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Eine medizinische Reha beantragen Sie in der Regel bei der Deutschen Rentenversicherung, solange Sie im Erwerbsleben stehen – bei der Krankenkasse dann, wenn Sie bereits Altersrente beziehen oder es um eine Vorsorgekur geht. Diese Weichenstellung entscheidet über Geldleistung und Zuzahlung – und darüber, wie schnell Sie einen Platz bekommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuständig ist meist die Rentenversicherung, wenn die Reha Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten soll – die Krankenkasse bei Vorsorgekuren, Kindern und Rentenbeziehern.
- Der Träger muss innerhalb von drei Wochen nach vollständigem Antrag über Ihren Reha-Bedarf entscheiden (§ 14 SGB IX).
- Übergangsgeld der Rentenversicherung: 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit Kind 75 Prozent (Stand 2026).
- Die Zuzahlung beträgt höchstens 10 Euro pro Tag – bei der DRV für längstens 42 Tage im Kalenderjahr, bei Anschlussreha für 14 Tage.
- Vor Ablauf von vier Jahren gibt es eine neue Reha nur, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend nötig ist (§ 12 Abs. 2 SGB VI).
Rentenversicherung oder Krankenkasse: Wer ist zuständig?
„Kur“ ist ein Alltagsbegriff, im Sozialrecht gibt es ihn so nicht. Unterschieden wird zwischen Vorsorgeleistungen gegen eine drohende Erkrankung und Rehabilitation bei bestehender Beeinträchtigung. Daran hängt der Träger:
| Träger | Zuständig, wenn … | Geldleistung während der Maßnahme |
|---|---|---|
| Deutsche Rentenversicherung | Sie erwerbstätig sind und die Reha Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen soll | Übergangsgeld, sofern die Lohnfortzahlung ausgeschöpft ist |
| Gesetzliche Krankenkasse | es um eine Vorsorgekur geht oder Sie bereits Altersrente beziehen | Krankengeld bzw. Entgeltfortzahlung |
| Berufsgenossenschaft | Ursache ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist | Verletztengeld |
Im Zweifel stellen Sie den Antrag bei dem Träger, den Sie für richtig halten: Ist er unzuständig, muss er binnen zwei Wochen weiterleiten. Liegen bleiben darf der Antrag nicht.
So läuft der Antrag ab
- Ärztlicher Befundbericht: Die Praxis begründet, warum ambulante Behandlung nicht mehr ausreicht. Dieser Bericht ist der eigentliche Hebel – nicht das Formular.
- Antragsformulare: bei der DRV der Antrag G0100 nebst Selbstauskunft G0115, die Krankenkassen haben eigene Vordrucke.
- Wunsch- und Wahlrecht: Sie dürfen eine Wunschklinik benennen – und sollten das begründen (Fachabteilung, Entfernung).
- Entscheidung: drei Wochen ab vollständigem Antrag, mit Gutachten zwei Wochen mehr.
- Dauer: stationär üblicherweise drei Wochen, Verlängerung bei medizinischer Begründung möglich.
Was bleibt finanziell übrig?
Die ersten sechs Wochen zahlt Ihr Arbeitgeber das Gehalt weiter. Erst wenn dieser Anspruch erschöpft ist, springt das Übergangsgeld ein: 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit kindergeldberechtigtem Kind 75 Prozent. Bei Selbstständigen rechnet die DRV aus 80 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Vorjahres.
Genau hier klafft die Lücke, die viele erst im Bescheid entdecken: Zwischen 68 Prozent netto und den laufenden Fixkosten liegen schnell mehrere Hundert Euro im Monat. Wer darauf angewiesen ist, sichert die Differenz vorher über ein Krankentagegeld ab. Bleibt die Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, ist die Berufsunfähigkeitsversicherung der eigentliche Schutz – nicht die Reha.
Die Zuzahlung von 10 Euro je Tag entfällt, solange Sie Übergangsgeld der Rentenversicherung beziehen, ebenso bei Versicherten unter 18 Jahren. Bei geringem Einkommen befreit die DRV auf Antrag ganz oder teilweise – unter rund 1.583 Euro netto im Monat wird nichts fällig (Stand 2026). In der Krankenversicherung greift zusätzlich die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens, bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent.
Wenn die Reha abgelehnt wird
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Legen Sie ihn fristwahrend zunächst ohne Begründung ein und reichen Sie den ärztlichen Befund nach – das ist gängige Praxis und hält Ihnen die Tür offen.
Ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Kommt die Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass eine Reha Ihre Erwerbsfähigkeit nicht mehr wesentlich bessern kann, gilt Ihr Reha-Antrag automatisch als Rentenantrag (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Das soll Nachteile durch einen zu späten Antrag verhindern – Sie landen damit aber im Verfahren zur Erwerbsminderungsrente, mit deutlich anderen Folgen für Ihr Einkommen.
Häufig gestellte Fragen
Wie oft kann ich eine Reha beantragen?
Regulär alle vier Jahre. Die Frist läuft ab dem Tag nach Ende der letzten Maßnahme. Früher geht es, wenn die neue Reha aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Wird mir die Reha-Zeit vom Urlaub abgezogen?
Nein. Eine bewilligte medizinische Reha ist kein Urlaub, sondern eine Sozialleistung. Ihr Urlaubsanspruch bleibt unberührt.
Was ist eine Anschlussrehabilitation?
Eine Reha, die sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließt – etwa nach einer Operation. Sie wird vom Sozialdienst der Klinik eingeleitet, die Zuzahlung ist auf 14 Tage (DRV) beziehungsweise 28 Tage (Krankenkasse) im Kalenderjahr begrenzt.
Kann ich mir die Reha-Klinik aussuchen?
Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht und können eine Einrichtung benennen. Der Träger muss berechtigte Gründe berücksichtigen, ist an Ihren Wunsch aber nicht in jedem Fall gebunden.
Darf mein Arbeitgeber die Reha verweigern?
Nein. Über die Bewilligung entscheidet allein der Reha-Träger. Sie müssen den Antritt lediglich anzeigen, nicht genehmigen lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Kur und Reha?
Eine Vorsorgekur soll eine Erkrankung verhindern und wird von der Krankenkasse getragen. Die Rehabilitation setzt eine bestehende Beeinträchtigung voraus und liegt bei Erwerbstätigen meist bei der Rentenversicherung.
Stand 2026: Angaben zu Übergangsgeld, Zuzahlung und Fristen nach den Regelungen der Deutschen Rentenversicherung sowie SGB V und SGB VI.