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Fach­lich geprüft mit Blick auf den Höchst­be­trag und die Anrech­nungs­re­geln des § 6a BKGG, die Erwerbs­frei­be­trä­ge nach § 11b SGB II sowie die Bedarfs­er­mitt­lung aus Regel­be­dar­fen und Wohn­kos­ten­an­tei­len nach dem Existenzminimumbericht.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Kin­der­zu­schlag 2026: bis zu 297 € je Kind und Monat zusätz­lich zum Kin­der­geld (259 €) – zusam­men bis zu 556 € je Kind.
  • Min­dest­ein­kom­men: 900 € brut­to für Paa­re, 600 € für Allein­er­zie­hen­de – nach oben gibt es seit 2020 kei­ne fes­te Ein­kom­mens­gren­ze mehr.
  • Anrech­nung: Erwerbs­ein­kom­men über dem elter­li­chen Bedarf min­dert den Zuschlag zu 45 %, eben­so 45 % des Kin­des­ein­kom­mens (Unter­halt, Unter­halts­vor­schuss); Erwerbs­frei­be­trä­ge bis 378 € blei­ben vor­ab anrechnungsfrei.
  • Bewil­li­gung fest für 6 Mona­te; dazu Kita-Gebüh­ren-Befrei­ung und Bil­dungs- und Teil­ha­be­pa­ket (oft mehr wert als der Zuschlag selbst).
  • Kom­bi­nier­bar mit Wohn­geld – bei­de zäh­len gegen­sei­tig nicht als Einkommen.

Stand: Juli 2026 · Wer­te für das Kalen­der­jahr 2026

Der Kin­der­zu­schlag bringt erwerbs­tä­ti­gen Fami­li­en mit klei­nem Ein­kom­men bis zu 297 Euro je Kind und Monat zusätz­lich zum Kin­der­geld – ab 900 Euro Brut­to-Min­dest­ein­kom­men (Allein­er­zie­hen­de: 600 Euro) und ohne fes­te Ein­kom­mens-Ober­gren­ze. Der Rech­ner schätzt Ihren Anspruch nach der Sys­te­ma­tik des § 6a BKGG in einer Minu­te – inklu­si­ve Erwerbs­frei­be­trä­gen und 45-Prozent-Anrechnung.

Kin­der­zu­schlag berechnen

Ver­ein­fach­te Schät­zung nach § 6a BKGG (Stand 2026: Höchst­be­trag 297 € je Kind inkl. 25 € Sofort­zu­schlag, Regel­be­dar­fe 563/506 €, Wohn­kos­ten­an­tei­le nach dem Exis­tenz­mi­ni­mum­be­richt, Erwerbs­frei­be­trä­ge nach § 11b SGB II). Nicht berück­sich­tigt: Ver­mö­gens­prü­fung, Beson­der­hei­ten der Bedarfs­ge­mein­schaft und die Gegen­rech­nung mit Bürgergeld/Wohngeld nach § 6a Abs. 1a. Ver­bind­lich ent­schei­det die Fami­li­en­kas­se – der Bewil­li­gungs­zeit­raum beträgt jeweils 6 Monate.

Wie hoch ist der Kin­der­zu­schlag 2026?

Der Höchst­be­trag liegt 2026 unver­än­dert bei 297 Euro je Kind und Monat – dar­in steckt bereits der Sofort­zu­schlag von 25 Euro. Rech­ne­risch ergibt sich der Betrag aus dem säch­li­chen Exis­tenz­mi­ni­mum eines Kin­des abzüg­lich Kin­der­geld und Bil­dungs­an­teil; weil das Gesetz min­des­tens die Vor­jah­res­hö­he garan­tiert, bleibt es 2026 bei den 297 Euro aus 2025 (bis Ende 2024: 292 Euro). Zusam­men mit dem Kin­der­geld von 259 Euro flie­ßen so bis zu 556 Euro je Kind und Monat – bei zwei Kin­dern über 13.300 Euro im Jahr.

Wer bekommt Kinderzuschlag?

Anspruch haben Eltern, die für ein unver­hei­ra­te­tes Kind unter 25 im eige­nen Haus­halt Kin­der­geld bezie­hen und deren Brut­to­ein­kom­men min­des­tens 900 Euro beträgt – bei Allein­er­zie­hen­den 600 Euro. Nach oben gibt es seit 2020 kei­ne star­re Ein­kom­mens­gren­ze mehr: Wo der Anspruch endet, hängt von Mie­te, Kin­der­zahl und Ein­kom­mens­art ab – des­halb lohnt der Rech­ner auch für mitt­le­re Ein­kom­men. Wich­tig ist nur, dass mit Kin­der­zu­schlag und even­tu­el­lem Wohn­geld kein Bür­ger­geld-Anspruch mehr besteht; feh­len dazu höchs­tens 100 Euro, gibt es den Zuschlag trotz­dem (§ 6a Abs. 1a BKGG).

