Fachlich geprüft mit Blick auf die Leistungssätze und die Nettoentgeltdifferenz nach §§ 105, 106 SGB III, die pauschalierte Nettoberechnung bis zur Beitragsbemessungsgrenze sowie die 2026 befristet verlängerte Bezugsdauer.
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzarbeitergeld 2026: 60 % der Nettoentgeltdifferenz (Soll-Netto minus Ist-Netto), mit Kind 67 % – berechnet bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 €/Monat.
- Bezugsdauer: befristet bis 31.12.2026 bis zu 24 Monate (regulär 12).
- Beispiel: 3.000 € brutto (StKl I), Kurzarbeit Null → rund 1.261 €; bei halbem Ausfall Restlohn + Kug zusammen rund 1.737 €.
- Steuerfrei mit Progressionsvorbehalt (Steuererklärung ab 410 € Pflicht); Sozialversicherung läuft ununterbrochen weiter.
- Alt-Minijob bleibt anrechnungsfrei, neuer Nebenjob wird angerechnet; späteres ALG wird vom vollen Soll-Entgelt berechnet.
Stand: Juli 2026 · Werte für das Kalenderjahr 2026
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz – mit Kind 67 Prozent – und wird 2026 befristet für bis zu 24 statt 12 Monate gezahlt. Der Rechner ermittelt Soll- und Ist-Netto nach Ihrer Steuerklasse, Ihr Kurzarbeitergeld und die Netto-Lücke, die trotz Kurzarbeit bleibt.
Kurzarbeitergeld berechnen
Vereinfachte Schätzung nach §§ 105, 106 SGB III (Stand 2026: Beitragsbemessungsgrenze 8.450 €/Monat, SV-Pauschale 20 %, Einkommensteuertarif 2026): Kurzarbeitergeld = 60 % (mit Kind 67 %) der Differenz zwischen pauschaliertem Soll- und Ist-Nettoentgelt. Die Lohnsteuer wird pauschaliert angenähert – maßgeblich sind die amtlichen Tabellenwerte der Agentur für Arbeit; verbindlich rechnet der Arbeitgeber ab.
Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
Grundlage ist die Nettoentgeltdifferenz (§ 106 SGB III): die Differenz zwischen dem pauschalierten Netto Ihres normalen Gehalts (Soll-Entgelt) und dem Netto des tatsächlich verdienten Lohns (Ist-Entgelt). Davon zahlt die Agentur für Arbeit 60 Prozent – oder 67 Prozent, wenn ein Kind auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Bei „Kurzarbeit Null” (100 Prozent Ausfall) ersetzt das Kurzarbeitergeld also gut die Hälfte bis zwei Drittel des Nettos; bei Teilausfall arbeiten Restlohn und Kurzarbeitergeld zusammen. Berücksichtigt wird Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro (2026).
Beispiel: 3.000 Euro brutto in Kurzarbeit
Steuerklasse I, ohne Kind: Das pauschalierte Soll-Netto liegt bei rund 2.102 Euro. Bei Kurzarbeit Null zahlt die Agentur 60 Prozent davon – rund 1.261 Euro. Fällt nur die halbe Arbeitszeit aus, bleiben etwa 1.189 Euro Restlohn-Netto plus rund 548 Euro Kurzarbeitergeld – zusammen etwa 1.737 Euro statt 2.102 Euro. Mit Kind (67 Prozent) wären es rund 612 Euro Kurzarbeitergeld. Die Lücke zum normalen Netto bleibt in jedem Szenario spürbar – genau dafür ist der Rechner da.
Wer hat Anspruch – und wie lange?
Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall voraus (mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit je mehr als 10 Prozent Entgeltausfall betroffen – oder unvermeidbar aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen eines unabwendbaren Ereignisses), eine Anzeige des Arbeitgebers bei der Agentur für Arbeit und Ihre ungekündigt fortbestehende, versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Bezugsdauer beträgt regulär 12 Monate – 2026 gilt befristet bis zum 31. Dezember eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate. Wichtig: Während der Kurzarbeit bleiben Sie voll sozialversichert; die Rentenversicherungsbeiträge zahlt der Arbeitgeber auf 80 Prozent des Ausfallentgelts weiter.
Steuer, Nebenjob, Kündigung: die drei häufigsten Fallen
Erstens: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – es erhöht den Steuersatz aufs übrige Einkommen, und ab 410 Euro Lohnersatz im Jahr ist die Steuererklärung Pflicht. Nachzahlungen sind häufig. Zweitens: Ein vor der Kurzarbeit aufgenommener Minijob bleibt anrechnungsfrei – ein neuer Nebenjob wird dagegen auf das Ist-Entgelt angerechnet und mindert das Kurzarbeitergeld. Drittens: Kommt es später doch zur Kündigung, wird das Arbeitslosengeld vom vollen Soll-Entgelt berechnet – die Kurzarbeit drückt Ihren ALG-Anspruch nicht.
Praxisbeispiel: 3.000 € brutto in Kurzarbeit
Bei 3.000 € Brutto (Steuerklasse I) und „Kurzarbeit Null” zahlt die Agentur 60 % der Nettoentgeltdifferenz – rund 1.261 € im Monat. Fällt nur die halbe Arbeitszeit aus, ergeben Restlohn und Kurzarbeitergeld zusammen etwa 1.737 €. Mit Kind gilt jeweils der 67-%-Satz.
Ihr späteres Arbeitslosengeld
Gut zu wissen: Kommt es nach der Kurzarbeit doch zur Kündigung, wird Ihr Arbeitslosengeld vom vollen Soll-Entgelt berechnet, nicht vom gekürzten – die Kurzarbeit mindert Ihren Anspruch also nicht. Und weil Kurzarbeit oft dem Stellenabbau vorausgeht, lohnt eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechts-Baustein vor der Krise.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Prozent Kurzarbeitergeld bekomme ich 2026?
60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind auf der Lohnsteuerkarte 67 Prozent. Die Corona-Erhöhungen auf 70/77 und 80/87 Prozent sind ausgelaufen.
Wie lange kann ich 2026 Kurzarbeitergeld beziehen?
Befristet bis zum 31. Dezember 2026 gilt eine verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten; regulär sind es 12 Monate. Ab 2027 gilt – ohne neue Verordnung – wieder die reguläre Dauer.
Muss ich Kurzarbeitergeld versteuern?
Es ist steuerfrei, zählt aber über den Progressionsvorbehalt bei der Steuererklärung mit – wie Eltern- und Krankengeld. Ab 410 Euro im Jahr ist die Abgabe der Erklärung Pflicht; kalkulieren Sie eine mögliche Nachzahlung ein.
Bin ich während der Kurzarbeit weiter krankenversichert?
Ja – Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Unfallversicherung laufen ununterbrochen weiter. Die Beiträge auf das Ausfallentgelt trägt der Arbeitgeber (bemessen auf 80 Prozent des ausgefallenen Bruttos).
Darf ich in der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?
Ja, aber: Nur ein bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübter Minijob bleibt anrechnungsfrei. Ein neu aufgenommener Nebenverdienst wird dem Ist-Entgelt zugerechnet und senkt das Kurzarbeitergeld entsprechend.
Was passiert mit meinem Urlaub und Weihnachtsgeld?
Urlaubs- und Feiertagsvergütung zahlt der Arbeitgeber in voller Höhe weiter – für diese Tage gibt es kein Kurzarbeitergeld. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz außen vor.
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