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Reha und Kur bean­tra­gen: Antrag, Ablauf und Übergangsgeld

Reha und Kur beantragen: Antrag, Ablauf und Übergangsgeld

Eine medi­zi­ni­sche Reha bean­tra­gen Sie in der Regel bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung, solan­ge Sie im Erwerbs­le­ben ste­hen – bei der Kran­ken­kas­se dann, wenn Sie bereits Alters­ren­te bezie­hen oder es um eine Vor­sor­ge­kur geht. Die­se Wei­chen­stel­lung ent­schei­det über Geld­leis­tung und Zuzah­lung – und dar­über, wie schnell Sie einen Platz bekommen.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Zustän­dig ist meist die Ren­ten­ver­si­che­rung, wenn die Reha Ihre Erwerbs­fä­hig­keit erhal­ten soll – die Kran­ken­kas­se bei Vor­sor­ge­ku­ren, Kin­dern und Rentenbeziehern.
  • Der Trä­ger muss inner­halb von drei Wochen nach voll­stän­di­gem Antrag über Ihren Reha-Bedarf ent­schei­den (§ 14 SGB IX).
  • Über­gangs­geld der Ren­ten­ver­si­che­rung: 68 Pro­zent des letz­ten Net­to­ar­beits­ent­gelts, mit Kind 75 Pro­zent (Stand 2026).
  • Die Zuzah­lung beträgt höchs­tens 10 Euro pro Tag – bei der DRV für längs­tens 42 Tage im Kalen­der­jahr, bei Anschluss­re­ha für 14 Tage.
  • Vor Ablauf von vier Jah­ren gibt es eine neue Reha nur, wenn sie aus gesund­heit­li­chen Grün­den drin­gend nötig ist (§ 12 Abs. 2 SGB VI).

Ren­ten­ver­si­che­rung oder Kran­ken­kas­se: Wer ist zuständig?

Kur“ ist ein All­tags­be­griff, im Sozi­al­recht gibt es ihn so nicht. Unter­schie­den wird zwi­schen Vor­sor­ge­leis­tun­gen gegen eine dro­hen­de Erkran­kung und Reha­bi­li­ta­ti­on bei bestehen­der Beein­träch­ti­gung. Dar­an hängt der Träger:

Trä­ger Zustän­dig, wenn … Geld­leis­tung wäh­rend der Maßnahme
Deut­sche Rentenversicherung Sie erwerbs­tä­tig sind und die Reha Ihre Erwerbs­fä­hig­keit erhal­ten oder wie­der­her­stel­len soll Über­gangs­geld, sofern die Lohn­fort­zah­lung aus­ge­schöpft ist
Gesetz­li­che Krankenkasse es um eine Vor­sor­ge­kur geht oder Sie bereits Alters­ren­te beziehen Kran­ken­geld bzw. Entgeltfortzahlung
Berufs­ge­nos­sen­schaft Ursa­che ein Arbeits­un­fall oder eine Berufs­krank­heit ist Ver­letz­ten­geld

Im Zwei­fel stel­len Sie den Antrag bei dem Trä­ger, den Sie für rich­tig hal­ten: Ist er unzu­stän­dig, muss er bin­nen zwei Wochen wei­ter­lei­ten. Lie­gen blei­ben darf der Antrag nicht.

So läuft der Antrag ab

  • Ärzt­li­cher Befund­be­richt: Die Pra­xis begrün­det, war­um ambu­lan­te Behand­lung nicht mehr aus­reicht. Die­ser Bericht ist der eigent­li­che Hebel – nicht das Formular.
  • Antrags­for­mu­la­re: bei der DRV der Antrag G0100 nebst Selbst­aus­kunft G0115, die Kran­ken­kas­sen haben eige­ne Vordrucke.
  • Wunsch- und Wahl­recht: Sie dür­fen eine Wunsch­kli­nik benen­nen – und soll­ten das begrün­den (Fach­ab­tei­lung, Entfernung).
  • Ent­schei­dung: drei Wochen ab voll­stän­di­gem Antrag, mit Gut­ach­ten zwei Wochen mehr.
  • Dau­er: sta­tio­när übli­cher­wei­se drei Wochen, Ver­län­ge­rung bei medi­zi­ni­scher Begrün­dung möglich.

Was bleibt finan­zi­ell übrig?

Die ers­ten sechs Wochen zahlt Ihr Arbeit­ge­ber das Gehalt wei­ter. Erst wenn die­ser Anspruch erschöpft ist, springt das Über­gangs­geld ein: 68 Pro­zent des letz­ten Net­to­ar­beits­ent­gelts, mit kin­der­geld­be­rech­tig­tem Kind 75 Pro­zent. Bei Selbst­stän­di­gen rech­net die DRV aus 80 Pro­zent des bei­trags­pflich­ti­gen Ein­kom­mens des Vorjahres.

Genau hier klafft die Lücke, die vie­le erst im Bescheid ent­de­cken: Zwi­schen 68 Pro­zent net­to und den lau­fen­den Fix­kos­ten lie­gen schnell meh­re­re Hun­dert Euro im Monat. Wer dar­auf ange­wie­sen ist, sichert die Dif­fe­renz vor­her über ein Kran­ken­ta­ge­geld ab. Bleibt die Leis­tungs­fä­hig­keit dau­er­haft ein­ge­schränkt, ist die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung der eigent­li­che Schutz – nicht die Reha.

Die Zuzah­lung von 10 Euro je Tag ent­fällt, solan­ge Sie Über­gangs­geld der Ren­ten­ver­si­che­rung bezie­hen, eben­so bei Ver­si­cher­ten unter 18 Jah­ren. Bei gerin­gem Ein­kom­men befreit die DRV auf Antrag ganz oder teil­wei­se – unter rund 1.583 Euro net­to im Monat wird nichts fäl­lig (Stand 2026). In der Kran­ken­ver­si­che­rung greift zusätz­lich die Belas­tungs­gren­ze von zwei Pro­zent des Brut­to­jah­res­ein­kom­mens, bei schwer­wie­gend chro­nisch Kran­ken ein Prozent.

Wenn die Reha abge­lehnt wird

Gegen den Bescheid kön­nen Sie inner­halb eines Monats Wider­spruch ein­le­gen. Legen Sie ihn frist­wah­rend zunächst ohne Begrün­dung ein und rei­chen Sie den ärzt­li­chen Befund nach – das ist gän­gi­ge Pra­xis und hält Ihnen die Tür offen.

Ein Punkt wird regel­mä­ßig über­se­hen: Kommt die Ren­ten­ver­si­che­rung zu dem Ergeb­nis, dass eine Reha Ihre Erwerbs­fä­hig­keit nicht mehr wesent­lich bes­sern kann, gilt Ihr Reha-Antrag auto­ma­tisch als Ren­ten­an­trag (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Das soll Nach­tei­le durch einen zu spä­ten Antrag ver­hin­dern – Sie lan­den damit aber im Ver­fah­ren zur Erwerbs­min­de­rungs­ren­te, mit deut­lich ande­ren Fol­gen für Ihr Einkommen.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wie oft kann ich eine Reha beantragen?

Regu­lär alle vier Jah­re. Die Frist läuft ab dem Tag nach Ende der letz­ten Maß­nah­me. Frü­her geht es, wenn die neue Reha aus gesund­heit­li­chen Grün­den drin­gend erfor­der­lich ist.

Wird mir die Reha-Zeit vom Urlaub abgezogen?

Nein. Eine bewil­lig­te medi­zi­ni­sche Reha ist kein Urlaub, son­dern eine Sozi­al­leis­tung. Ihr Urlaubs­an­spruch bleibt unberührt.

Was ist eine Anschlussrehabilitation?

Eine Reha, die sich unmit­tel­bar an einen Kran­ken­haus­auf­ent­halt anschließt – etwa nach einer Ope­ra­ti­on. Sie wird vom Sozi­al­dienst der Kli­nik ein­ge­lei­tet, die Zuzah­lung ist auf 14 Tage (DRV) bezie­hungs­wei­se 28 Tage (Kran­ken­kas­se) im Kalen­der­jahr begrenzt.

Kann ich mir die Reha-Kli­nik aussuchen?

Sie haben ein Wunsch- und Wahl­recht und kön­nen eine Ein­rich­tung benen­nen. Der Trä­ger muss berech­tig­te Grün­de berück­sich­ti­gen, ist an Ihren Wunsch aber nicht in jedem Fall gebunden.

Darf mein Arbeit­ge­ber die Reha verweigern?

Nein. Über die Bewil­li­gung ent­schei­det allein der Reha-Trä­ger. Sie müs­sen den Antritt ledig­lich anzei­gen, nicht geneh­mi­gen lassen.

Was ist der Unter­schied zwi­schen Kur und Reha?

Eine Vor­sor­ge­kur soll eine Erkran­kung ver­hin­dern und wird von der Kran­ken­kas­se getra­gen. Die Reha­bi­li­ta­ti­on setzt eine bestehen­de Beein­träch­ti­gung vor­aus und liegt bei Erwerbs­tä­ti­gen meist bei der Rentenversicherung.

Stand 2026: Anga­ben zu Über­gangs­geld, Zuzah­lung und Fris­ten nach den Rege­lun­gen der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung sowie SGB V und SGB VI.

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