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Mana­ger­ver­si­che­rung: Per­sön­li­che D&O für Geschäfts­füh­rer & Vorstände

Als Geschäfts­füh­rer, Vor­stand oder Bei­rat haf­test du für Feh­ler in der Organ­stel­lung unbe­schränkt – mit dei­nem Pri­vat­ver­mö­gen. Die Mana­ger­ver­si­che­rung (per­sön­li­che D&O) wehrt unbe­rech­tig­te Ansprü­che ab und stellt dich bei berech­tig­ten frei: dein eige­ner Ver­trag, dei­ne eige­ne Ver­si­che­rungs­sum­me, unab­hän­gig vom Unter­neh­men. For­de­re in zwei Minu­ten dein indi­vi­du­el­les Ange­bot an:

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Aktua­li­siert am: 12.07.2026 Fach­lich geprüft durch Andre­as Quast am: 12.07.2026

Was ist eine Mana­ger­ver­si­che­rung (per­sön­li­che D&O)?

Die Mana­ger­ver­si­che­rung – fach­lich: per­sön­li­che D&O‑Versicherung (Direc­tors & Offi­cers) oder Organ­haft­pflicht – schützt dich als Unter­neh­mens­lei­ter vor den finan­zi­el­len Fol­gen dei­ner per­sön­li­chen Haf­tung. Sie prüft erho­be­ne Ansprü­che, wehrt unbe­rech­tig­te For­de­run­gen ab (pas­si­ver Rechts­schutz) und stellt dich bei berech­tig­ten Ansprü­chen frei – bis zur ver­ein­bar­ten Versicherungssumme.

Das Beson­de­re an der per­sön­li­chen Vari­an­te: Du bist selbst Ver­si­che­rungs­neh­mer. Die Poli­ce gehört dir, nicht dem Unter­neh­men – mit eige­ner, unge­teil­ter Ver­si­che­rungs­sum­me, unab­hän­gig von Ver­trags­ent­schei­dun­gen des Arbeit­ge­bers und mit­nehm­bar beim Man­dats- oder Jobwechsel.

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Pri­vat­ver­mö­gen

Organ­haf­tung ist unbe­schränkt – die Poli­ce schützt Haus, Erspar­nis­se und Altersvorsorge.

⚖️

Anspruchs­ab­wehr

Anwäl­te, Gut­ach­ter, Gerichts­kos­ten – unbe­rech­tig­te Vor­wür­fe wer­den auf Kos­ten des Ver­si­che­rers abgewehrt.

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Frei­stel­lung

Berech­tig­te Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wer­den bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me übernommen.

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Dein Ver­trag

Eige­ne Sum­me, eige­ne Kon­di­tio­nen – nie­mand außer dir kann die Poli­ce ändern oder kündigen.

Video: Wann haf­ten Geschäfts­füh­rer & Vor­stän­de persönlich?

  • Per­sön­li­che, unbe­grenz­te Haf­tung: Als Füh­rungs­kraft haf­test du bei Pflicht­ver­let­zun­gen mit dei­nem gesam­ten Pri­vat­ver­mö­gen.
  • Typi­sche Aus­lö­ser: Fehl­in­ves­ti­ti­on, zu spät ange­mel­de­te Insol­venz, nicht abge­führ­te Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben.
  • Unter­neh­men, Gesell­schaf­ter oder Drit­te kön­nen dann Haus, Erspar­tes und Gehalt pfän­den – die per­sön­li­che D&O (Mana­ger­ver­si­che­rung) schützt davor und wehrt unbe­rech­tig­te Ansprü­che ab.
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Wuss­test du, dass Geschäfts­füh­rer und Vor­stän­de mit ihrem gesam­ten Pri­vat­ver­mö­gen haf­ten? Und zwar unbe­grenzt. Sobald du eine Füh­rungs­po­si­ti­on über­nimmst, ver­langt das Gesetz von dir die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns. Machst du dabei einen fol­gen­schwe­ren Feh­ler, zum Bei­spiel eine fal­sche Inves­ti­ti­on, eine zu spät ange­mel­de­te Insol­venz oder nicht abge­führ­te Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben, dann haf­test du per­sön­lich. Das Unter­neh­men, Gesell­schaf­ter oder Drit­te kön­nen dann dein Haus, dein Erspar­tes und dein Gehalt pfän­den. Genau davor schützt dich die per­sön­li­che D&O, die Mana­ger­ver­si­che­rung. Sie über­nimmt berech­tig­te Ansprü­che und wehrt unbe­rech­tig­te ab. Ver­glei­che die Tari­fe jetzt kos­ten­los auf versicherungsvergleiche.de.

Wann haf­ten Geschäfts­füh­rer & Vor­stän­de persönlich?

Der ver­brei­tets­te Denk­feh­ler zuerst: „Die GmbH haf­tet doch beschränkt.” Das gilt für die Gesell­schaft – nicht für ihre Orga­ne. Als Geschäfts­füh­rer haf­test du der eige­nen Gesell­schaft gegen­über für die „Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes” (§ 43 GmbHG) – unbe­schränkt, gesamt­schuld­ne­risch mit dei­nen Mit­ge­schäfts­füh­rern und mit umge­kehr­ter Beweis­last: Im Streit­fall musst du bewei­sen, dass du sorg­fäl­tig gehan­delt hast.

Innen­haf­tung: der häu­figs­te Fall

Die meis­ten D&O‑Fälle kom­men nicht von außen, son­dern aus dem eige­nen Haus: Die Gesell­schaft (oder ihr Insol­venz­ver­wal­ter, neue Gesell­schaf­ter, Erben) for­dert Scha­dens­er­satz vom eige­nen Organ. Typi­sche Aus­lö­ser aus der Praxis:

  • Ver­lust­rei­che Pro­jek­te oder Inves­ti­tio­nen ohne aus­rei­chen­de Prüfung
  • Ver­säum­te Fris­ten, geplatz­te För­de­run­gen, ver­jähr­te Forderungen
  • Fehl­ein­schät­zun­gen bei Preis­kal­ku­la­ti­on oder Vertragsgestaltung
  • Unzu­rei­chen­de Kon­trol­le dele­gier­ter Auf­ga­ben (Aus­wahl- und Überwachungsverschulden)

Außen­haf­tung: Fis­kus, Sozi­al­ver­si­che­rung, Dritte

  • Steu­ern: Für nicht abge­führ­te Steu­ern haf­tet der Geschäfts­füh­rer per­sön­lich (§ 69 AO)
  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge: Nicht abge­führ­te Arbeit­neh­mer­an­tei­le sind sogar straf­be­wehrt (§ 266a StGB)
  • Insol­venz­ver­schlep­pung: Zah­lun­gen nach Insol­venz­rei­fe muss das Organ per­sön­lich erstatten
  • Ansprü­che von Geschäfts­part­nern, Wett­be­wer­bern oder aus Datenschutzverstößen
Aus der Bera­tungs­pra­xis: Gera­de in Kri­sen- und Insol­venz­nä­he wird aus jah­re­lan­ger unauf­fäl­li­ger Geschäfts­füh­rung schnell ein per­sön­li­cher Haf­tungs­fall — der Insol­venz­ver­wal­ter ist gesetz­lich ver­pflich­tet, mög­li­che Organ­haf­tungs­an­sprü­che zu prü­fen. Genau dann zeigt sich der Wert einer eige­nen, vom Unter­neh­men unab­hän­gi­gen Police.

Video: Per­sön­li­che D&O oder Firmen‑D&O – war­um die eige­ne Poli­ce zählt

  • Die Firmen‑D&O gehört dem Unter­neh­men: Es bestimmt die (oft geteil­te) Deckungs­sum­me und kann jeder­zeit kündigen.
  • Beson­ders hei­kel: die Innen­haf­tung, wenn die Fir­ma selbst Ansprü­che gegen dich erhebt.
  • Dei­ne eige­ne per­sön­li­che D&O gehört dir allein – sie schützt auch, wenn die Fir­men­po­li­ce fehlt, gekün­digt wur­de oder aus­ge­schöpft ist.
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Mei­ne Fir­ma hat doch schon eine D&O. War­um brau­che ich dann noch eine eige­ne? Ein Denk­feh­ler, der teu­er wer­den kann. Die Firmen‑D&O gehört dem Unter­neh­men, nicht dir. Das heißt: Die Fir­ma bestimmt die Deckungs­sum­me, die sich oft alle Füh­rungs­kräf­te tei­len, und sie kann den Ver­trag jeder­zeit kün­di­gen oder im Scha­den­fall anders ent­schei­den. Beson­ders hei­kel wird es, wenn die Fir­ma selbst Ansprü­che gegen dich erhebt, die soge­nann­te Innen­haf­tung. Dei­ne eige­ne per­sön­li­che D&O dage­gen gehört dir allein. Sie schützt dich auch dann, wenn die Fir­men­po­li­ce fehlt, gekün­digt wur­de oder bereits aus­ge­schöpft ist. Ver­glei­che die Tari­fe jetzt kos­ten­los auf versicherungsvergleiche.de.

Per­sön­li­che D&O oder Firmen‑D&O – was brauchst du?

Vie­le Unter­neh­men haben eine Firmen‑D&O‑Versicherung, die alle Orga­ne gemein­sam absi­chert. Das ist gut – aber aus Sicht des ein­zel­nen Mana­gers mit Lücken, die die per­sön­li­che Poli­ce schließt:

Kri­te­ri­umFirmen‑D&OPer­sön­li­che D&O (Mana­ger­ver­si­che­rung)
Ver­si­che­rungs­neh­merDas Unter­neh­menDu selbst
Ver­si­che­rungs­sum­meGeteilt mit allen Orga­nen – bei Groß­schä­den schnell verbrauchtExklu­siv für dich reserviert
Kon­trol­le über den VertragUnter­neh­men kann kün­di­gen, ändern, Prä­mie nicht zah­len – oft unbemerktNur du ent­schei­dest über die Police
Job­wech­sel / MandatsendeSchutz endet mit dem UnternehmenPoli­ce beglei­tet dich zu neu­en Mandaten
Innen­haf­tung (Fir­ma gegen dich)Gedeckt, aber struk­tu­rell hei­kel: Der Anspruch­stel­ler ist zugleich VersicherungsnehmerOhne Inter­es­sen­kon­flikt auf dei­ner Seite
Meh­re­re Mandate/BeiräteNur das jewei­li­ge UnternehmenJe nach Tarif meh­re­re Organ­stel­lun­gen versicherbar
Unse­re Ein­ord­nung: Die Firmen‑D&O ist die Basis, die das Unter­neh­men stellt – die per­sön­li­che D&O ist dei­ne pri­va­te Rück­fal­l­e­be­ne. Wer erheb­li­che Ver­ant­wor­tung trägt und Pri­vat­ver­mö­gen zu ver­lie­ren hat, kom­bi­niert idea­ler­wei­se bei­de. Für die Unter­neh­mens-Poli­ce fin­dest du alles auf unse­rer Sei­te zur Firmen‑D&O‑Versicherung.

