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Kran­ken­ta­ge­geld Ver­si­che­rung Vergleich

Güns­ti­ge Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung im Test!
Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung Kos­ten und Leis­tun­gen im Preisvergleich!

Ver­si­che­rungs­ver­gleich Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung — Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Preis­ver­gleich Kos­ten und Leis­tun­gen

Mit unse­rem Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Ver­gleichs­rech­ner online fin­den Sie schnell die bes­te Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung im Test. Fin­den Sie mit weni­gen Klicks Ihre güns­ti­ge Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung im Ver­gleich und Ihre Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Test­sie­ger. Stel­len Sie in unse­rem Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Preis­ver­gleich neben den Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Kos­ten auch die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Leis­tun­gen im Ver­gleich gegen­über und ermit­teln so Ihren per­sön­li­chen Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Test­sie­ger, der am Bes­ten zu Ihren per­sön­li­chen Bedürf­nis­sen passt.

Geben Sie zunächst in unse­rem Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rungs­ver­gleich Ihre per­sön­li­chen Anga­ben wie Ihr Geschlecht und Ihr Geburts­da­tum an und wäh­len Ihren Berufs­sta­tus aus, also ob Sie als Arbeit­neh­mer tätig sind oder als Selbständiger/Freiberufler oder als Medi­zi­ner usw. Dann set­zen Sie bit­te die Aus­wahl bei Ergän­zungs­ta­rif auf „Nein“ und gehen wei­ter zu Kran­ken­ta­ge­geld pro Tag und wäh­len hier sowohl die von Ihnen gewünsch­te Tages­satz­hö­he Ihres Kran­ken­ta­ge­gel­des, als auch den Tag, ab dem Sie das Kran­ken­ta­ge­geld erhal­ten möch­ten aus. Arbeit­neh­mer erhal­ten übli­cher­wei­se sechs Wochen Lohn­fort­zah­lung durch Ihren Arbeit­ge­ber, so dass hier ein Kran­ken­ta­ge­geld frü­hes­tens ab dem 43. Tag mög­lich und sinn­voll ist. Selb­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler kön­nen auch ein frü­her begin­nen­des Kran­ken­ta­ge­geld abschlie­ßen oder Ihr Kran­ken­ta­ge­geld staf­feln, d.h. unter­schied­li­che Tages­sät­ze nach ver­schie­de­nen Karenz­zei­ten wäh­len. Nach Ihrer Aus­wahl star­ten Sie den Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Ver­gleich und erhal­ten eine Über­sicht ver­schie­de­ner Anbie­ter und Ver­si­che­rungs­ta­ri­fe zur Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung. Star­ten Sie jetzt gleich unse­ren Ver­gleich für die Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung online und fin­den Sie so Ihre pas­sen­de und güns­ti­ge Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung.

Die gesetz­li­che Erst­in­for­ma­ti­on infor­miert Sie über unse­re Tätig­keit als Ver­si­che­rungs­mak­ler. Die Ver­mittl­er­richt­li­nie sieht vor, dass wir Ihnen die­se Erst­in­for­ma­ti­on vor der Ver­gleichs­be­rech­nung zur Ver­fü­gung stel­len. Mit der Nut­zung unse­res Ver­gleichs­rech­ners bestä­ti­gen Sie, die Erst­in­for­ma­ti­on für Ver­si­che­rungs­mak­ler gemäß §15 Vers­VermV gele­sen und her­un­ter­ge­la­den zu haben.

Infor­ma­tio­nen zum Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Preis­ver­gleich und dem Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Versicherungsvergleich

Wis­sens­wer­tes zu Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung Kos­ten, Leis­tun­gen, Abschluss, Kün­di­gung und für den Leistungsfall

Mit einer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung kön­nen im Krank­heits­fall mög­li­che Ein­kom­mens- bzw. Ver­dienst­aus­fäl­le aus­ge­gli­chen werden.

Grund­sätz­lich benö­tigt jeder, der kei­nen Kran­ken­ta­ge­geld­an­spruch an die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung bzw. Kran­ken­kas­se hat, eine gute Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung.

Dies betrifft in der Regel alle pri­vat ver­si­cher­ten Per­so­nen sowie eini­ge Selbständige.

Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler kön­nen eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung je nach Gesell­schaft und Tarif bereits ab dem 4. Krank­heits­tag versichern.

Aber auch für Arbeit­neh­mer ist eine zusätz­li­che Absi­che­rung über ein Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung sinn­voll, da die Lohn­fort­zah­lung Im Krank­heits­fall durch den Arbeit­ge­ber nach 6 Wochen endet und die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung dann ledig­lich ein Kran­ken­geld in Höhe von ca. 70% des Brut­to­ge­halts, max. aber 90% des Net­to­ge­halts bezahlt.

Der Abschluss einer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ist daher für Ange­stell­te ab der 7. Woche bzw. ab dem 43. Krank­heits­tag mög­lich bzw. sinnvoll.

Eine güns­ti­ge Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung für Ange­stell­te mit Beginn nach 6 Wochen bzw. ab dem 43.Tag ist schon für weni­ge Euro im Monat zu bekommen.

Selbst­stän­di­ge, die über kei­ne Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall ver­fü­gen, kön­nen bereits ab dem 4.Tag eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung abschlies­sen. Je nied­ri­ger die Karenz­zeit für den Bezug des Kran­ken­ta­ge­gelds aus­fällt, umso mehr Bei­trag ist für die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zu bezahlen.

Eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zahlt Ihnen bei Krank­heit den ver­trag­lich ver­ein­ba­ren Tages­satz für jeden Tag Ihrer Krank­heit, nach Ablauf der soge­nann­ten Karenzzeit.

Die Höhe des zu zah­len­den und ver­ein­bar­ten Kran­ken­ta­ge­gelds rich­tet sich aller­dings nach der Höhe Ihres durch­schnitt­li­chen Net­to­ein­kom­men der letz­ten 12 Monate.

 

 

Die wich­tigs­te Vor­aus­set­zung um Zah­lun­gen aus einer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zu bean­spru­chen ist, dass Sie voll­stän­dig, also zu 100% arbeits­un­fä­hig sind.  Sie als Ver­si­che­rungs­neh­mer sind hier­für beweis­pflich­tig. Kön­nen Sie den erfor­der­li­chen Nach­weis nicht erbrin­gen, muss der Kran­ken­ver­si­che­rer kei­ne Leis­tung aus der Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung erbringen.

Eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung zahlt auch nicht, bevor nicht die ver­ein­bar­te Karenz­zeit bzw. War­te­frist von z.B. 6 Wochen bei Ange­stell­ten bzw. Arbeit­neh­mer ver­stri­chen ist.

Bei Selbst­stän­di­gen gel­ten übli­cher­wei­se ande­re Karenz­zei­ten von z.B. ab dem 4. Tag usw.

Die Höhe des zu ver­ein­ba­ren­den Kran­ken­ta­ge­gelds muss ange­mes­sen sein und darf das durch­schnitt­li­che Net­to­ein­kom­men der letz­ten 12 Mona­te nicht über­schrei­ten. Dar­über hin­aus, darf das Kran­ken­ta­ge­geld zusam­men mit even­tu­ell wei­te­ren Lohn­er­satz­leis­tun­gen, nicht höher als Ihr der­zei­ti­ges Net­to­ein­kom­men sein. 

Zu emp­feh­len für den Abschluss Ihrer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung sind daher ca.  80 Pro­zent des aktu­el­len Brut­to­ge­halts oder 100 Pro­zent des vor­han­de­nen Nettogehalts. 

Bei der Antrag­stel­lung für die Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung sind alle für die Beur­tei­lung des Risi­kos erheb­li­chen Umstän­de anzugeben.

Erheb­lich sind alle Umstän­de, nach denen im Ver­si­che­rungs­an­trag aus­drück­lich gefragt wird. Alle Fra­gen im Antrag sind des­halb voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Unrich­ti­ge Anga­ben oder ver­schwie­ge­ne Tat­sa­chen berech­ti­gen den Ver­si­che­rer vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten bzw. kei­ne Leis­tung zu erbringen.

Durch die Unter­schrift auf dem Antrag erklärt sich der Ver­si­cher­te ein­ver­stan­den mit Anfra­gen sei­tens des Ver­si­che­rers bei behan­deln­den Ärz­ten, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und Ver­si­che­rungs­trä­gern (z.B. Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten) und Behör­den. Er ent­bin­det die­se mit sei­ner Unter­schrift von der Schwei­ge­pflicht. Die Ein­wil­li­gung für die Aus­kunfts­er­tei­lung gilt für die gesam­te Vertragsdauer.

Das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis für Ihre pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung kann mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res gekün­digt wer­den, frü­hes­tens jedoch nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Min­dest­ver­trags­dau­er (üblich sind 2–3 Jahre).

Der Ver­trag Ihrer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ver­län­gert sich still­schwei­gend um jeweils ein wei­te­res Jahr, sofern er nicht frist­ge­recht gekün­digt wird.

Erhöht der Ver­si­che­rer die Bei­trä­ge, so kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis inner­halb eines Monats nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Ände­rung gekün­digt werden.

Bei einer Bei­trags­er­hö­hung kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis auch bis und zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung kündigen.

Bei Tod endet das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis automatisch.

 Ein Anspruch auf Zah­lung aus Ihrer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ent­steht sobald ein Arzt Sie krank­ge­schrie­ben hat und somit die voll­stän­di­ge  Arbeits­un­fä­hig­keit bescheinigt.

Dies gilt im Übri­gen auch, ab dem ers­ten Tag eines sta­tio­nä­ren Auf­ent­halts in einem Krankenhaus.

Unser Ver­si­che­rungs­ver­gleich beinhal­tet die meis­ten bekann­ten Ver­si­che­rer, spe­zi­el­le Deckungs­kon­zep­te, die Test­sie­ger diver­ser Fach­me­di­en und mehr…
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Gemäß §60 VVG wei­sen wir auf eine ein­ge­schränk­te Ver­si­che­rer- und Tarif­aus­wahl hin. ➡ mehr erfahren

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