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Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Vergleich

Güns­ti­ge Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung im Test!
Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Kos­ten und Leis­tung im Preisvergleich! 

Ver­si­che­rungs­ver­gleich Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung — Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Preis­ver­gleich Kos­ten und Leis­tun­gen

Mit unse­rem Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Ver­gleichs­rech­ner online fin­den Sie schnell die bes­te Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung im Test. Fin­den Sie mit weni­gen Klicks Ihre güns­ti­ge Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung im Ver­gleich und Ihre Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Test­sie­ger. Stel­len Sie in unse­rem Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Preis­ver­gleich neben den Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Kos­ten auch die Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Leis­tun­gen im Ver­gleich gegen­über und ermit­teln so Ihren per­sön­li­chen Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Test­sie­ger, der am Bes­ten zu Ihnen und Ihren per­sön­li­chen Vor­stel­lun­gen einer Ergän­zung Ihres Kran­ken­ver­si­che­rungs­schut­zes entspricht.

Ergän­zen Sie zunächst in unse­rem Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Ver­gleich Ihre per­sön­li­chen Daten wie Ihr Geschlecht und Ihr Geburts­da­tum. Wäh­len Sie dann bit­te Ihren Berufs­sta­tus aus, also ob Sie als Arbeit­neh­mer beschäf­tigt sind, ob Sie Selbständiger/Freiberufler, Medi­zi­ner (Human­me­di­zi­ner, Zahn­me­di­zi­ner), Stu­dent oder bei­hil­fe­be­rech­tig­ter Beam­ter oder Ange­stell­ter im öffent­li­chen Dienst sind. Danach wäh­len Sie aus, wel­che Berei­che der Ergän­zung Ihres Kran­ken­ver­si­che­rungs­schut­zes Sie absi­chern möch­ten (Ergän­zungs­be­reich bzw. ambu­lan­ter Leis­tun­gen, Zahn­leis­tun­gen, sta­tio­nä­re Leis­tun­gen, Kran­ken­ta­ge­geld bzw. Kran­ken­haus­ta­ge­geld). Wäh­len Sie bit­te im Rah­men des Ergän­zungs­ta­rifs (ambu­lan­te Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung) aus, ob Sie Kran­ken­ver­si­che­rungs­ta­ri­fe mit oder ohne Heil­prak­ti­ker-Leis­tun­gen wün­schen und wie hoch die Kos­ten­er­stat­tung für Seh­hil­fen sein soll. Geben Sie bit­te auch an, ob Sie ein Kran­ken­ta­ge­geld und/oder ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld mit ver­si­chern möch­ten und wäh­len ggfs. die ent­spre­chen­de Höhe für das Tage­geld aus.

Nut­zen Sie jetzt unse­ren Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Ver­gleich online und fin­den Sie so eine güns­ti­ge, aber leis­tungs­star­ke Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung und ver­bes­sern Sie so deut­lich Ihren Krank­heits­schutz über die gesetz­li­che Ver­sor­gung hinaus.

Die gesetz­li­che Erst­in­for­ma­ti­on infor­miert Sie über unse­re Tätig­keit als Ver­si­che­rungs­mak­ler. Die Ver­mittl­er­richt­li­nie sieht vor, dass wir Ihnen die­se Erst­in­for­ma­ti­on vor der Ver­gleichs­be­rech­nung zur Ver­fü­gung stel­len. Mit der Nut­zung unse­res Ver­gleichs­rech­ners bestä­ti­gen Sie, die Erst­in­for­ma­ti­on für Ver­si­che­rungs­mak­ler gemäß §15 Vers­VermV gele­sen und her­un­ter­ge­la­den zu haben.

Infor­ma­tio­nen zum Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Preis­ver­gleich und Test

Wis­sens­wer­tes zu Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung Kos­ten, Leis­tun­gen, Abschluss, Kün­di­gung und Änderung

Die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung bie­tet Ihnen nur einen Grund­schutz für den Krankheitsfall.

Sie möch­ten aber dar­über hin­aus lie­ber die best­mög­li­che medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung – z.B. ein Ein­bett­zim­mer im Kran­ken­haus und die Behand­lung durch den Chef­arzt oder sie bevor­zu­gen die Behand­lung durch einen Heil­prak­ti­ker?

Dann emp­fiehlt sich der Abschluss einer pri­va­ten Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung, wel­che die Zusatz­kos­ten, die über den gesetz­li­chen Kas­sen­schutz hin­aus­ge­hen, übernimmt.

Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­run­gen kön­nen für ver­schie­de­ne Leis­tun­gen bzw. Leis­tungs­be­rei­che abge­schlos­sen werden:

  • Ambu­lan­te Heil­be­hand­lung, z.B. auch Natur­heil­ver­fah­ren oder Behand­lun­gen durch Heilpraktiker
  • Seh­hil­fen (Bril­len und/ oder Kontaktlinsen)
  • Sta­tio­nä­re Heil­be­hand­lung, also Kran­ken­haus­auf­ent­hal­te, z.B. die Kos­ten für Wahl­leis­tun­gen wie 1- oder 2‑Bettzimmer und/ oder pri­vat­ärzt­li­che Behandlung
  • Zahn­be­hand­lung und/oder Zahn­ersatz
  • Pfle­ge­kos­ten
  • Kran­ken­haus­ta­ge­geld
  • Kran­ken­ta­ge­geld

Für The­ra­pien der Alter­na­tiv­me­di­zin zah­len die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen dem Ver­si­cher­ten in der Regel nichts.

Wer bei gesund­heit­li­chen Beschwer­den lie­ber zum Heil­prak­ti­ker oder einem Arzt für Natur­heil­ver­fah­ren gehen möch­te, für den emp­fiehlt sich der Abschluss einer Ergän­zungs­ver­si­che­rung bzw. ambu­lan­ten Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung, die die­se alter­na­ti­ven Behand­lun­gen ein­schließt und bezahlt.

Je nach Tarif der Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung wer­den Leis­tun­gen erbracht für:

  • Homöo­pa­thie
  • Osteo­pa­thie
  • Aku­punk­tur

In der Regel erstat­tet die Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung einen fest­ge­leg­ten Anteil der anfal­len­den Kos­ten bis zu einem jähr­li­chen ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Höchstbetrag.

Die Kos­ten­über­nah­me für Seh­hil­fen gehört zu den Leis­tun­gen, die die Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung in den ver­gan­ge­nen Jah­ren auf ein Mini­mum beschränkt hat. Nur bei beson­de­ren medi­zi­ni­schen Merk­ma­len ist die Kos­ten­über­nah­me für Seh­hil­fen mög­lich. Medi­zi­nisch not­wen­di­ge the­ra­peu­ti­sche Seh­hil­fen wer­den von der GKV übernommen.

Bril­len und Kon­takt­lin­sen müs­sen Ver­si­cher­te der GKV meist selbst bezahlen.

Eigent­lich gehö­ren Seh­hil­fen, wie Bril­len und Kon­takt­lin­sen, bei Fehl­sich­tig­keit und Erkran­kun­gen der Augen zu den Hilfs­mit­teln einer Behand­lung. Obwohl jedoch nach den gesetz­li­chen Vor­la­gen not­wen­di­ge Hilfs­mit­tel zum Leis­tungs­spek­trum der Kran­ken­kas­sen gehö­ren, ist die Über­nah­me der Kos­ten für Bril­len und Kon­takt­lin­sen stark beschränkt wor­den. Aus dem vom Gesetz­ge­ber fest­ge­leg­ten Leis­tungs­ka­ta­log der Kran­ken­kas­sen sind die Seh­hil­fen inzwi­schen bis auf eng defi­nier­te Aus­nah­men ver­schwun­den. Das bedeu­tet, dass Ver­si­cher­te, die eine Bril­le benö­ti­gen, fast immer die gesam­ten Kos­ten selbst tra­gen müssen.

Die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen über­neh­men Seh­hil­fen für ver­si­cher­te Kin­der und Jugend­li­che bis zum voll­ende­ten 18. Lebensjahr.

Nach Voll­endung des 18. Lebens­jah­res wer­den Seh­hil­fen nur noch bei einer Seh­schwä­che über­nom­men, wenn ent­spre­chend der Klas­si­fi­ka­ti­on der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on WHO eine Seh­be­ein­träch­ti­gung auf bei­den Augen von min­des­tens der Stu­fe 1 ent­spricht. Dies ist der Fall, wenn auf einem Auge Blind­heit vor­liegt und das ande­re Auge eine Seh­schwä­che nach dem Dia­gno­se­schlüs­sel H 54. 1 hat oder auf bei­den Augen eine Seh­schwä­che nach dem Dia­gno­se­schlüs­sel H 54. 2 fest­ge­stellt wor­den ist. Dar­aus ergibt sich, dass für ver­ord­ne­te Seh­hil­fen die Über­nah­me durch die Kran­ken­kas­se nur mög­lich ist, wenn auf bei­den Augen trotz Kor­rek­tu­ren und Seh­hil­fen die Seh­schär­fe maxi­mal 0,3 beträgt, was einer Seh­leis­tung von maxi­mal 30 Pro­zent ent­spricht. Bild­schirm­le­se­ge­rä­te kön­nen in ganz bestimm­ten Fäl­len in einem extrem eng gefass­ten Rah­men von der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se über­nom­men werden.

