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Fach­lich geprüft mit Blick auf die Leis­tungs­sät­ze und die Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz nach §§ 105, 106 SGB III, die pau­scha­lier­te Net­to­be­rech­nung bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze sowie die 2026 befris­tet ver­län­ger­te Bezugsdauer.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Kurz­ar­bei­ter­geld 2026: 60 % der Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz (Soll-Net­to minus Ist-Net­to), mit Kind 67 % – berech­net bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze von 8.450 €/Monat.
  • Bezugs­dau­er: befris­tet bis 31.12.2026 bis zu 24 Mona­te (regu­lär 12).
  • Bei­spiel: 3.000 € brut­to (StKl I), Kurz­ar­beit Null → rund 1.261 €; bei hal­bem Aus­fall Rest­lohn + Kug zusam­men rund 1.737 €.
  • Steu­er­frei mit Pro­gres­si­ons­vor­be­halt (Steu­er­erklä­rung ab 410 € Pflicht); Sozi­al­ver­si­che­rung läuft unun­ter­bro­chen weiter.
  • Alt-Mini­job bleibt anrech­nungs­frei, neu­er Neben­job wird ange­rech­net; spä­te­res ALG wird vom vol­len Soll-Ent­gelt berechnet.

Stand: Juli 2026 · Wer­te für das Kalen­der­jahr 2026

Das Kurz­ar­bei­ter­geld beträgt 60 Pro­zent der Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz – mit Kind 67 Pro­zent – und wird 2026 befris­tet für bis zu 24 statt 12 Mona­te gezahlt. Der Rech­ner ermit­telt Soll- und Ist-Net­to nach Ihrer Steu­er­klas­se, Ihr Kurz­ar­bei­ter­geld und die Net­to-Lücke, die trotz Kurz­ar­beit bleibt.

Kurz­ar­bei­ter­geld berechnen

Ver­ein­fach­te Schät­zung nach §§ 105, 106 SGB III (Stand 2026: Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze 8.450 €/Monat, SV-Pau­scha­le 20 %, Ein­kom­men­steu­er­ta­rif 2026): Kurz­ar­bei­ter­geld = 60 % (mit Kind 67 %) der Dif­fe­renz zwi­schen pau­scha­lier­tem Soll- und Ist-Net­to­ent­gelt. Die Lohn­steu­er wird pau­scha­liert ange­nä­hert – maß­geb­lich sind die amt­li­chen Tabel­len­wer­te der Agen­tur für Arbeit; ver­bind­lich rech­net der Arbeit­ge­ber ab.

Wie wird das Kurz­ar­bei­ter­geld berechnet?

Grund­la­ge ist die Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz (§ 106 SGB III): die Dif­fe­renz zwi­schen dem pau­scha­lier­ten Net­to Ihres nor­ma­len Gehalts (Soll-Ent­gelt) und dem Net­to des tat­säch­lich ver­dien­ten Lohns (Ist-Ent­gelt). Davon zahlt die Agen­tur für Arbeit 60 Pro­zent – oder 67 Pro­zent, wenn ein Kind auf der Lohn­steu­er­kar­te ein­ge­tra­gen ist. Bei „Kurz­ar­beit Null” (100 Pro­zent Aus­fall) ersetzt das Kurz­ar­bei­ter­geld also gut die Hälf­te bis zwei Drit­tel des Net­tos; bei Teil­aus­fall arbei­ten Rest­lohn und Kurz­ar­bei­ter­geld zusam­men. Berück­sich­tigt wird Ent­gelt bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze von 8.450 Euro (2026).

Bei­spiel: 3.000 Euro brut­to in Kurzarbeit

Steu­er­klas­se I, ohne Kind: Das pau­scha­lier­te Soll-Net­to liegt bei rund 2.102 Euro. Bei Kurz­ar­beit Null zahlt die Agen­tur 60 Pro­zent davon – rund 1.261 Euro. Fällt nur die hal­be Arbeits­zeit aus, blei­ben etwa 1.189 Euro Rest­lohn-Net­to plus rund 548 Euro Kurz­ar­bei­ter­geld – zusam­men etwa 1.737 Euro statt 2.102 Euro. Mit Kind (67 Pro­zent) wären es rund 612 Euro Kurz­ar­bei­ter­geld. Die Lücke zum nor­ma­len Net­to bleibt in jedem Sze­na­rio spür­bar – genau dafür ist der Rech­ner da.

Wer hat Anspruch – und wie lange?

Kurz­ar­bei­ter­geld setzt einen erheb­li­chen Arbeits­aus­fall mit Ent­gelt­aus­fall vor­aus (min­des­tens ein Drit­tel der Beschäf­tig­ten mit je mehr als 10 Pro­zent Ent­gelt­aus­fall betrof­fen – oder unver­meid­bar aus wirt­schaft­li­chen Grün­den bzw. wegen eines unab­wend­ba­ren Ereig­nis­ses), eine Anzei­ge des Arbeit­ge­bers bei der Agen­tur für Arbeit und Ihre unge­kün­digt fort­be­stehen­de, ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung. Die Bezugs­dau­er beträgt regu­lär 12 Mona­te – 2026 gilt befris­tet bis zum 31. Dezem­ber eine Ver­län­ge­rung auf bis zu 24 Mona­te. Wich­tig: Wäh­rend der Kurz­ar­beit blei­ben Sie voll sozi­al­ver­si­chert; die Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zahlt der Arbeit­ge­ber auf 80 Pro­zent des Aus­fall­ent­gelts weiter.

