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Rechts­schutz Ver­si­che­rung Lexikon

Wich­ti­ge Ein­schlüs­se und Begrif­fe zur Rechts­schutz Ver­si­che­rung ver­ständ­lich erklärt

A

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die  Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen aus Arbeitsverhältnissen.

gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Zusatz­leis­tung zur Inter­es­sen­wahr­neh­mung aus abge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­trä­gen, ohne dass ein Ver­si­che­rungs­fall vor­liegt (feh­len­der Rechts­ver­stoß laut Versicherungsbedingungen).

B

Gemeint ist im Rah­men der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der Arbeit­neh­mer unter bestimm­ten Umstän­den und Vor­aus­set­zun­gen einen Anspruch auf Bei­trags­frei­stel­lung im Fal­le einer Arbeits­lo­sig­keit haben.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit einer Betreu­ungs­an­ord­nung nach §1896 ff. BGB.

D

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Über­nah­me der Ver­tei­di­gung in Dis­zi­pli­nar- und Standesrechtsverfahren.

E

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung des Ehe­gat­ten / ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ners.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die gericht­li­che Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen des Ver­si­che­rungs­neh­mers und des­sen Ehe­part­ners wegen Schei­dungs­sa­chen vor deut­schen Familiengerichten.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der Strei­tig­kei­ten aus Erschlie­ßungs- und sons­ti­gen Anlie­ger­ab­ga­ben mit­ver­si­chert sind.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Erwei­te­rung des Bera­tungs-Rechts­schut­zes im Fami­li­en-/Er­brecht um wei­te­re gebüh­ren­pflich­ti­ge Tätig­kei­ten in die­sem Zusammenhang.

F

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Bereit­stel­lung des Rechts­schut­zes, aus der Eigen­schaft als Fah­rer frem­der Fahrzeuge.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung im Rah­men des Bera­tung-Recht­schut­zes, die Über­nah­me von Kos­ten für die Ers­te Bera­tung in fami­li­en­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, die nicht im Zusam­men­hang mit einer ande­ren gebüh­ren­pflich­ti­gen Tätig­keit des Anwal­tes steht, auf­grund einer Ver­än­de­rung der Rechts­la­ge des Versicherungsnehmers.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der im Scha­den­er­satz-Rechts­schutz das Scha­den­er­eig­nis, das dem Anspruch zugrun­de liegt (nicht das ers­te Ereig­nis, durch das der Scha­den ver­ur­sacht wur­de oder ver­ur­sacht wor­den sein soll) als Rechts­schutz­fall gilt.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung der Rechts­schutz aus der Teil­nah­me am öffent­li­chen Ver­kehr, als Fuß­gän­ger oder Radfahrer.

G

Im Rah­men der Rechts­schutz­ver­si­che­rung umfasst der Gel­tungs­be­reich Euro­pa, die außer­eu­ro­päi­schen Anlie­ger­staa­ten des Mit­tel­mee­res, Kana­ri­sche Inseln, Azo­ren, und Madeira.

Gemeint ist im Rah­men der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Erwei­te­rung des Gel­tungs­be­reichs auf das außer-euro­päi­sche Aus­land, bei vor­über­ge­hen­dem Auslandsaufenthalt.

I

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der künf­ti­ge, bei­trags­neu­tra­le Bedin­gungs­ver­bes­se­run­gen auto­ma­tisch auch für bestehen­de Ver­trä­ge gelten.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Erwei­te­rung des ört­li­chen bzw. zeit­li­chen Gel­tungs­be­reichs auf das außer-euro­päi­sche Aus­land für über das Inter­net abge­schlos­se­ne Verträge.

K

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen aus Kapitalanlagegeschäften.

Gemeint ist im Rah­men der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Bereit­stel­lung eines zins­lo­sen Dar­le­hen zur Stel­lung einer Straf­kau­ti­on. Gute Rechts­schutz­ta­ri­fe stel­len hier­für mind. EUR 100.000 bereit.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung min­der­jäh­ri­ger und voll­jäh­ri­ger, unver­hei­ra­te­ter, nicht in einer Lebens­part­ner­schaft leben­den Kin­dern, bis zum Zeit­punkt einer erst­ma­lig auf Dau­er ange­leg­ten Erwerbstätigkeit.

Gemeint ist im Rah­men der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Über­nah­me von Kos­ten zur Füh­rung der Kor­re­spon­denz mit einem Aus­lands­an­walt, bei Rechts­schutz-Fäl­len im Ausland.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers erst nach 2 Rechts­schutz­fäl­len inner­halb von 12 Mona­ten besteht.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rungs­neh­mers bereits nach einem Rechts­schutz­fall besteht.

M

Gemeint ist im Rah­men der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Über­nah­me von Kos­ten einer außer­ge­richt­li­chen Konfliktlösung. 

N

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die recht­li­che Inter­es­sen­wahr­neh­mung aus einer neben­be­ruf­li­cher selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung eines nicht ein­ge­tra­ge­nen, mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer aber in ehe­ähn­li­cher Gemein­schaft leben­den Part­ners. Die­se ist auf jeden Fall im Antrag zu benennen!

O

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung der Rechts­schutz für Opfer von Gewalt­straf­ta­ten, z.B. als Nebenkläger. 

P

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von Ver­wal­tungs­ver­fah­ren bei Park- und Hal­te­ver­stö­ßen.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der eine Bei­trags­an­pas­sung für einen bestimm­ten Zeit­raum aus­ge­schlos­sen ist.

R

Gemeint ist im Rah­men der Rechts­schutz­ver­si­che­rung das übli­cher­wei­se kos­ten­freie Ange­bot eines Service-Tele­fons zur Ein­ho­lung eines Rechtsrates.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen aus Verträgen.

S

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Gel­tend­ma­chung von gesetz­li­chen Scha­den­er­satz-Ansprü­chen.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung: Lehnt der Ver­si­che­rer den Rechts­schutz bzw. die Zusa­ge wegen man­geln­der Erfolgs­aus­sich­ten ab, kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer ein Schieds­gut­ach­ter­ver­fah­ren anstren­gen. Der Schieds­gut­ach­ter ist ein von der Rechts­an­walts­kam­mer beauf­trag­ter Anwalt. Sei­ne Ein­schät­zung ist dann auch für den Rechts­schutz­ver­si­che­rer bindend.

Gemeint ist im Rah­men der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Über­nah­me von Kos­ten eines Schieds- oder Schlich­tungs­ver­fah­rens.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der die Anrech­nung einer Selbst­be­tei­li­gung nur ein­mal erfolgt, wenn aus einem Ereig­nis meh­re­re Rechts­schutz­fäl­le oder Leis­tungs­ar­ten resultieren.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der der Ver­si­che­rer auf den Abzug der Selbst­be­tei­li­gung ver­zich­tet, wenn der Rechts­schutz­fall mit der Erst­be­ra­tung erle­digt ist.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung von sons­ti­gen im Haus­halt des Ver­si­che­rungs­neh­mers leben­den, allein­ste­hen­den Per­so­nen. Die­se sind jedoch zwin­gend im Antrag anzugeben!

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen vor deut­schen Sozialgerichten.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Erwei­te­rung des Sozi­al­ge­richts-Rechts­schutz auch auf vor­ge­richt­li­che Ver­fah­ren (Ein- bzw. Widerspruch).

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung der Ein­schluss eines Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz für den pri­va­ten und/oder beruf­li­chen Bereich, z.B. wegen des Vor­wurfs einer vor­sätz­li­chen Straftat.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Erwei­te­rung des Steu­er-Rechts­schutz auf vor­ge­richt­li­che Ver­fah­ren bzw. Inter­es­sen­wahr­neh­mung vor Finanzbehörden.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in steu­er- und abga­ben­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten vor deut­schen Finanz- und Verwaltungsgerichten.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung: Lehnt der Ver­si­che­rer den Rechts­schutz oder eine Zusa­ge wegen man­geln­der Erfolgs­aus­sich­ten ab, kann der Ver­si­che­rungs­neh­mer auf Kos­ten des Ver­si­che­rers einen Anwalt sei­ner Wahl mit einer Stel­lung­nah­me beauf­tra­gen. Die­se Stel­lung­nah­me ist für den Ver­si­che­rer bin­dend, sofern die Ein­schät­zung des Anwal­tes nicht offen­bar von der wirk­li­chen Sach- und Rechts­la­ge abweicht.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Mit­ver­si­che­rung der Ver­tei­di­gung wegen des Vor­wurfs eines ver­kehrs­recht­li­chen Ver­ge­hens oder dem Vor­wurf eines sons­ti­gen fahr­läs­si­gen Vergehens.