Was die Mana­ger­ver­si­che­rung leis­tet – und was nicht

✓ Typi­sche Leistungen

  • Prü­fung erho­be­ner Ansprü­che auf Berechtigung
  • Abwehr unbe­rech­tig­ter For­de­run­gen: Anwäl­te, Gut­ach­ter, Gerichtskosten
  • Frei­stel­lung bei berech­tig­ten Schadensersatzansprüchen
  • Innen- und Außen­haf­tung gleichermaßen
  • Welt­wei­ter Schutz (je nach Tarif, oft ohne USA/Kanada)
  • Rück­wärts­de­ckung für unbe­kann­te frü­he­re Pflichtverletzungen
  • Nach­mel­de­frist nach Ver­trags­en­de bzw. Ausscheiden
  • Optio­nal: Straf-Rechts­schutz-Bau­stein für Ermittlungsverfahren

✗ Nicht versichert

  • Vor­sätz­li­che und wis­sent­li­che Pflichtverletzungen
  • Per­sön­li­che Berei­che­rung, Vorteilsannahme
  • Geld­stra­fen und Buß­gel­der (soweit nicht versicherbar)
  • Bekann­te Pflicht­ver­let­zun­gen vor Vertragsbeginn
  • Rei­ne Erfolgshonorare/Vergütungsstreitigkeiten

Wich­tig zu ver­ste­hen: Der größ­te Pra­xis­nut­zen liegt oft in der Abwehr­funk­ti­on. Auch ein halt­lo­ser Vor­wurf kos­tet in der Ver­tei­di­gung schnell fünf- bis sechs­stel­li­ge Beträ­ge – die Poli­ce trägt sie ab dem ers­ten Euro der Auseinandersetzung.

Für wen ist die per­sön­li­che D&O wichtig?

👔

GmbH-Geschäfts­füh­rer

Fremd- wie Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – § 43 GmbHG macht kei­nen Unter­schied beim Haftungsmaßstab.

🏛️

Vor­stän­de

AG-Vor­stän­de (stren­ger Maß­stab des § 93 AktG) eben­so wie Vor­stän­de von Ver­ei­nen, Ver­bän­den und Stiftungen.

🤝

Auf­sichts­rä­te & Beiräte

Über­wa­chungs­or­ga­ne haf­ten für Kon­troll­ver­säum­nis­se – oft bei meh­re­ren Man­da­ten parallel.

📋

Pro­ku­ris­ten & Leitende

Mit weit­rei­chen­den Voll­mach­ten wächst die per­sön­li­che Ver­ant­wor­tung – vie­le Tari­fe schlie­ßen sie ein.

⏱️

Inte­rim-Mana­ger

Wech­seln­de Man­da­te, wech­seln­de Fir­men-Poli­cen – die eige­ne D&O bleibt konstant.

❤️

Ehren­amt­li­che Organe

Auch der ehren­amt­li­che Ver­eins­vor­stand haf­tet – die Pri­vi­le­gie­rung des § 31a BGB ist enger, als vie­le denken.

Indi­vi­du­el­les Ange­bot anfordern

Per­sön­li­che D&O‑Tarife rich­ten sich nach Funk­ti­on, Rechts­form, Unter­neh­mens­grö­ße und gewünsch­ter Ver­si­che­rungs­sum­me. Mit weni­gen Anga­ben erstel­len wir dir ein pass­ge­nau­es, kos­ten­frei­es Ange­bot – inklu­si­ve Emp­feh­lung zur Sum­men­hö­he und zu Nach­mel­de­frist und Strafrechtsschutz:

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Ver­si­che­rungs­sum­me & die Klau­seln, auf die es ankommt

Wie hoch soll­te die Ver­si­che­rungs­sum­me sein?

Als Faust­grö­ße aus der Bera­tung: Die Sum­me soll­te sich am mög­li­chen Scha­den ori­en­tie­ren, nicht am Gehalt – üblich sind 250.000 € bis 5 Mio. €. Rele­van­te Anhalts­punk­te: Bilanz­sum­me und Umsatz des Unter­neh­mens, Inves­ti­ti­ons­vo­lu­mi­na, über die du ent­schei­dest, sowie Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­vo­lu­men. Bei klei­nen GmbHs sind 250.000–500.000 € ein sinn­vol­ler Ein­stieg, bei grö­ße­rer Ver­ant­wor­tung eher 1 Mio. € aufwärts.