Steu­er, Neben­job, Kün­di­gung: die drei häu­figs­ten Fallen

Ers­tens: Kurz­ar­bei­ter­geld ist steu­er­frei, unter­liegt aber dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt – es erhöht den Steu­er­satz aufs übri­ge Ein­kom­men, und ab 410 Euro Lohn­er­satz im Jahr ist die Steu­er­erklä­rung Pflicht. Nach­zah­lun­gen sind häu­fig. Zwei­tens: Ein vor der Kurz­ar­beit auf­ge­nom­me­ner Mini­job bleibt anrech­nungs­frei – ein neu­er Neben­job wird dage­gen auf das Ist-Ent­gelt ange­rech­net und min­dert das Kurz­ar­bei­ter­geld. Drit­tens: Kommt es spä­ter doch zur Kün­di­gung, wird das Arbeits­lo­sen­geld vom vol­len Soll-Ent­gelt berech­net – die Kurz­ar­beit drückt Ihren ALG-Anspruch nicht.

Pra­xis­bei­spiel: 3.000 € brut­to in Kurzarbeit

Bei 3.000 € Brut­to (Steu­er­klas­se I) und „Kurz­ar­beit Null” zahlt die Agen­tur 60 % der Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz – rund 1.261 € im Monat. Fällt nur die hal­be Arbeits­zeit aus, erge­ben Rest­lohn und Kurz­ar­bei­ter­geld zusam­men etwa 1.737 €. Mit Kind gilt jeweils der 67-%-Satz.

Ihr spä­te­res Arbeitslosengeld

Gut zu wis­sen: Kommt es nach der Kurz­ar­beit doch zur Kün­di­gung, wird Ihr Arbeits­lo­sen­geld vom vol­len Soll-Ent­gelt berech­net, nicht vom gekürz­ten – die Kurz­ar­beit min­dert Ihren Anspruch also nicht. Und weil Kurz­ar­beit oft dem Stel­len­ab­bau vor­aus­geht, lohnt eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit Arbeits­rechts-Bau­stein vor der Krise.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wie viel Pro­zent Kurz­ar­bei­ter­geld bekom­me ich 2026?

60 Pro­zent der Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz, mit min­des­tens einem Kind auf der Lohn­steu­er­kar­te 67 Pro­zent. Die Coro­na-Erhö­hun­gen auf 70/77 und 80/87 Pro­zent sind ausgelaufen.

Wie lan­ge kann ich 2026 Kurz­ar­bei­ter­geld beziehen?

Befris­tet bis zum 31. Dezem­ber 2026 gilt eine ver­län­ger­te Bezugs­dau­er von bis zu 24 Mona­ten; regu­lär sind es 12 Mona­te. Ab 2027 gilt – ohne neue Ver­ord­nung – wie­der die regu­lä­re Dauer.

Muss ich Kurz­ar­bei­ter­geld versteuern?

Es ist steu­er­frei, zählt aber über den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt bei der Steu­er­erklä­rung mit – wie Eltern- und Kran­ken­geld. Ab 410 Euro im Jahr ist die Abga­be der Erklä­rung Pflicht; kal­ku­lie­ren Sie eine mög­li­che Nach­zah­lung ein.

Bin ich wäh­rend der Kurz­ar­beit wei­ter krankenversichert?

Ja – Kranken‑, Pflege‑, Ren­ten- und Unfall­ver­si­che­rung lau­fen unun­ter­bro­chen wei­ter. Die Bei­trä­ge auf das Aus­fall­ent­gelt trägt der Arbeit­ge­ber (bemes­sen auf 80 Pro­zent des aus­ge­fal­le­nen Bruttos).

Darf ich in der Kurz­ar­beit einen Neben­job annehmen?

Ja, aber: Nur ein bereits vor Beginn der Kurz­ar­beit aus­ge­üb­ter Mini­job bleibt anrech­nungs­frei. Ein neu auf­ge­nom­me­ner Neben­ver­dienst wird dem Ist-Ent­gelt zuge­rech­net und senkt das Kurz­ar­bei­ter­geld entsprechend.

Was pas­siert mit mei­nem Urlaub und Weihnachtsgeld?

Urlaubs- und Fei­er­tags­ver­gü­tung zahlt der Arbeit­ge­ber in vol­ler Höhe wei­ter – für die­se Tage gibt es kein Kurz­ar­bei­ter­geld. Ein­mal­zah­lun­gen wie Weih­nachts­geld blei­ben bei der Berech­nung der Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz außen vor.

Wei­ter­füh­ren­de Themen

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen