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Fach­lich geprüft mit Blick auf die Alters­gren­zen nach Geburts­jahr­gang, die 45-Jah­re-War­te­zeit und die dau­er­haf­te Wir­kung von Rentenabschlägen.

Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Die Regel­al­ters­gren­ze steigt je nach Geburts­jahr­gang schritt­wei­se auf 67 Jah­re (ab Jahr­gang 1964).
  • Mit 45 Bei­trags­jah­ren ist ein abschlags­frei­er Ren­ten­be­ginn je nach Jahr­gang schon mit 63 bis 65 möglich.
  • Mit 35 Bei­trags­jah­ren kön­nen Sie ab 63 star­ten – gegen 0,3 % dau­er­haf­ten Abschlag pro vor­ge­zo­ge­nem Monat (Jahr­gang 1964: bis zu 14,4 %).
  • Die Ren­te beginnt am Monats­ers­ten nach Errei­chen der Alters­gren­ze; am 1. Gebo­re­ne star­ten einen Monat früher.
  • Der Rech­ner zeigt Ihre Ter­mi­ne nach SGB VI (Stand 2026) – ver­bind­lich ist die Aus­kunft der Deut­schen Rentenversicherung.

Stand: Juli 2026 · aktu­el­ler Ren­ten­wert 42,52 € (seit 1. Juli 2026)

Wer 1964 oder spä­ter gebo­ren ist, erreicht die Regel­al­ters­gren­ze mit 67 Jah­ren – abschlags­frei frü­her in Ren­te geht es nur mit 45 Bei­trags­jah­ren (ab 65) oder mit dau­er­haf­ten Abschlä­gen ab 63. Mit dem Rech­ner ermit­teln Sie in weni­gen Sekun­den Ihren per­sön­li­chen Ren­ten­be­ginn nach Geburts­jahr­gang – inklu­si­ve der Abschlä­ge, die ein vor­ge­zo­ge­ner Start kostet.

Ren­ten­be­ginn berechnen

Frü­her in Ren­te – ohne Abschlags­lü­cke? Mit einer pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung bestim­men Sie Ihren Ren­ten­be­ginn selbst.
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Wie vie­le Bei­trags­jah­re wer­den Sie vor­aus­sicht­lich erreichen?

Ver­ein­fach­te Berech­nung nach SGB VI (§§ 35, 36, 38, 235, 236b), Stand 2026 – ohne Ver­trau­ens­schutz- und Son­der­re­ge­lun­gen (z. B. Schwer­be­hin­de­rung: dort ist ein abschlags­frei­er Beginn bis zu zwei Jah­re frü­her mög­lich). Ohne Gewähr; ver­bind­lich ist allein die Aus­kunft der Deut­schen Rentenversicherung.

Ihren Wunsch-Ren­ten­be­ginn sichern: Eine pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung schließt die Lücke zwi­schen Wunsch­ter­min und gesetz­li­cher Ren­te – je frü­her Sie star­ten, des­to klei­ner der Beitrag.

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Bis zum Ren­ten­be­ginn ist Ihre Arbeits­kraft Ihr größ­tes Kapi­tal – und die staat­li­che Erwerbs­min­de­rungs­ren­te liegt oft weit unter dem letz­ten Ein­kom­men. Wie Sie die­se Lücke schlie­ßen, zeigt unser Rat­ge­ber zur Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung.

Wie funk­tio­niert die Berech­nung des Rentenbeginns?

Die Regel­al­ters­gren­ze steigt seit dem Jahr­gang 1947 schritt­wei­se von 65 auf 67 Jah­re (§ 235 SGB VI). Die Ren­te beginnt am Ers­ten des Monats, der auf das Errei­chen der Alters­gren­ze folgt – wer am Monats­ers­ten gebo­ren ist, gilt bereits mit Ablauf des Vor­tags als „voll­endet” und star­tet einen Monat früher.

Geburts­jahr­gang Regel­al­ters­gren­ze
bis 1946 65 Jah­re
1947–1957 65 Jah­re + 1 Monat je Jahr­gang (1950: 65 J. 4 M., 1955: 65 J. 9 M.)
1958 66 Jah­re
1959–1963 66 Jah­re + 2 Mona­te je Jahr­gang (1961: 66 J. 6 M.)
ab 1964 67 Jah­re

Was kos­ten Abschlä­ge – und wie hoch sind sie maximal?

Mit min­des­tens 35 Bei­trags­jah­ren kön­nen Sie als „lang­jäh­rig Ver­si­cher­te®” bereits ab 63 in Ren­te (§ 36 SGB VI). Der Preis: 0,3 % Abschlag für jeden Monat, den Sie vor Ihrer Regel­al­ters­gren­ze star­ten – dau­er­haft, also für die gesam­te Ren­ten­be­zugs­dau­er. Für den Jahr­gang 1964 sind das beim Start mit 63 vol­le 48 Mona­te und damit 14,4 %. Der Abschlag gilt lebens­lang und ent­fällt nicht mit Errei­chen der Regelaltersgrenze.

Wann geht es mit 45 Bei­trags­jah­ren abschlagsfrei?