Die­se Ver­trags­klau­seln ent­schei­den im Ernstfall

Klau­selWar­um sie wich­tig ist
Claims-made-Prin­zip verstehenVer­si­chert ist die Anspruchs­er­he­bung wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit – nicht der Zeit­punkt des Feh­lers. Des­halb sind die bei­den fol­gen­den Klau­seln so wichtig.
Rück­wärts­de­ckungDeckt Ansprü­che aus unbe­kann­ten Pflicht­ver­let­zun­gen vor Ver­trags­be­ginn – wich­tig, wenn du das Man­dat schon län­ger führst.
Nach­mel­de­fristAnsprü­che kom­men oft Jah­re spä­ter – etwa nach Aus­schei­den oder Insol­venz. Eine lan­ge Nach­mel­de­frist (idea­ler­wei­se 5–10 Jah­re oder unbe­grenzt) schließt die­se Lücke.
Abwehr­kos­ten zusätz­lich zur SummeGute Tari­fe zah­len Ver­tei­di­gungs­kos­ten zusätz­lich zur Ver­si­che­rungs­sum­me – sonst zehrt die Abwehr die Frei­stel­lung auf.
Mehr­man­dats-DeckungWer meh­re­re Organ­stel­lun­gen (z. B. GF + Bei­rat + Ver­eins­vor­stand) hat, soll­te alle in einer Poli­ce bündeln.
Straf­rechts­schutzErmitt­lungs­ver­fah­ren (z. B. § 266a StGB, Insol­venz­de­lik­te) lau­fen par­al­lel zur Zivil­haf­tung – der Bau­stein deckt die Strafverteidigung.

↑ Klau­seln im Ange­bot berück­sich­ti­gen lassen

Was kos­tet eine Managerversicherung?

Der Bei­trag rich­tet sich nach Ver­si­che­rungs­sum­me, Funk­ti­on und Rechts­form, Grö­ße und Bran­che des Unter­neh­mens sowie der Anzahl der ver­si­cher­ten Mandate:

  • Für Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer GmbHs begin­nen per­sön­li­che D&O‑Policen häu­fig bei weni­gen Hun­dert Euro im Jahr (Sum­men von 250.000–500.000 €).
  • Sum­men ab 1 Mio. € und grö­ße­re Unter­neh­men lie­gen ent­spre­chend dar­über – meist aber deut­lich unter dem, was ein ein­zi­ger Bera­tungs­tag im Haf­tungs­fall kostet.
  • Ehren­amt­li­che Ver­eins- und Stif­tungs­vor­stän­de erhal­ten oft beson­ders güns­ti­ge Einstiegstarife.
  • Der Bei­trag ist bei beruf­li­cher Ver­an­las­sung in der Regel als Wer­bungs­kos­ten bzw. Betriebs­aus­ga­be absetz­bar – Details klärt der Steuerberater.
Preis-Leis­tungs-Anker: Ent­schei­dend ist nicht der güns­tigs­te Bei­trag, son­dern Abwehr­kos­ten zusätz­lich zur Sum­me, lan­ge Nach­mel­de­frist und sau­be­re Rück­wärts­de­ckung — die­se drei Punk­te machen im Ernst­fall den Unterschied.

Anspruch erho­ben – im Ernst­fall rich­tig handeln

  1. Ruhe bewah­ren, nichts aner­ken­nenKein Schuld­an­er­kennt­nis, kei­ne Zah­lungs­zu­sa­gen – auch nicht „aus Kulanz” oder im Gespräch mit Gesellschaftern.
  2. Ver­si­che­rer sofort infor­mie­renSchon der ers­te ernst­haf­te Vor­wurf (auch münd­lich, auch per Mail) ist mel­de­pflich­tig – früh­zei­ti­ge Mel­dung sichert die Deckung.
  3. Unter­la­gen sichernPro­to­kol­le, Beschlüs­se, E‑Mails und Ent­schei­dungs­grund­la­gen zusam­men­stel­len – sie bele­gen dein sorg­fäl­ti­ges Han­deln (Beweis­last­um­kehr!).
  4. Kei­ne eige­nen Anwäl­te beauf­tra­genDie Anwalts­aus­wahl läuft abge­stimmt mit dem Ver­si­che­rer – eigen­mäch­ti­ge Man­da­te gefähr­den die Kostenübernahme.
  5. Kom­mu­ni­ka­ti­on steu­ernKei­ne Stel­lung­nah­men gegen­über Drit­ten oder der Pres­se ohne Abstim­mung mit Ver­si­che­rer und Verteidigung.
  6. Bei Ermitt­lungs­ver­fah­renStraf­rechts­schutz akti­vie­ren und vor jeder Aus­sa­ge anwalt­li­chen Rat einholen.

Check­lis­ten: Vor dem Abschluss & für den Ernstfall

Zwei prak­ti­sche Check­lis­ten – direkt abhak­bar (auch per Klick auf den Text), druck­bar und per Mail versendbar:

1. Vor dem Abschluss

2. Ernst­fall: Anspruch wird erhoben

Irr­tü­mer-Quiz zur Managerversicherung

Rund um Organ­haf­tung und D&O hal­ten sich gefähr­li­che Fehl­ein­schät­zun­gen – gera­de bei Geschäfts­füh­rern klei­ne­rer Gesell­schaf­ten. Das Quiz zeigt typi­sche Irr­tü­mer und färbt nach dei­ner Aus­wahl die rich­ti­ge Ant­wort hell­grün und die fal­sche hellrot.