Gemeint ist im Rah­men der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Über­nah­me von Kos­ten für Straf­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren jeder Art nach Rechts­kraft einer Geld­stra­fe oder ‑buße.

U

Gemeint ist im Rah­men der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Über­nah­me von Kos­ten für die Über­set­zung schrift­li­cher Unter­la­gen bei Auslandsfällen.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen aus fami­li­en­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten wegen gesetz­li­cher Unterhaltspflichten.

V

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine klar­stel­len­de Rege­lung der Leis­tungs­pflicht im Fal­le eines Ver­si­che­rungs­wech­sels, z.B. bei vor­ver­trag­li­chen Ver­stö­ßen in Ver­bin­dung mit einer lücken­lo­sen Vorversicherung.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen in ver­kehrs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten vor Ver­wal­tungs­be­hör­den und ‑gerich­ten.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen vor deut­schen Ver­wal­tungs­ge­rich­ten in nicht ver­kehrs­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten. Regel­mä­ßig aus­ge­schlos­sen sind aller­dings Ange­le­gen­hei­ten des Asyl-/Aus­län­der- und Sozi­al­hil­fe­rechts, eben­so wie bei­spiels­wei­se Ange­le­gen­hei­ten des Baugesetzbuches.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der der Ver­si­che­rungs­schutz auf eine neu auf­ge­nom­me­ne frei­be­ruf­li­che oder selbst­stän­di­ge Tätig­keit ab Auf­nah­me und ohne War­te­zei­ten aus­ge­dehnt wer­den kann.

Unter Vor­sor­ge-Rechts­schutz ver­steht man eine Mit­ver­si­che­rung in der lau­fen­den Rechts­schutz­ver­si­che­rung, wenn nach Ver­trags­ab­schluss, noch nicht bekann­te Ver­än­de­run­gen der Lebens­um­stän­de des Ver­si­che­rungs­neh­mers sowie der mit­ver­si­cher­ten Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen erst­mals eintreten.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung im Rah­men des Bera­tungs-Rechts­schutz die Über­nah­me der Kos­ten für vor­sorg­li­che Ver­fü­gun­gen und ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen im Hin­blick auf Todes‑, Erkrankungs‑, Pflege‑, Betreuungsfall.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung der Ver­zicht auf die Ein­re­de des vor­ver­trag­li­chen Ein­tritts des Rechts­schutz­fal­les, nach 5‑jähriger Ver­trags­lauf­zeit, auch ohne Vor­ver­si­che­rung. Gute Rechts­schutz­ver­si­che­rung beinhal­ten die­se Klausel.

W

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung der Ver­zicht auf tarif­li­che War­te­zei­ten bei Bestehen eines gleich­ar­ti­gen, lücken­lo­sen Ver­si­che­rungs­schut­zes bei einem Vorversicherer.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der im Woh­nungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz eine im euro­päi­schen Aus­land selbst bewohn­te Wohn­ein­heit mit­ver­si­chert ist.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­es­sen als Inha­ber (Mie­ter oder Eigen­tü­mer) einer selbst genutz­ten Wohn­ein­heit.

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Ver­ein­ba­rung, nach der im Rah­men des Woh­nungs- und Grund­stücks-Recht­schut­zes alle im Inland selbst bewohn­ten Wohn­ein­hei­ten ver­si­chert sind.

Z

Gemeint ist in der Rechts­schutz­ver­si­che­rung: Bringt der Stich­ent­scheid kein Ergeb­nis, weil die Ein­schät­zung des Ver­si­che­rungs­neh­mer-Anwal­tes nach Mei­nung des Ver­si­che­rers offen­kun­dig und erheb­lich von der Sach- und Rechts­la­ge abweicht, ent­schei­det das Schieds­ver­fah­ren.

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