Eine Bril­len­zu­satz­ver­si­che­rung erstat­tet bis zu jähr­li­chen Höchst­gren­zen die Kos­ten für:

  • Bril­len
  • Kon­takt­lin­sen
  • Son­nen­bril­len mit Sehstärken

Hoch­wer­ti­ger Zahn­ersatz wie z.B. Implan­ta­te, Kro­nen oder Brü­cken ist teu­er und die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen zah­len nur etwa die Hälf­te einer medi­zi­ni­schen Grundversorgung.

Eine pri­va­te Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung schützt Sie vor den hohen Kos­ten beim Zahnarzt.

Erstat­tet wer­den bis zu bestimm­ten Höchst­be­trä­gen die Kos­ten für medi­zi­nisch not­wen­di­gen Zahn­ersatz.

Eine gute bzw. leis­tungs­star­ke Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung leis­tet dar­über hin­aus auch für Zahn­rei­ni­gun­gen.

Für Kin­der und Jugend­li­che sind zudem Ange­bo­te anzu­ra­ten, die auch für kie­fer­or­tho­pä­di­sche Behand­lun­gen zahlen.

Mit einer rela­tiv güns­ti­gen Kran­ken­haus­ta­ge­geld­ver­si­che­rung kön­nen die Kos­ten abge­deckt wer­den, die durch einen Auf­ent­halt im Kran­ken­haus zusätz­lich ent­ste­hen, wie bei­spiels­wei­se die gesetz­li­che Zuzah­lung bei gesetz­lich Ver­si­cher­ten in Höhe von 10 Euro täg­lich für die ers­ten 28 Tage, die Kos­ten für Tele­fon, Fern­se­hen oder Inter­net, oder auch die Auf­wen­dun­gen für eine even­tu­ell benö­tig­te Haushaltshilfe.

Mit einer Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung kön­nen im Krank­heits­fall mög­li­che Ein­kom­mens- bzw. Ver­dienst­aus­fäl­le aus­ge­gli­chen werden.

Für Arbeit­neh­mer ist auf­grund der sechs­wö­chi­gen Lohn­fort­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber eine Absi­che­rung über eine Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ab der 7. Woche bzw. ab dem 43. Krank­heits­tag mög­lich bzw. sinnvoll.

Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler kön­nen Ihre Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung je nach Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft und Kran­ken­ta­ge­geld-Tarif schon bereits ab dem 4. Krank­heits­tag versichern.

Das ver­ein­bar­te Kran­ken­ta­ge­geld darf zusam­men mit sons­ti­gen Kran­ken­ta­ge- und Kran­ken­gel­dern das auf den Kalen­der­tag umge­rech­ne­te, aus der beruf­li­chen Tätig­keit erziel­te Net­to­ein­kom­men, nicht übersteigen.

Bei der Antrag­stel­lung für eine Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung sind alle für die Beur­tei­lung des Risi­kos erheb­li­chen Umstän­de anzugeben.

Erheb­lich sind alle Umstän­de, nach denen im Ver­si­che­rungs­an­trag aus­drück­lich gefragt wird. Alle Antrags­fra­gen sind des­halb voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Unrich­ti­ge Anga­ben oder ver­schwie­ge­ne Tat­sa­chen berech­ti­gen den Ver­si­che­rer vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten bzw. kei­ne Leis­tung zu erbringen.

Durch die Unter­schrift auf dem Kran­ken­ver­si­che­rungs­an­trag erklärt sich der Ver­si­cher­te ein­ver­stan­den mit Anfra­gen sei­tens des Ver­si­che­rers bei behan­deln­den Ärz­ten, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men und ‑trä­gern (z.B. Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten) und Behör­den. Er ent­bin­det die­se mit sei­ner Unter­schrift von der Schwei­ge­pflicht. Die Ein­wil­li­gung für die Aus­kunfts­er­tei­lung gilt für die gesam­te Ver­trags­dau­er der Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung.

Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se, bei der sämt­li­che Fami­li­en­mit­glie­der in der Regel bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind, ist in der pri­va­ten Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung für jede ver­si­cher­te Per­son ein eige­ner Bei­trag zu entrichten.

Tipp: Die pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rer erbrin­gen übli­cher­wei­se kei­ne Leis­tun­gen für sta­tio­nä­re Kur­auf­ent­hal­te, da die­se in der Regel über die gesetz­li­chen Ren­ten­trä­ger abge­deckt sind. Für Per­so­nen ohne einen Anspruch an die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung emp­fiehlt sich — und wird auch von eini­gen Ver­si­che­rern ange­bo­ten — der zusätz­li­che Abschluss eines sog.  Kur­ta­ri­fes.

Im Gegen­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, bei der die behan­deln­den Ärz­te oder Kran­ken­häu­ser direkt mit der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se abrech­nen, sind Sie als Pri­vat­ver­si­cher­ter der Ver­trags­part­ner des Arz­tes und erhal­ten von die­sem auch die ent­spre­chen­den Rech­nun­gen. Für ver­ord­ne­te Medi­ka­men­te etc. müs­sen Sie zunächst in Vor­leis­tung gehen.

Damit eine Leis­tungs­pflicht sei­tens des Ver­si­che­rers begrün­det wird, gilt es fol­gen­de Punk­te zu beachten:

  • die War­te­zei­ten müs­sen grund­sätz­lich erfüllt sein.
  • ein Ver­si­che­rungs­fall ist nur die medi­zi­nisch not­wen­di­ge Heil­be­hand­lung einer ver­si­cher­ten Per­son wegen Krank­heit oder Unfallfolgen.
  • Rech­nun­gen — auch unbe­zahl­te — müs­sen im Ori­gi­nal vor­ge­legt wer­den und spe­zi­fi­ziert sein. Ins­be­son­de­re müs­sen Sie den Namen der behan­del­ten Per­son, die Bezeich­nung der Krank­heit, Behand­lungs­da­ten und Leis­tun­gen des Arz­tes mit Zif­fern der Gebüh­ren­ord­nung ent­hal­ten. Die even­tu­ell von einem ande­ren Ver­si­che­rer oder Kos­ten­trä­ger erbrach­ten Leis­tun­gen müs­sen von die­sem auf den betref­fen­den Rech­nungs­be­le­gen bestä­tigt sein.
  • Wird nur Kran­ken­haus­ta­ge­geld bean­sprucht, ist als Nach­weis eine Beschei­ni­gung des Kran­ken­hau­ses über die sta­tio­nä­re Heil­be­hand­lung ein­zu­rei­chen, die den Namen der behan­del­ten Per­son, die Bezeich­nung der Krank­heit sowie das Auf­nah­me- und das Ent­las­sungs­da­tum enthält.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis mit einer Frist von drei Mona­ten zum Ablauf des Ver­si­che­rungs­jah­res kün­di­gen, frü­hes­tens jedoch nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Min­dest­ver­trags­dau­er (üblich sind 2–3 Jah­re).

Der Ver­trag ver­län­gert sich still­schwei­gend um jeweils ein wei­te­res Jahr, sofern er nicht frist­ge­recht gekün­digt wird.

Erhöht der Ver­si­che­rer die Bei­trä­ge auf­grund der Bei­trags­an­pas­sungs­klau­sel oder ver­min­dert er sei­ne Leis­tun­gen, so kann das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis inner­halb eines Monats nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Ände­rung gekün­digt wer­den.

Bei einer Bei­trags­er­hö­hung kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis auch bis und zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Erhö­hung kün­di­gen.

Bei Tod endet das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis auto­ma­tisch.

Tipp: Eine Kün­di­gung soll­te stets durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfol­gen.

Zu beach­ten ist, dass nicht das Absen­de­da­tum, son­dern der Ein­gang der Kün­di­gung beim Ver­si­che­rer als frist­ge­recht anzu­se­hen ist. (Dies gilt auch im Fal­le einer Kün­di­gung sei­tens des Versicherers).

Unser Ver­si­che­rungs­ver­gleich beinhal­tet die meis­ten bekann­ten Ver­si­che­rer, spe­zi­el­le Deckungs­kon­zep­te, die Test­sie­ger diver­ser Fach­me­di­en und mehr…
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