1. Die Rechts­form GmbH schützt auch den Geschäfts­füh­rer vor per­sön­li­cher Haftung.

Rich­tig. Die Haf­tungs­be­schrän­kung gilt für die Gesell­schaft, nicht für ihre Orga­ne. Der Geschäfts­füh­rer haf­tet der GmbH gegen­über nach § 43 GmbHG unbe­schränkt mit dem Pri­vat­ver­mö­gen – gesamt­schuld­ne­risch und mit umge­kehr­ter Beweis­last. Gegen­über Fis­kus und Sozi­al­ver­si­che­rung kommt die Außen­haf­tung hin­zu. Genau die­se Lücke im „GmbH-Schutz­schild” ist der Grund für die Managerversicherung.
Falsch. Der Klas­si­ker unter den Mana­ger-Irr­tü­mern: „Beschränk­te Haf­tung” schützt die Gesell­schaf­ter in ihrer Ein­la­ge – den Geschäfts­füh­rer schützt sie nicht. Er haf­tet für Pflicht­ver­let­zun­gen unbe­schränkt per­sön­lich, im Streit­fall sogar mit Beweis­last­um­kehr zu sei­nen Lasten.

2. Die meis­ten D&O‑Ansprüche kom­men von der eige­nen Gesell­schaft, nicht von Dritten.

Rich­tig. Die Innen­haf­tung domi­niert die Pra­xis: Gesell­schaf­ter, Nach­fol­ger im Amt, Erben – und beson­ders häu­fig der Insol­venz­ver­wal­ter, der Organ­haf­tungs­an­sprü­che prü­fen muss. Für die­ses Sze­na­rio ist die per­sön­li­che D&O struk­tu­rell im Vor­teil: Bei der Firmen‑D&O ist der Anspruch­stel­ler (die Gesell­schaft) zugleich Ver­si­che­rungs­neh­mer – ein ein­ge­bau­ter Interessenkonflikt.
Falsch gera­ten – die Aus­sa­ge stimmt. Der typi­sche D&O‑Fall kommt aus dem eige­nen Haus: Die Gesell­schaft oder ihr Insol­venz­ver­wal­ter for­dert Scha­dens­er­satz vom Organ. Des­halb ist eine Poli­ce, die aus­schließ­lich dei­ne Inter­es­sen ver­tritt, so wertvoll.

3. Wer eine Firmen‑D&O hat, braucht sich um per­sön­li­chen Schutz kei­ne Gedan­ken mehr zu machen.

Rich­tig. Die Firmen‑D&O ist wert­voll, hat aber aus Mana­ger­sicht Lücken: Die Sum­me teilst du dir mit allen Orga­nen, das Unter­neh­men kann den Ver­trag ändern oder kün­di­gen (auch unbe­merkt), beim Aus­schei­den endet der Schutz, und bei Innen­haf­tung steht der Ver­si­che­rungs­neh­mer auf der Gegen­sei­te. Die per­sön­li­che D&O schließt genau die­se Punk­te – als eige­ne, mit­nehm­ba­re Police.
Falsch. Ver­lass dich nicht blind auf die Unter­neh­mens-Poli­ce: geteil­te Sum­me, kei­ne Kon­trol­le über Kün­di­gun­gen, Schutz­en­de beim Aus­schei­den und ein struk­tu­rel­ler Inter­es­sen­kon­flikt bei Ansprü­chen der eige­nen Fir­ma. Die per­sön­li­che D&O ist dei­ne unab­hän­gi­ge Rückfallebene.

4. Auch ehren­amt­li­che Ver­eins­vor­stän­de kön­nen per­sön­lich in die Haf­tung geraten.

Rich­tig. Die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung für Ehren­amt­li­che (§ 31a BGB) greift nur bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit und nur im Innen­ver­hält­nis – bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit, gegen­über Drit­ten, dem Finanz­amt oder der Sozi­al­ver­si­che­rung haf­tet auch der ehren­amt­li­che Vor­stand per­sön­lich. Steu­er­li­che Pflich­ten und Bei­trags­ab­füh­rung tref­fen Ver­eins­vor­stän­de genau­so wie GmbH-Geschäftsführer.
Falsch gera­ten – die Aus­sa­ge stimmt. Das Ehren­amt schützt weni­ger, als vie­le den­ken: Gro­be Fahr­läs­sig­keit, Außen­haf­tung und Steu­er-/Bei­trags­pflich­ten blei­ben beim Ver­eins­vor­stand per­sön­lich hän­gen. D&O‑Tarife für Ehren­amt­li­che sind ent­spre­chend gefragt – und meist günstig.

5. Die D&O‑Versicherung zahlt auch die Abwehr völ­lig unbe­rech­tig­ter Vorwürfe.

Rich­tig. Die Anspruchs­ab­wehr ist neben der Frei­stel­lung die zwei­te Kern­leis­tung – oft die prak­tisch wich­ti­ge­re. Anwäl­te, Gut­ach­ter und Gerichts­kos­ten lau­fen ab dem ers­ten Vor­wurf, auch wenn er sich am Ende als halt­los erweist. Ach­te dar­auf, dass die Abwehr­kos­ten zusätz­lich zur Ver­si­che­rungs­sum­me gedeckt sind, damit die Ver­tei­di­gung die Frei­stel­lungs­sum­me nicht aufzehrt.
Falsch gera­ten – die Aus­sa­ge stimmt. D&O wirkt wie ein pas­si­ver Rechts­schutz: Unbe­rech­tig­te For­de­run­gen wer­den auf Kos­ten des Ver­si­che­rers abge­wehrt. Gera­de halt­lo­se Vor­wür­fe – etwa im Gesell­schaf­ter­streit – ver­ur­sa­chen hohe Ver­tei­di­gungs­kos­ten, die ohne Poli­ce pri­vat zu tra­gen wären.

