aus­bil­dung darf das Kind aller­dings nicht mehr als 20 Stun­den pro Woche arbei­ten. Das Kin­der­geld der Eltern min­dert übri­gens nicht das BAföG des Kindes.

Wann wird das Kin­der­geld überwiesen?

Der Ter­min rich­tet sich nach der End­zif­fer der Kin­der­geld­num­mer: 0 und 1 früh im Monat, 8 und 9 gegen Monats­en­de. Die genau­en Ter­mi­ne ver­öf­fent­licht die Fami­li­en­kas­se jährlich.

Kann ich Kin­der­geld rück­wir­kend beantragen?

Nur für die letz­ten 6 Mona­te vor Antrags­ein­gang. Wer den Antrag nach der Geburt ver­schleppt, ver­schenkt des­halb bares Geld – 259 Euro je ver­säum­tem Monat.

Wei­ter­füh­ren­de Themen

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen