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Ren­te und Steu­ern: Wie viel vom Ruhe­geld beim Finanz­amt landet

Euro-Scheine, Münzen und Taschenrechner: Rente und Steuern

Fach­lich geprüft von Andre­as Quast. Die Abga­be­fris­ten für die Steu­er­jah­re 2025 und 2026 sind gegen § 149 und § 108 der Abga­ben­ord­nung abge­gli­chen, der Ver­spä­tungs­zu­schlag gegen § 152 der Abga­ben­ord­nung, die Ertrags­an­teils-Tabel­le und die Fest­schrei­bung des Ren­ten­frei­be­trags gegen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch­sta­be a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes sowie der Grund­frei­be­trag von 12.348 Euro gegen die Anga­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen für 2026.

Wer 2026 in Ren­te geht, muss 84 Pro­zent sei­ner gesetz­li­chen Ren­te ver­steu­ern – die rest­li­chen 16 Pro­zent blei­ben dau­er­haft steu­er­frei. Steu­ern zahlt des­halb aber längst nicht jeder: Erst wenn nach allen Abzü­gen mehr als der Grund­frei­be­trag von 12.348 Euro übrig bleibt, wird über­haupt Ein­kom­men­steu­er fäl­lig (Stand 2026). Ent­schei­dend ist nicht die Höhe der Ren­te allein, son­dern das Jahr des Ren­ten­be­ginns – und was dane­ben noch an Ein­künf­ten zusammenkommt.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Bei Ren­ten­be­ginn 2026 sind 84 Pro­zent der Ren­te steu­er­pflich­tig, 16 Pro­zent blei­ben als Ren­ten­frei­be­trag frei.
  • Der Ren­ten­frei­be­trag wird ein­ma­lig in Euro fest­ge­schrie­ben – spä­te­re Ren­ten­er­hö­hun­gen sind zu 100 Pro­zent steuerpflichtig.
  • Je spä­ter der Ren­ten­be­ginn, des­to höher der steu­er­pflich­ti­ge Anteil: Er steigt jähr­lich um 0,5 Pro­zent­punk­te bis zur Voll­be­steue­rung 2058.
  • Abzieh­bar sind unter ande­rem 102 Euro Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le sowie die Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pflegeversicherung.
  • Eine Steu­er­erklä­rung ist Pflicht, sobald das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men den Grund­frei­be­trag über­steigt – bei rei­ner Stan­dard­ren­te ist das oft nicht der Fall.

War­um die Ren­te über­haupt besteu­ert wird

Seit 2005 gilt die nach­ge­la­ger­te Besteue­rung: Bei­trä­ge in die Ren­ten­kas­se wer­den wäh­rend des Arbeits­le­bens steu­er­lich ent­las­tet, dafür wird die Ren­te spä­ter besteu­ert. Der Über­gang läuft über Jahr­zehn­te, und des­halb hängt Ihr per­sön­li­cher Steu­er­an­teil am Jahr Ihres Ren­ten­be­ginns – nicht am aktu­el­len Kalen­der­jahr. Wer 2010 in Ren­te ging, ver­steu­ert bis heu­te 60 Pro­zent; wer 2026 beginnt, 84 Pro­zent. Die­ser Pro­zent­satz ändert sich für Sie nie mehr.

Jahr des Rentenbeginns Steu­er­pflich­ti­ger Anteil Ren­ten­frei­be­trag
2010 60 % 40 %
2020 80 % 20 %
2025 83,5 % 16,5 %
2026 84 % 16 %
2030 86 % 14 %
2040 91 % 9 %
ab 2058 100 % 0 %

Die Staf­fel steht in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch­sta­be a des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes und gilt unver­än­dert fort (Stand 2026). Ursprüng­lich soll­te die Voll­be­steue­rung schon 2040 erreicht sein. Weil der Gesetz­ge­ber den Anstieg ab 2023 auf 0,5 Pro­zent­punk­te pro Jahr hal­biert hat, ver­schiebt sie sich auf 2058 – eine spür­ba­re Ent­las­tung für alle, die in den kom­men­den zwei Jahr­zehn­ten in den Ruhe­stand gehen.

Der Ren­ten­frei­be­trag: ein­mal berech­net, für immer eingefroren

Hier steckt der Punkt, den in der Bera­tung fast alle unter­schät­zen. Der Ren­ten­frei­be­trag ist kein Pro­zent­satz, der mit der Ren­te mit­wächst. Er wird im ers­ten vol­len Kalen­der­jahr des Ren­ten­be­zugs ein­mal in Euro ermit­telt und bleibt dann lebens­lang unver­än­dert stehen.

Ein Bei­spiel: Bei einer Jah­res­brut­to­ren­te von 18.000 Euro im ers­ten vol­len Jahr beträgt der Frei­be­trag 16 Pro­zent, also 2.880 Euro. Steigt die Ren­te spä­ter – zum 1. Juli 2026 etwa um 4,24 Pro­zent –, bleibt der Frei­be­trag bei 2.880 Euro. Jeder Euro Ren­ten­er­hö­hung ist damit voll steuerpflichtig.

  • Der Frei­be­trag wird aus dem ers­ten vol­len Kalen­der­jahr abge­lei­tet, nicht aus dem ange­bro­che­nen Startjahr.
  • Ren­ten­an­pas­sun­gen erhö­hen ihn nicht – sie erhö­hen nur den steu­er­pflich­ti­gen Teil.
  • Des­halb rut­schen Rent­ner mit den Jah­ren teil­wei­se in die Steu­er­pflicht hin­ein, ohne dass sich an ihrer Situa­ti­on sonst etwas ändert.

Wie Ihre Ren­ten­hö­he über­haupt zustan­de kommt, kön­nen Sie in der Ren­ten­be­rech­nung mit Ent­gelt­punk­ten nach­voll­zie­hen; wann Sie abschlags­frei star­ten kön­nen, zeigt der Ren­ten­be­ginn-Rech­ner.

Was Sie von der Ren­te abzie­hen dürfen

Zwi­schen der Brut­to­ren­te und dem, was das Finanz­amt tat­säch­lich besteu­ert, lie­gen meh­re­re Abzü­ge. Die wichtigsten:

  • Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le: 102 Euro im Jahr, ohne jeden Nach­weis. Höhe­re Kos­ten – etwa Ren­ten­be­ra­tung oder Pro­zess­kos­ten gegen die Ren­ten­ver­si­che­rung – zäh­len nur, soweit sie dar­über hinausgehen.
  • Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung: Die von der Ren­te ein­be­hal­te­nen Bei­trä­ge sind als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. In der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rent­ner sind das 2026 der Eigen­an­teil von 7,3 Pro­zent plus der hal­be Zusatz­bei­trag (durch­schnitt­lich 1,45 Pro­zent) und der vol­le Pfle­ge­bei­trag von 3,6 Pro­zent, für Kin­der­lo­se 4,2 Prozent.
  • Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen: Krank­heits­kos­ten, Zuzah­lun­gen, Pfle­ge­auf­wand – wirk­sam aller­dings erst ober­halb der zumut­ba­ren Eigenbelastung.
  • Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen: min­dern die Steu­er­schuld direkt, nicht nur das Einkommen.

Gerech­net sieht das bei 18.000 Euro Jah­res­brut­to­ren­te und Ren­ten­be­ginn 2026 so aus (alle Wer­te Stand 2026):

Posi­ti­on Betrag
Jah­res­brut­to­ren­te 18.000 €
abzüg­lich Ren­ten­frei­be­trag (16 %) − 2.880 €
steu­er­pflich­ti­ger Rentenanteil 15.120 €
abzüg­lich Werbungskostenpauschale − 102 €
abzüg­lich Kran­ken- und Pfle­ge­bei­trä­ge (12,35 %) − 2.223 €
zu ver­steu­ern­des Einkommen ≈ 12.795 €
Grund­frei­be­trag 2026 12.348 €
tat­säch­lich zu versteuern ≈ 447 €

Die Ein­kom­men­steu­er dar­auf bleibt zwei­stel­lig. Eine Ren­te von 1.500 Euro im Monat führt also nicht zu einer nen­nens­wer­ten Steu­er­last – sie liegt aber bereits so nah an der Gren­ze, dass die nächs­ten Ren­ten­er­hö­hun­gen sie über­schrei­ten. Wer neben der Ren­te noch Miet‑, Kapi­tal- oder Betriebs­ren­ten­ein­künf­te hat, ist meist schon deut­lich dar­über. Bei Betriebs­ren­ten kommt zusätz­lich die Bei­trags­sei­te ins Spiel – dazu die Dop­pel­ver­bei­tra­gung der Betriebs­ren­te.

Pri­va­te Ren­ten: War­um hier nur der Ertrags­an­teil zählt

Wer eine Ren­te aus einer pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung bezieht, wird güns­ti­ger besteu­ert. Der Grund: Die Bei­trä­ge stam­men aus ver­steu­er­tem Ein­kom­men, der Staat hat also bereits ein­mal zuge­grif­fen. Des­halb erfasst das Finanz­amt in der Aus­zah­lungs­pha­se nur noch den Zins­an­teil – den soge­nann­ten Ertrags­an­teil. Wie hoch er aus­fällt, rich­tet sich allein nach Ihrem Alter bei Ren­ten­be­ginn, nicht nach dem Kalen­der­jahr. Auch die­ser Pro­zent­satz wird ein­mal fest­ge­legt und gilt dann lebenslang.

Alter bei Rentenbeginn Ertrags­an­teil Bei­spiel: 500 € Monatsrente
60 bis 61 Jahre 22 % 110 € steuerpflichtig
62 Jah­re 21 % 105 € steuerpflichtig
63 Jah­re 20 % 100 € steuerpflichtig
64 Jah­re 19 % 95 € steuerpflichtig
65 bis 66 Jahre 18 % 90 € steuerpflichtig
67 Jah­re 17 % 85 € steuerpflichtig
68 Jah­re 16 % 80 € steuerpflichtig
69 bis 70 Jahre 15 % 75 € steuerpflichtig

Die Tabel­le steht so im Gesetz (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buch­sta­be a Dop­pel­buch­sta­be bb EStG, Stand 2026). In der Bera­tung führt das regel­mä­ßig zu einem Aha-Moment: Wer die pri­va­te Ren­te zwei Jah­re spä­ter abruft, senkt den steu­er­pflich­ti­gen Anteil dau­er­haft – bei 67 statt 65 Jah­ren von 18 auf 17 Pro­zent. Das ist kein Grund, den Ren­ten­be­ginn allein nach der Steu­er zu wäh­len, gehört aber in die Abwägung.

Wich­tig ist die Abgren­zung zu den geför­der­ten Ver­trä­gen: Ries­ter- und Rürup-Ren­ten sind in vol­ler Höhe steu­er­pflich­tig, weil die Bei­trä­ge vor­her ent­las­tet wur­den. Die­sel­be Logik gilt für das Alters­vor­sor­ge­de­pot ab 2027. Eine Poli­ce kann also je nach Ver­trags­art völ­lig unter­schied­lich besteu­ert wer­den, obwohl am Ende die­sel­be Ren­te aus­ge­zahlt wird.

Wann Rent­ner eine Steu­er­erklä­rung abge­ben müssen

Pflicht wird die Erklä­rung, sobald das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men über dem Grund­frei­be­trag liegt. Das Finanz­amt erfährt von Ihrer Ren­te ohne­hin: Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung mel­det die Ren­ten­be­zugs­mit­tei­lung auto­ma­tisch. Wer eine Auf­for­de­rung bekommt, muss abge­ben – auch wenn am Ende kei­ne Steu­er herauskommt.

Die Frist folgt einer fes­ten Regel: Wer selbst erklärt, hat bis zum 31. Juli des Fol­ge­jah­res Zeit. Wer einen Steu­er­be­ra­ter oder einen Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein ein­schal­tet, bekommt bis Ende Febru­ar des über­nächs­ten Jah­res. Fällt einer die­ser Stich­ta­ge auf ein Wochen­en­de, ver­schiebt er sich auf den nächs­ten Werk­tag – des­halb wei­chen die kon­kre­ten Daten oft vom Kalen­der­bild ab (Stand: Sep­tem­ber 2026):

Steu­er­jahr ohne steu­er­li­che Beratung mit Steu­er­be­ra­ter oder Lohnsteuerhilfeverein
2025 31. Juli 2026 (abge­lau­fen) 1. März 2027
2026 2. August 2027 29. Febru­ar 2028

Wer zur Abga­be ver­pflich­tet ist und die Frist reißt, ris­kiert einen Ver­spä­tungs­zu­schlag. Er beträgt für jeden ange­fan­ge­nen Monat 0,25 Pro­zent der fest­ge­setz­ten Steu­er, min­des­tens aber 25 Euro im Monat (§ 152 der Abga­ben­ord­nung). Bei einer klei­nen Ren­ten­steu­er schlägt also die Min­dest­gren­ze durch – aus 60 Euro Steu­er kön­nen über ein Jahr Ver­zug schnell 300 Euro Zuschlag wer­den. Wer eine Frist ver­säumt hat, reicht die Erklä­rung des­halb bes­ser nach, statt abzuwarten.

Frei­wil­lig lohnt sich die Erklä­rung oft trotz­dem: Krank­heits­kos­ten, Spen­den oder Hand­wer­ker­rech­nun­gen holen bereits gezahl­te Steu­er zurück. Dafür haben Sie vier Jah­re Zeit – die frei­wil­li­ge Erklä­rung für 2025 kön­nen Sie noch bis Ende 2029 ein­rei­chen. Wie groß Ihre Ver­sor­gungs­lü­cke nach Steu­ern wirk­lich ist, zeigt der Bei­trag zur Ren­ten­lü­cke; wel­che Rol­le die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze dabei spielt, lesen Sie in der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der Ren­ten­ver­si­che­rung.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wie viel Ren­te bleibt 2026 steuerfrei?

Nach der Rech­nung oben liegt die Gren­ze für Allein­ste­hen­de mit Ren­ten­be­ginn 2026 bei rund 17.400 Euro Jah­res­brut­to­ren­te, also etwa 1.450 Euro im Monat. Ein nied­ri­ge­rer Zusatz­bei­trag der Kas­se oder absetz­ba­re Krank­heits­kos­ten ver­schie­ben den Wert nach oben. Wer frü­her in Ren­te gegan­gen ist, hat einen höhe­ren Frei­be­trag und darf ent­spre­chend mehr steu­er­frei beziehen.

Ändert sich mein Besteue­rungs­an­teil, wenn die Ren­te steigt?

Nein. Der Pro­zent­satz aus dem Jahr Ihres Ren­ten­be­ginns gilt lebens­lang. Weil der Frei­be­trag aber als fes­ter Euro­be­trag ein­ge­fro­ren ist, wird jede Ren­ten­er­hö­hung voll besteu­ert – Ihre Steu­er­last kann also stei­gen, obwohl der Pro­zent­satz gleich bleibt.

Wird der Ren­ten­frei­be­trag jemals neu berechnet?

Ja, aber nur in engen Gren­zen. Ändert sich der Jah­res­be­trag Ihrer Ren­te aus einem ande­ren Grund als der regel­mä­ßi­gen Anpas­sung – etwa weil eine Erwerbs­min­de­rungs­ren­te in eine Alters­ren­te über­geht oder ein Ren­ten­an­teil weg­fällt –, wird der Frei­be­trag neu ermit­telt. Die jähr­li­che Ren­ten­er­hö­hung zum 1. Juli löst das aus­drück­lich nicht aus.

Muss ich auf die Wit­wen- oder Wai­sen­ren­te eben­falls Steu­ern zahlen?

Ja, Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten wer­den wie Alters­ren­ten behan­delt. Maß­geb­lich ist dabei das Jahr, in dem die Hin­ter­blie­be­nen­ren­te beginnt, nicht der Ren­ten­be­ginn des Verstorbenen.

Wie wird eine pri­va­te Ren­te besteuert?

Bei pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­run­gen aus ver­steu­er­tem Ein­kom­men wird nur der Ertrags­an­teil besteu­ert. Er rich­tet sich nach dem Alter bei Ren­ten­be­ginn und beträgt bei­spiels­wei­se 18 Pro­zent mit 65 Jah­ren oder 17 Pro­zent mit 67 Jah­ren. Anders liegt der Fall bei Ries­ter- und Rürup-Ver­trä­gen: Die­se Ren­ten sind in vol­ler Höhe steuerpflichtig.

Zah­le ich als Rent­ner im Aus­land wei­ter­hin deut­sche Steuern?

In der Regel ja. Wer sei­nen Wohn­sitz ins Aus­land ver­legt, bleibt mit der deut­schen gesetz­li­chen Ren­te beschränkt steu­er­pflich­tig – und ver­liert dabei häu­fig den Grund­frei­be­trag. Was am Ende gilt, hängt vom Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men des jewei­li­gen Lan­des ab.

Was pas­siert, wenn ich jah­re­lang kei­ne Steu­er­erklä­rung abge­ge­ben habe?

Das Finanz­amt kann rück­wir­kend Erklä­run­gen anfor­dern, übli­cher­wei­se für vier Jah­re, bei Hin­ter­zie­hung deut­lich län­ger. Wer merkt, dass er über dem Grund­frei­be­trag liegt, soll­te die feh­len­den Jah­re von sich aus nach­rei­chen – das ist der güns­ti­ge­re Weg als eine Nach­for­de­rung mit Zinsen.

Min­dert der Ren­ten­frei­be­trag auch die Krankenkassenbeiträge?

Nein. Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung wer­den auf die vol­le Brut­to­ren­te berech­net, unab­hän­gig vom Steu­er­recht. Der Ren­ten­frei­be­trag wirkt aus­schließ­lich bei der Einkommensteuer.

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