Als „beson­ders lang­jäh­rig Ver­si­cher­te®” mit 45 Bei­trags­jah­ren (§ 38, § 236b SGB VI) star­ten Sie ohne Abschlag deut­lich vor der Regelaltersgrenze:

Geburts­jahr­gang Abschlags­frei­er Beginn
bis 1952 63 Jah­re
1953–1963 63 Jah­re + 2 Mona­te je Jahr­gang (1958: 64 J., 1961: 64 J. 6 M.)
ab 1964 65 Jah­re

Zu den 45 Jah­ren zäh­len neben Pflicht­bei­trä­gen aus Beschäf­ti­gung unter ande­rem Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten, Pfle­ge­zei­ten und Zei­ten mit Kurz­ar­bei­ter- oder Insol­venz­geld – Zei­ten der Arbeits­lo­sig­keit dage­gen nur ein­ge­schränkt. Wel­che Zei­ten Ihnen kon­kret ange­rech­net wer­den, klärt ver­bind­lich die Ren­ten­in­for­ma­ti­on der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung. Die gefor­der­ten 35 bzw. 45 Jah­re hei­ßen im Ren­ten­recht War­te­zeit – gemeint ist die Min­dest­ver­si­che­rungs­zeit, nicht die tat­säch­li­che Arbeitsdauer.

Pra­xis­bei­spiel: Was kos­tet der frü­he Ausstieg?

Wer 1964 gebo­ren ist und mit 63 statt mit 67 in Ren­te geht, nimmt 48 Mona­te vor­ge­zo­ge­nen Bezug in Kauf: 48 × 0,3 Pro­zent erge­ben 14,4 Pro­zent dau­er­haf­ten Abschlag. Aus einer Brut­to­ren­te von 1.500 Euro wer­den so lebens­lang nur noch rund 1.284 Euro – der Abschlag bleibt auch nach Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze bestehen. Ob sich der frü­he­re Start trotz­dem lohnt, hängt von Lebens­er­war­tung, Steu­er­last und Bedarf ab; die genaue Höhe für Ihren Jahr­gang zeigt der Rech­ner oben.

Die Jah­re bis zum Ren­ten­be­ginn absichern

Zwi­schen einem gewünsch­ten frü­he­ren Aus­stieg und dem abschlags­frei­en Ter­min lie­gen oft meh­re­re Jah­re, in denen Ihr Ein­kom­men trotz­dem gesi­chert sein muss – erst recht, wenn Krank­heit oder Erwerbs­min­de­rung dazwi­schen­kom­men. Wer sei­ne Arbeits­kraft recht­zei­tig schützt, sorgt genau für die­se Lücke vor; im Ruhe­stand selbst zäh­len dann die Ver­si­che­run­gen für Rent­ner.

Häu­fig gestell­te Fragen

Wann kann ich abschlags­frei in Ren­te gehen?

Ohne Abschlag star­ten Sie zur Regel­al­ters­gren­ze (Jahr­gang 1964 und jün­ger: 67 Jah­re) – oder frü­her, wenn Sie 45 Bei­trags­jah­re errei­chen: dann je nach Jahr­gang zwi­schen 63 und 65 Jahren.

Wie hoch ist der Abschlag bei Ren­te mit 63?

0,3 % je Monat vor Ihrer per­sön­li­chen Regel­al­ters­gren­ze. Für den Jahr­gang 1964 sind das beim Start mit 63 maxi­mal 14,4 % – dau­er­haft für die gesam­te Rentenzeit.

Zählt Arbeits­lo­sig­keit zu den 45 Beitragsjahren?

Nur ein­ge­schränkt: Zei­ten mit Arbeits­lo­sen­geld I zäh­len grund­sätz­lich mit, in den letz­ten zwei Jah­ren vor Ren­ten­be­ginn aber in der Regel nicht (Aus­nah­me: Insol­venz oder voll­stän­di­ge Geschäfts­auf­ga­be des Arbeit­ge­bers). Arbeits­lo­sen­geld II/Bürgergeld zählt nicht.

Was gilt bei Schwerbehinderung?

Mit einem Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 50 und 35 Bei­trags­jah­ren ist ein abschlags­frei­er Start bis zu zwei Jah­re vor der Regel­al­ters­gren­ze mög­lich, mit Abschlä­gen sogar bis zu fünf Jah­re frü­her (maxi­mal 10,8 %). Die­se Son­der­re­gel bil­det der Rech­ner nicht ab.

Kann ich trotz Ren­te weiterarbeiten?

Ja. Seit 2023 gibt es bei vor­ge­zo­ge­nen Alters­ren­ten kei­ne Hin­zu­ver­dienst­gren­ze mehr – Sie kön­nen unbe­grenzt hin­zu­ver­die­nen, zah­len auf das Ein­kom­men aber wei­ter­hin Steu­ern und gege­be­nen­falls Sozialabgaben.

Reicht die gesetz­li­che Ren­te zum Leben?

Für vie­le nicht – das Ren­ten­ni­veau liegt deut­lich unter dem letz­ten Net­to­ein­kom­men, und ein vor­ge­zo­ge­ner Start mit Abschlä­gen ver­grö­ßert die Lücke. Umso wich­ti­ger ist, die Arbeits­kraft bis zum Ren­ten­be­ginn abzu­si­chern und pri­vat vorzusorgen.

Wei­ter­füh­ren­de Themen

Gemäß §60 VVG weisen wir auf eine eingeschränkte Versicherer- und Tarifauswahl hin.

Nicht enthalten im Versicherungsvergleich auf versicherungsvergleiche.de sind insbesondere Versicherungsunternehmen und deren Tarife, die nicht mit freien Versicherungsmaklern zusammenarbeiten und die dem Makler in der Regel auch keine Informationen zu aktuellen Preisen und Bedingungen zur Verfügung stellen