Fachlich geprüft mit Blick auf das Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V, den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG, die 210-Euro-Regelung für nicht gesetzlich versicherte Frauen sowie die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes.
Das Wichtigste in Kürze
- Mutterschaftsgeld = 13 € je Kalendertag von der Krankenkasse (§ 24i SGB V) plus Arbeitgeberzuschuss bis zum vollen Netto – die einzige Lohnersatzleistung ohne Einkommenslücke.
- Schutzfrist: 6 Wochen vor + 8 Wochen nach der Geburt (98 Tage); bei Mehrlingen, Frühgeburten und Kindern mit Behinderung 12 Wochen danach (126 Tage).
- Privat- und familienversicherte Frauen: nur einmalig bis 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung – Lücke von gut 1.000 € gegenüber gesetzlich Versicherten; der Arbeitgeberzuschuss bleibt.
- Beispiel: 2.400 € netto → 1.274 € Kasse + 6.566 € Arbeitgeber = 7.840 € für 98 Tage.
- Steuerfrei mit Progressionsvorbehalt; nach der Schutzfrist folgt der Einkommensknick aufs Elterngeld (65 %).
Stand: Juli 2026 · Werte für das Kalenderjahr 2026
Gesetzlich versicherte Angestellte erhalten im Mutterschutz ihr volles Netto weiter: 13 Euro je Kalendertag zahlt die Krankenkasse, den Rest stockt der Arbeitgeber auf – über die gesamte Schutzfrist von 98 Tagen (bei Mehrlingen und Frühgeburten 126 Tage). Der Rechner zeigt Ihre Beträge, die 210-Euro-Sonderregel für privat Versicherte und den Einkommensknick, der erst mit dem Elterngeld kommt.
Mutterschaftsgeld berechnen
Vereinfachte Schätzung (Stand 2026): Krankenkasse max. 13 € je Kalendertag (§ 24i SGB V), Arbeitgeberzuschuss auf das kalendertägliche Netto der letzten 3 Monate (÷ 90, § 20 MuSchG – auch für privat versicherte Angestellte), 210 € einmalig vom Bundesamt für Soziale Sicherung für privat oder familienversicherte Frauen. Einmalzahlungen, Teilmonate und Steuerklassenwechsel sind nicht berücksichtigt; verbindlich rechnen Krankenkasse und Arbeitgeber ab.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Zwei Zahler teilen sich den Lohnersatz: Die Krankenkasse zahlt gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen mit Krankengeldanspruch höchstens 13 Euro je Kalendertag (§ 24i SGB V). Liegt Ihr durchschnittliches Netto darüber – das ist ab etwa 390 Euro Monatsnetto der Fall –, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss (§ 20 MuSchG): kalendertägliches Netto der letzten drei Monate (geteilt durch 90) minus 13 Euro. Im Ergebnis fließt das volle Netto weiter – der Mutterschutz ist die einzige Lohnersatzleistung ohne Einkommenslücke. Beide Zahlungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Die 210-Euro-Regel für privat und familienversicherte Frauen
Wer privat versichert oder familienversichert ist (etwa im Minijob), erhält von der Krankenkasse nichts – stattdessen zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig bis zu 210 Euro für die gesamte Schutzfrist. Der Arbeitgeberzuschuss auf das Netto oberhalb von 13 Euro je Tag bleibt davon unberührt – auch PKV-versicherte Angestellte erhalten ihn in voller Höhe. Die Lücke gegenüber gesetzlich Versicherten beträgt damit gut 1.000 Euro: 13 Euro × 98 Tage wären 1.274 Euro, das Bundesamt zahlt 210 Euro. Einige PKV-Tarife gleichen das aus – ein Punkt, den Frauen vor der Familienplanung im Tarif prüfen sollten.
Schutzfristen: Wann beginnt und endet die Zahlung?
Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin und endet 8 Wochen nach der Geburt – zusammen 98 Kalendertage. Bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen (insgesamt 126 Tage). Kommt das Kind früher als errechnet, wandern die nicht genommenen Tage nach hinten – die Gesamtdauer bleibt erhalten. Vor der Geburt dürfen Sie auf eigenen Wunsch weiterarbeiten, danach gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Mutterschaftsgeld und Elterngeld: der Übergang
Der Rechner zeigt es deutlich: Im Mutterschutz gibt es 100 Prozent, danach mit dem Elterngeld nur noch 65 bis 67 Prozent des Nettos (gedeckelt bei 1.800 Euro). Wichtig für die Planung: Die Mutterschutz-Wochen nach der Geburt verbrauchen Elterngeld-Monate der Mutter – das Mutterschaftsgeld wird auf das Basiselterngeld angerechnet. Wer die Elternzeit aufteilt, sollte deshalb die Partnermonate strategisch legen. Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld etwa 7 Wochen vor dem Termin bei der Krankenkasse (mit dem Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstag) – und denken Sie an Kindergeld und Elterngeld direkt nach der Geburt.
Praxisbeispiel: 2.400 € Netto
Bei 2.400 € Netto beträgt das kalendertägliche Netto 80 €. Für die 98 Tage Schutzfrist zahlt die Krankenkasse 13 € pro Tag (1.274 €), den Rest stockt der Arbeitgeber auf (6.566 €) – zusammen 7.840 €, also das volle Netto. Privat oder familienversichert fehlen die 13 €/Tag der Kasse: hier gibt es nur einmalig 210 €.
Der Übergang aufs Elterngeld
Mit dem Ende der Schutzfrist beginnt das Elterngeld – und das ersetzt nur noch rund 65 % des Nettos. Die Mutterschutz-Wochen nach der Geburt verbrauchen dabei Elterngeld-Monate der Mutter. Direkt nach der Geburt sollte auch das Kindergeld beantragt werden (rückwirkend nur 6 Monate).
Häufig gestellte Fragen
Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich bei 2.400 Euro netto?
Ihr kalendertägliches Netto beträgt 80 Euro. Die Krankenkasse zahlt 13 Euro × 98 Tage = 1.274 Euro, der Arbeitgeber 67 Euro × 98 Tage = 6.566 Euro – zusammen 7.840 Euro, exakt Ihr Netto für die gesamte Schutzfrist.
Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?
Gesetzlich Versicherte: die Krankenkasse (13 €/Tag) plus Arbeitgeberzuschuss. Privat- und Familienversicherte: einmalig bis 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung plus Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeber holt sich seinen Anteil über die U2-Umlage vollständig zurück.
Ist das Mutterschaftsgeld steuerfrei?
Ja, ebenso der Arbeitgeberzuschuss – beide unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen den Steuersatz auf das übrige Jahreseinkommen. Die Steuererklärung wird ab 410 Euro Lohnersatz Pflicht.
Bekomme ich als Minijobberin Mutterschaftsgeld?
Als familienversicherte Minijobberin erhalten Sie einmalig bis 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung – plus Arbeitgeberzuschuss, falls Ihr kalendertägliches Netto über 13 Euro liegt (ab etwa 390 Euro Monatsverdienst).
Was gilt für Selbstständige?
Freiwillig gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Krankengelds (70 Prozent des Einkommens). Privat versicherte Selbstständige gehen leer aus – hier zahlt nur ein Krankentagegeld-Tarif, sofern er Mutterschutz einschließt.
Wann muss ich das Mutterschaftsgeld beantragen?
Frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Termin – mit der Bescheinigung von Arzt oder Hebamme bei der Krankenkasse (bzw. online beim Bundesamt für Soziale Sicherung). Der Arbeitgeberzuschuss läuft automatisch über die Lohnabrechnung.
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