6. Mit dem Aus­schei­den aus der Geschäfts­füh­rung endet auch das Haf­tungs­ri­si­ko sofort.

Rich­tig. Ansprü­che für Pflicht­ver­let­zun­gen aus der Amts­zeit kön­nen noch Jah­re nach dem Aus­schei­den erho­ben wer­den – die Ver­jäh­rung läuft bei der GmbH-Innen­haf­tung fünf Jah­re, in Son­der­fäl­len län­ger, und Insol­venz­ver­wal­ter arbei­ten die Ver­gan­gen­heit sys­te­ma­tisch auf. Da D&O nach dem Claims-made-Prin­zip funk­tio­niert, ist die lan­ge Nach­mel­de­frist die ent­schei­den­de Klau­sel für Ausgeschiedene.
Falsch. Das Amt endet, die Haf­tung nicht: Für Feh­ler aus der Amts­zeit kannst du noch Jah­re spä­ter belangt wer­den – beson­ders nach Insol­ven­zen. Ohne aus­rei­chen­de Nach­mel­de­frist stehst du dann ohne Schutz da, selbst wenn wäh­rend der Amts­zeit eine D&O bestand.

7. Auch vor­sätz­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen sind über die D&O versichert.

Rich­tig. Vor­satz und wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung sind aus­ge­schlos­sen – eben­so per­sön­li­che Berei­che­rung. Wich­tig ist aber das Ver­fah­ren: Solan­ge der Vor­satz nicht fest­steht, leis­tet die Poli­ce Abwehr­kos­ten; erst bei rechts­kräf­ti­ger Fest­stel­lung ent­fällt die Deckung und gezahl­te Abwehr­kos­ten kön­nen zurück­ge­for­dert wer­den. Fahr­läs­sig­keit – auch gro­be – bleibt der ver­si­cher­te Kernbereich.
Falsch. Vor­sätz­li­che und wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen sind nicht ver­si­cher­bar. Ver­si­chert ist Fahr­läs­sig­keit in allen Abstu­fun­gen – also der Feh­ler, nicht der bewuss­te Regel­ver­stoß. Bis zur Fest­stel­lung des Vor­sat­zes über­nimmt die Poli­ce aller­dings die Verteidigung.

Häu­fi­ge Fra­gen zur Managerversicherung

Der Bei­trag rich­tet sich nach Ver­si­che­rungs­sum­me, Funk­ti­on, Rechts­form sowie Grö­ße und Bran­che des Unter­neh­mens. Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer GmbHs star­ten häu­fig bei weni­gen Hun­dert Euro im Jahr für Sum­men von 250.000 bis 500.000 Euro; höhe­re Sum­men und grö­ße­re Unter­neh­men lie­gen ent­spre­chend dar­über. Ehren­amt­li­che Ver­eins- und Stif­tungs­vor­stän­de erhal­ten oft beson­ders güns­ti­ge Tari­fe. Zum Ver­gleich: Ein ein­zi­ger Tag anwalt­li­cher Ver­tei­di­gung im Haf­tungs­fall kos­tet meist mehr als ein Jah­res­bei­trag. Bei beruf­li­cher Ver­an­las­sung ist der Bei­trag in der Regel steu­er­lich absetzbar.
Nach § 43 GmbHG schul­dest du der Gesell­schaft die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes – bei Pflicht­ver­let­zun­gen haf­test du ihr gegen­über unbe­schränkt mit dei­nem Pri­vat­ver­mö­gen, gesamt­schuld­ne­risch mit Mit­ge­schäfts­füh­rern und mit umge­kehr­ter Beweis­last. Dazu kommt die Außen­haf­tung: für nicht abge­führ­te Steu­ern (§ 69 AO), nicht abge­führ­te Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (§ 266a StGB, sogar straf­be­wehrt) und Zah­lun­gen nach Insol­venz­rei­fe. Typi­sche Innen­haf­tungs­fäl­le sind ver­lust­rei­che Ent­schei­dun­gen ohne aus­rei­chen­de Prü­fung, ver­säum­te Fris­ten und man­geln­de Kon­trol­le dele­gier­ter Aufgaben.
Bei der Firmen‑D&O ist das Unter­neh­men Ver­si­che­rungs­neh­mer: Die Sum­me wird von allen Orga­nen gemein­sam bean­sprucht, das Unter­neh­men kann den Ver­trag ändern oder kün­di­gen, beim Aus­schei­den endet dein Schutz, und bei Ansprü­chen der eige­nen Gesell­schaft steht der Ver­si­che­rungs­neh­mer auf der Gegen­sei­te. Die per­sön­li­che D&O gehört dage­gen dir: eige­ne, unge­teil­te Sum­me, vol­le Ver­trags­kon­trol­le, mit­nehm­bar zu neu­en Man­da­ten und ohne Inter­es­sen­kon­flikt bei Innen­haf­tung. Ide­al ist die Kom­bi­na­ti­on: Firmen‑D&O als Basis, per­sön­li­che Poli­ce als unab­hän­gi­ge Rückfallebene.
Ori­en­tie­re die Sum­me am mög­li­chen Scha­den, nicht am Gehalt. Anhalts­punk­te sind Bilanz­sum­me und Umsatz des Unter­neh­mens, die Inves­ti­ti­ons­vo­lu­mi­na, über die du ent­schei­dest, sowie Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­vo­lu­men. Für Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer GmbHs sind 250.000 bis 500.000 Euro ein sinn­vol­ler Ein­stieg; bei grö­ße­rer Ver­ant­wor­tung, meh­re­ren Man­da­ten oder Kri­sen­nä­he eher 1 Mil­li­on Euro auf­wärts. Ach­te zusätz­lich dar­auf, dass Abwehr­kos­ten zusätz­lich zur Ver­si­che­rungs­sum­me gedeckt sind – sonst zehrt die Ver­tei­di­gung die Frei­stel­lungs­sum­me auf. Im Ange­bot spre­chen wir eine kon­kre­te Emp­feh­lung aus.
Ver­si­chert ist der Zeit­punkt der Anspruchs­er­he­bung, nicht der des Feh­lers: Die Poli­ce muss bestehen, wenn der Anspruch gegen dich gel­tend gemacht wird. Dar­aus fol­gen die zwei wich­tigs­ten Klau­seln: Die Rück­wärts­de­ckung schützt bei Ansprü­chen aus unbe­kann­ten Pflicht­ver­let­zun­gen vor Ver­trags­be­ginn – wich­tig, wenn du dein Man­dat schon län­ger führst. Und die Nach­mel­de­frist deckt Ansprü­che, die erst nach Ver­trags­en­de oder dei­nem Aus­schei­den erho­ben wer­den – idea­ler­wei­se fünf bis zehn Jah­re oder unbe­grenzt, denn Insol­venz­ver­wal­ter und Nach­fol­ger arbei­ten die Ver­gan­gen­heit oft erst Jah­re spä­ter auf.
Nur mit der rich­ti­gen Klau­sel. Das Haf­tungs­ri­si­ko endet nicht mit dem Amt: Für Pflicht­ver­let­zun­gen aus der Amts­zeit kannst du noch Jah­re spä­ter belangt wer­den – die Innen­haf­tungs­ver­jäh­rung beträgt bei der GmbH fünf Jah­re, und gera­de nach Insol­ven­zen wer­den Alt­fäl­le sys­te­ma­tisch geprüft. Da D&O nach dem Claims-made-Prin­zip arbei­tet, brauchst du eine aus­rei­chend lan­ge Nach­mel­de­frist in der Poli­ce. Bei der Firmen‑D&O bist du zusätz­lich davon abhän­gig, dass dein Ex-Arbeit­ge­ber den Ver­trag wei­ter­führt – ein wei­te­rer Grund für die eige­ne, per­sön­li­che Police.
Ja – und dort ist der Bedarf grö­ßer als vie­le den­ken. Die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung für Ehren­amt­li­che (§ 31a BGB) greift nur bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit und pri­mär im Innen­ver­hält­nis; bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit, gegen­über Drit­ten sowie bei Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ten haf­tet auch der ehren­amt­li­che Vor­stand per­sön­lich. Gemein­nüt­zig­keits­ver­stö­ße, För­der­mit­tel-Rück­for­de­run­gen und Zah­lun­gen in der Ver­eins­kri­se sind typi­sche Fäl­le. D&O‑Tarife für Ver­ei­ne und Stif­tun­gen sind meist güns­tig – und las­sen sich wahl­wei­se vom Ver­ein oder als per­sön­li­che Poli­ce abschließen.
Ja – das ist sogar eine der wich­tigs­ten Leis­tun­gen. Die D&O wirkt wie ein pas­si­ver Rechts­schutz: Sie prüft erho­be­ne Ansprü­che und wehrt unbe­rech­tig­te For­de­run­gen auf Kos­ten des Ver­si­che­rers ab, inklu­si­ve Anwäl­ten, Gut­ach­tern und Gerichts­kos­ten. Gera­de halt­lo­se Vor­wür­fe – etwa im Gesell­schaf­ter­streit oder nach einem zer­rüt­te­ten Aus­schei­den – ver­ur­sa­chen schnell fünf- bis sechs­stel­li­ge Ver­tei­di­gungs­kos­ten. Wich­tig beim Tarif­ver­gleich: Die Abwehr­kos­ten soll­ten zusätz­lich zur Ver­si­che­rungs­sum­me gedeckt sein, damit die Ver­tei­di­gung die Frei­stel­lung nicht aufzehrt.
Aus­ge­schlos­sen sind vor­sätz­li­che und wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen, per­sön­li­che Berei­che­rung und Vor­teils­an­nah­me sowie – soweit recht­lich nicht ver­si­cher­bar – Geld­stra­fen und Buß­gel­der. Eben­falls nicht gedeckt: Pflicht­ver­let­zun­gen, die dir bei Ver­trags­schluss bereits bekannt waren (Anzei­ge­pflicht!). Wich­tig fürs Ver­fah­ren: Solan­ge Vor­satz nur behaup­tet, aber nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist, über­nimmt die Poli­ce die Abwehr­kos­ten – erst mit der Fest­stel­lung ent­fällt die Deckung rück­wir­kend. Der ver­si­cher­te Kern­be­reich bleibt Fahr­läs­sig­keit in allen Abstu­fun­gen, je nach Tarif aus­drück­lich auch grobe.
Ers­tens: nichts aner­ken­nen und kei­ne Zah­lun­gen zusa­gen – auch nicht aus Kulanz oder im ver­trau­li­chen Gespräch. Zwei­tens: den Ver­si­che­rer unver­züg­lich infor­mie­ren; schon der ers­te ernst­haf­te Vor­wurf ist mel­de­pflich­tig, und frü­he Mel­dung sichert die Deckung. Drit­tens: Pro­to­kol­le, Beschlüs­se und Ent­schei­dungs­grund­la­gen sichern – wegen der Beweis­last­um­kehr musst du dein sorg­fäl­ti­ges Han­deln bele­gen kön­nen. Die Anwalts­aus­wahl läuft abge­stimmt mit dem Ver­si­che­rer; eigen­mäch­ti­ge Man­da­te gefähr­den die Kos­ten­über­nah­me. Bei par­al­le­len Ermitt­lungs­ver­fah­ren den Straf­rechts­schutz akti­vie­ren und vor jeder Aus­sa­ge anwalt­li­chen Rat einholen.

Das sagen unse­re Kunden

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Nach der Insol­venz unse­res Auf­trag­ge­bers prüf­te der Ver­wal­ter auch mei­ne Geschäfts­füh­rung. Die Abwehr über die per­sön­li­che D&O hat mich vor dem Ruin bewahrt.”

Tho­mas Wie­landHeil­bronn
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Als Fremd­ge­schäfts­füh­rer woll­te ich mich nicht allein auf die Firmen‑D&O ver­las­sen. Die eige­ne Poli­ce war die bes­te Ent­schei­dung mei­ner Amtszeit.”

Kat­rin Som­mer­feldDüs­sel­dorf
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Im Gesell­schaf­ter­streit wur­den mir absur­de Vor­wür­fe gemacht. Die Poli­ce hat die kom­plet­te Ver­tei­di­gung getra­gen – am Ende stand die vol­le Entlastung.”

Mar­kus Bren­nerStutt­gart
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Als ehren­amt­li­cher Ver­eins­vor­stand hät­te ich nie an per­sön­li­che Haf­tung gedacht – bis zur För­der­mit­tel-Rück­for­de­rung. Zum Glück war ich versichert.”

Heinz Kraut­waldGie­ßen
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Beim Job­wech­sel nahm ich mei­ne D&O ein­fach mit – naht­lo­ser Schutz über bei­de Man­da­te hin­weg. Genau dafür ist die per­sön­li­che Poli­ce gemacht.”

Dr. Anja Rein­hardFrank­furt
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Die Bera­tung zur Ver­si­che­rungs­sum­me war Gold wert – Bilanz­sum­me statt Bauch­ge­fühl. Jetzt passt der Schutz zur Verantwortung.”

Jür­gen Ost­hei­merRegens­burg
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Drei Man­da­te, eine Poli­ce: GF, Bei­rat und Stif­tungs­vor­stand in einem Ver­trag gebün­delt. Über­sicht­lich und güns­ti­ger als gedacht.”

Ste­phan Mar­quardtHam­burg
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Ein Steu­er­be­scheid nach Betriebs­prü­fung, plötz­lich stand § 69 AO im Raum. Die D&O hat Anwäl­te und Ein­spruch koor­di­niert – Vor­wurf entkräftet.”

Petra Holl­mannOsna­brück
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Nach mei­nem Aus­schei­den kam drei Jah­re spä­ter noch eine For­de­rung. Dank lan­ger Nach­mel­de­frist war ich wei­ter gedeckt – die Klau­sel kann­te ich nur aus der Bera­tung hier.”

Wolf­gang Stei­nerUlm
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Als Inte­rim-Mana­ger wechs­le ich stän­dig das Umfeld. Die per­sön­li­che D&O ist mein kon­stan­ter Beglei­ter – unab­hän­gig vom jewei­li­gen Auftraggeber.”

Clau­dia Ver­meerMün­chen
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Der Straf­rechts­schutz-Bau­stein hat sich beim Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen § 266a aus­ge­zahlt. Ver­fah­ren ein­ge­stellt, Kos­ten getragen.”

Robert AnschützLeip­zig
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Unse­re Stif­tung woll­te ihre Vor­stän­de absi­chern. Das Ange­bot kam schnell, die Kon­di­tio­nen für Ehren­amt­li­che waren fair.”

Dr. Eli­sa­beth KernFrei­burg
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Die Firmen‑D&O wur­de vom neu­en Eigen­tü­mer gekün­digt – ohne dass wir Orga­ne es wuss­ten. Mei­ne eige­ne Poli­ce lief wei­ter. Lek­ti­on gelernt.”

Andre­as FalkNürn­berg
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Abwehr­kos­ten zusätz­lich zur Sum­me – auf die­se Klau­sel hät­te ich allein nie geach­tet. Genau sol­che Details machen den Unterschied.”

Simo­ne Ehr­lichKiel
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Vom Ange­bot bis zur Poli­ce alles unkom­pli­ziert und trans­pa­rent. Als Geschäfts­füh­re­rin schla­fe ich jetzt deut­lich ruhiger.”

Nina Baum­gartBre­men

Wei­ter­füh­ren­de Themen

Geprüft von unse­rem Experten

Andreas Quast, Versicherungsexperte

Andre­as Quast

Ver­si­che­rungs­fach­mann nach § 34d GewO (IHK-Reg.-Nr. D‑3L74-BQI3F-65). Andre­as Quast berät seit vie­len Jah­ren Geschäfts­füh­rer, Vor­stän­de und Unter­neh­men zu Haft­pflicht- und Spe­zi­al­ver­si­che­run­gen und hat die fach­li­che Rich­tig­keit die­ser Sei­te am 12.07.2026 geprüft.


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