So rech­net die Familienkasse

Vom Net­to-Erwerbs­ein­kom­men der Eltern wer­den zunächst die Frei­be­trä­ge nach § 11b SGB II abge­zo­gen (100 Euro Grund­frei­be­trag plus 20 Pro­zent zwi­schen 100 und 520 Euro, 30 Pro­zent bis 1.000 Euro, 10 Pro­zent bis 1.500 Euro – zusam­men bis zu 378 Euro). Was danach den elter­li­chen Bedarf über­steigt, min­dert den Kin­der­zu­schlag zu 45 Pro­zent; sons­ti­ges Ein­kom­men wie Arbeits­lo­sen­geld wird voll ange­rech­net. Der elter­li­che Bedarf besteht aus den Regel­be­dar­fen (2026 unver­än­dert: 563 Euro für Allein­er­zie­hen­de, 2 × 506 Euro für Paa­re), gege­be­nen­falls dem Mehr­be­darf für Allein­er­zie­hen­de und dem Eltern-Anteil an der Warm­mie­te nach dem Existenzminimumbericht:

Kin­der Wohn­kos­ten­an­teil Paar Wohn­kos­ten­an­teil Alleinerziehende
1 Kind 83,05 % 77,03 %
2 Kin­der 71,03 % 62,86 %
3 Kin­der 62,03 % 53,10 %
4 Kin­der 55,08 % 45,97 %
5 Kin­der 49,54 % 40,52 %

Eige­nes Ein­kom­men der Kin­der – Unter­halt, Unter­halts­vor­schuss oder Wai­sen­ren­te – min­dert den Zuschlag des jewei­li­gen Kin­des um 45 Pro­zent des Betrags. Bewil­ligt wird immer für 6 Mona­te fest; Ein­kom­mens­än­de­run­gen in die­ser Zeit blei­ben unberücksichtigt.

Kita-Gebüh­ren, Schul­be­darf, Ver­eins­bei­trag: die stil­len Extras

Der Kin­der­zu­schlag ist eine Ein­tritts­kar­te: Wer ihn bezieht, ist von den Kita-Gebüh­ren befreit und erhält das Bil­dungs- und Teil­ha­be­pa­ket – Schul­be­darf, kos­ten­lo­ses Mit­tag­essen in Schu­le und Kita, Klas­sen­fahr­ten und 15 Euro monat­lich für Sport‑, Musik- oder Frei­zeit­an­ge­bo­te. Die­se Extras sind je nach Regi­on und Kin­der­zahl oft mehr wert als der Zuschlag selbst – ein Grund, den Antrag auch bei klei­nen Beträ­gen zu stel­len. Bean­tragt wird online bei der Fami­li­en­kas­se; der KiZ-Lot­se der Arbeits­agen­tur prüft den Anspruch unver­bind­lich vorab.

Pra­xis­bei­spiel: Wo endet der Anspruch?

Liegt das Ein­kom­men zwi­schen dem Min­dest­brut­to (900 € für Paa­re) und dem elter­li­chen Bedarf, zahlt die Fami­li­en­kas­se den vol­len Kin­der­zu­schlag von bis zu 297 € je Kind – dazu Kita-Befrei­ung und Bil­dungs­pa­ket. Steigt es über den Bedarf, schmilzt der Zuschlag um 45 % des über­stei­gen­den Betrags. Wo genau Sie lie­gen, zeigt der Rech­ner oben.

Der Vor­rang vor dem Bürgergeld

Kin­der­zu­schlag und Wohn­geld haben gesetz­li­chen Vor­rang: Wenn sie zusam­men die Hil­fe­be­dürf­tig­keit ver­mei­den, gehen sie dem Bür­ger­geld vor – ohne Ver­mö­gens­prü­fung und ohne Ein­glie­de­rungs­pflich­ten. Für erwerbs­tä­ti­ge Fami­li­en ist die­se Kom­bi­na­ti­on des­halb oft die bes­se­re Wahl.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wie viel Kin­der­zu­schlag gibt es 2026 maximal?

297 Euro je Kind und Monat – unver­än­dert gegen­über 2025, inklu­si­ve des Sofort­zu­schlags von 25 Euro. Bei zwei Kin­dern sind das bis zu 594 Euro zusätz­lich zum Kin­der­geld von 518 Euro.

Bis zu wel­chem Ein­kom­men bekom­me ich Kinderzuschlag?

Eine fes­te Ober­gren­ze gibt es seit 2020 nicht mehr – der Anspruch endet, wo 45 Pro­zent des Ein­kom­mens über dem elter­li­chen Bedarf den Höchst­be­trag auf­zeh­ren. Je höher Mie­te und Kin­der­zahl, des­to höher darf das Ein­kom­men sein.

Wer­den Unter­halt und Unter­halts­vor­schuss angerechnet?

Ja, aber nur zu 45 Pro­zent: 187 Euro Unter­halts­vor­schuss min­dern den Zuschlag des Kin­des um rund 84 Euro. Vor 2020 wur­de Kin­des­ein­kom­men voll ange­rech­net – die 45-Pro­zent-Regel hat vie­le Allein­er­zie­hen­de neu anspruchs­be­rech­tigt gemacht.

Kann ich Kin­der­zu­schlag und Wohn­geld gleich­zei­tig bekommen?

Ja – bei­de Leis­tun­gen sind kom­bi­nier­bar und zäh­len gegen­sei­tig nicht als Ein­kom­men. Die Kom­bi­na­ti­on ist sogar gewollt: Sie soll Fami­li­en aus dem Bür­ger­geld heraushalten.

Wie lan­ge wird der Kin­der­zu­schlag bewilligt?

Fest für 6 Mona­te ab Antrags­mo­nat. Ein­kom­mens­än­de­run­gen im Bewil­li­gungs­zeit­raum spie­len kei­ne Rol­le – ein vor­über­ge­hen­der Gehalts­sprung scha­det also nicht sofort.

Zählt Ver­mö­gen beim Kinderzuschlag?

Nur erheb­li­ches Ver­mö­gen schließt den Anspruch aus – die Maß­stä­be ent­spre­chen dem Bür­ger­geld (Richt­wert 15.000 Euro je Per­son im Haus­halt; selbst­ge­nutz­tes Wohn­ei­gen­tum und Alters­vor­sor­ge sind geschützt).

Wei­ter­füh­ren­de Themen

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen